Ab dem 1. Juli 2026 wird aus dem Bürgergeld die neue Grundsicherung – mit spürbaren Folgen für Ersparnisse, Notgroschen und private Vorsorge. Künftig prüft das Jobcenter Ihr Vermögen vom ersten Tag der Antragstellung an, eine Schonfrist wie bisher entfällt. Gleichzeitig werden die Freibeträge („Schonvermögen“) nach Alter gestaffelt – und liegen deutlich niedriger als die großzügigen Regeln der Bürgergeld-Karenzzeit. Was das konkret für Tagesgeld, ETF-Depot und Notgroschen bedeutet, erläutert dieser Beitrag Schritt für Schritt – mit Beispielen und Hinweisen auf offizielle Informationen der Bundesregierung.
Was sich 2026 grundlegend ändert
Der Bundestag hat Anfang März 2026 beschlossen, das Bürgergeld zur neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umzubauen. Die Geldleistung heißt künftig „Grundsicherungsgeld“, daneben werden Rechte und Pflichten im Leistungsbezug deutlich verschärft.
Kernziel der Reform ist es laut Bundesregierung, Sozialleistungen treffsicherer zu machen und Missbrauch konsequenter zu verhindern. Für Leistungsberechtigte bedeutet das: Wer arbeiten kann, soll seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen und vorhandenes Vermögen vorrangig für den eigenen Lebensunterhalt nutzen.
Wichtige Eckpunkte aus Sicht von Sparern:
- Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen entfällt vollständig.
- Das Schonvermögen wird an das Alter gekoppelt und nach Stufen begrenzt.
- Bestimmte Vermögensarten bleiben weiterhin geschützt, etwa angemessener Hausrat, selbstgenutztes Wohneigentum oder geförderte Altersvorsorge.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im reformierten § 9 SGB II (Nachrangigkeit) und § 12 SGB II (Einsatz von Vermögen) sowie ergänzend in § 90 SGB XII.
Wegfall der Karenzzeit: Vermögen zählt vom ersten Tag
Beim Bürgergeld galt bislang: Im ersten Jahr („Karenzzeit“) durften Antragstellende Vermögen bis zu 40.000 Euro behalten, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kamen 15.000 Euro hinzu. Erst nach Ablauf dieser Frist griff ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 Euro pro Person, Vermögen darüber musste eingesetzt werden.
Mit der neuen Grundsicherung fällt diese Schonfrist komplett weg. Ab dem 1. Juli 2026 prüft das Jobcenter Ihr Vermögen unmittelbar bei Antragstellung und berücksichtigt es von Anfang an, soweit es nicht als privilegiertes Schonvermögen geschützt ist.
Für viele Betroffene ist das der entscheidende Einschnitt: Wer einen Notgroschen oder ein Wertpapierdepot aufgebaut hat, muss damit rechnen, dass Teile davon vor Leistungