Eine hohe Heizkostenabrechnung kann schnell Angst machen – besonders, wenn Sie gerade erst die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Viele Betroffene gehen davon aus, dass im ersten Jahr jede Warmmiete geschützt ist. Das stimmt so nicht: Die einjährige Karenzzeit betrifft nach dem Gesetz die Unterkunftskosten, nicht automatisch die Heizkosten.
Was das für Ihren Bescheid bedeutet, wann das Jobcenter genauer prüfen darf und worauf Sie bei einer Kürzung achten sollten, lesen Sie in folgendem Beitrag!
Karenzzeit schützt nicht jede Heizkostenhöhe
Die gesetzliche Grundlage steht in § 22 SGB II. Dort heißt es: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.
Für die Kosten der Unterkunft gilt beim erstmaligen Leistungsbezug grundsätzlich eine Karenzzeit von einem Jahr. Gemeint sind vor allem die Unterkunftskosten wie Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten. Heizkosten fallen dagegen nicht in denselben automatischen Schutzbereich.
Das heißt aber nicht, dass das Jobcenter von Anfang an beliebige Pauschalbeträge ansetzen darf. Auch hohe Heizkosten müssen zunächst anhand der konkreten Wohnung und der persönlichen Situation bewertet werden. Entscheidend ist also nicht allein, ob ein Verbrauch über einem Richtwert liegt.
Warum hohe Heizkosten nicht automatisch unangemessen sind
Eine hohe Heizkostenvorauszahlung kann viele Ursachen haben, die Sie nicht ohne Weiteres beeinflussen können. Gerade in unsanierten Altbauten, bei zugigen Fenstern oder einer alten Heizungsanlage steigt der Verbrauch oft, obwohl Bewohnerinnen und Bewohner sparsam heizen.
Auch die Heizungsart, die Wohnfläche, der Energiepreis und die Zahl der im Haushalt lebenden Personen sind relevant. Hinzu kommen persönliche Umstände: Wer pflegebedürftig ist, krankheitsbedingt mehr Wärme braucht oder kleine Kinder versorgt, kann einen höheren Heizbedarf haben als ein Vergleichshaushalt.
Die Bundesagentur für Arbeit weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass Heizkosten nicht der Karenzzeit unterliegen und grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt werden. Die Angemessenheit bleibt jedoch eine Frage des Einzelfalls. Ein abstrakter Vergleichswert ist ein Prüfhinweis, aber kein automatischer Beweis für unwirtschaftliches Heizen.
Darf das Jobcenter Miete und Heizung zusammenrechnen?
Leistungsberechtigte sollten die Berechnung im Bescheid genau lesen. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen Aufwendungen für Unterkunft und Aufwendungen für Heizung. Die einjährige Karenzzeit knüpft ausdrücklich an die Unterkunftskosten an, während für Heizkosten die Angemessenheitsprüfung gilt.
Allerdings erlaubt § 22 Abs. 10 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze. Dann kann ein kommunaler Träger Unterkunfts- und Heizkosten in einer Gesamtschau beurteilen. Das entbindet das Jobcenter aber nicht davon, den individuellen Fall nachvollziehbar zu prüfen.
Wenn Ihr Jobcenter eine Warmmiete begrenzt, sollten Sie deshalb nachfragen: Welche örtlichen Richtwerte wurden angesetzt? Wurde eine getrennte Prüfung vorgenommen oder eine zulässige Gesamtangemessenheitsgrenze verwendet? Und wurden Besonderheiten Ihrer Wohnung berücksichtigt?
Eine Kürzung braucht mehr als einen Vergleichswert
Erhält ein Haushalt die Mitteilung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, ist das noch nicht zwingend eine sofortige Leistungskürzung. Das Jobcenter muss nachvollziehbar erklären, welche Kosten es beanstandet, welche Werte es zugrunde legt und welche realistische Möglichkeit zur Kostensenkung es sieht.
Sind Heizkosten tatsächlich unangemessen, erkennt das Gesetz sie weiter an, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Regelmäßig nennt das Gesetz dafür einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Diese Frist ist etwas anderes als die einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten.
Eine bloße Aufforderung, weniger zu heizen, genügt nicht immer. Wenn die Ursache in der Bausubstanz oder Heiztechnik liegt, kann das Heizverhalten nur begrenzt etwas ändern. Ein Wohnungswechsel wäre nur dann ein geeigneter Weg, wenn eine günstigere und insgesamt wirtschaftliche Wohnung tatsächlich erreichbar ist.
Was Sie bei einer Heizkostenkürzung tun sollten
Reagieren Sie frühzeitig, wenn Sie ein Schreiben des Jobcenters erhalten. Reichen Sie Unterlagen ein, die Ihre tatsächliche Situation belegen. Dazu können die Heizkostenabrechnung, Abschlagsmitteilungen, frühere Abrechnungen, Angaben zur Wohnfläche und Informationen über Mängel der Wohnung gehören.
Bitten Sie den Vermieter schriftlich um Auskunft, wenn die Heizungsanlage alt, die Dämmung mangelhaft oder ein technischer Defekt denkbar ist. Haben Sie einen gesundheitlich bedingten Mehrbedarf an Wärme, kann auch eine ärztliche Bescheinigung wichtig sein. Schildern Sie dem Jobcenter konkret, warum eine weitere Senkung des Verbrauchs nicht realistisch oder nicht zumutbar ist.
Kommt anschließend ein Bescheid, der die anerkannten Heizkosten tatsächlich reduziert, läuft grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Die Bundesagentur für Arbeit weist ebenfalls darauf hin, dass ein Widerspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jobcenter eingelegt werden kann.
Beispiel: Hohe Heizkosten im schlecht gedämmten Altbau
Frau K. bezieht erstmals Leistungen nach dem SGB II. Ihre Bruttokaltmiete liegt im örtlich zulässigen Rahmen. Für Gas zahlt sie aber monatlich 190 Euro, weil sie in einem schlecht gedämmten Altbau mit einer älteren Heizungsanlage wohnt.
Die Karenzzeit hilft ihr bei der Unterkunft, beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob die 190 Euro Heizkosten angemessen sind. Das Jobcenter darf die Kosten prüfen. Es darf jedoch nicht einfach ohne Begründung einen niedrigeren Betrag einsetzen, wenn Frau K. mit Abrechnungen, Fotos, Vermieterauskunft oder Angaben zur Heizungsanlage plausibel macht, dass der Mehrverbrauch nicht auf verschwenderisches Heizen zurückgeht.
FAQ zu Heizkosten bei der neuen Grundsicherung
Gilt die einjährige Karenzzeit auch für Heizkosten?
Nein. Die Karenzzeit in § 22 SGB II bezieht sich auf die Aufwendungen für Unterkunft. Heizkosten können bereits ab Beginn des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft werden.
Darf das Jobcenter hohe Heizkosten sofort streichen?
Nicht allein wegen eines auffälligen Vergleichswerts. Vor einer dauerhaften Begrenzung muss das Jobcenter die tatsächlichen Umstände prüfen und berücksichtigen, ob eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist. Regelmäßig werden unangemessene Kosten noch für bis zu sechs Monate anerkannt.
Können schlechte Dämmung und eine alte Heizung berücksichtigt werden?
Ja. Gebäudezustand, Heizungsanlage, Wohnfläche, Energiepreise und persönliche Umstände können für die Beurteilung der Angemessenheit wichtig sein. Reichen Sie vorhandene Nachweise möglichst früh beim Jobcenter ein.
Was kann ich gegen einen Kürzungsbescheid tun?
Prüfen Sie die Berechnung und die Begründung. Gegen einen Bescheid können Sie grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Jobcenter einlegen. Bei einer akuten existenziellen Lücke kann sozialrechtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.
Unser Experte für Sozialrecht rät: Heizkosten genau prüfen lassen!
Unser Experte für Sozialrecht, Ass. jur, Peter Kosick, fasst zusammen und gibt folgenden Rat hinsichtlich der Heizkosten bei der neuen Grundsicherung:
„Die Karenzzeit ist kein Freibrief mehr für unbegrenzt hohe Heizkosten. Umgekehrt darf das Jobcenter Heizkosten nicht schematisch kürzen, ohne die Wohnung, den Energieverbrauch und Ihre persönliche Lage ernsthaft einzubeziehen.
Wer eine Kostensenkungsaufforderung oder einen Kürzungsbescheid erhält, sollte Miete und Heizkosten exakt auseinanderhalten, Belege sichten und fristgerecht reagieren. Gerade bei schlecht gedämmten Wohnungen können pauschale Annahmen des Jobcenters zu Leistungslücken führen, die sich mit einer sorgfältigen Prüfung und Nachweisen vermeiden lassen.“
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt SGB II
- Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze
- Bundesagentur für Arbeit: Hinweise zur Antragstellung nach § 37 SGB II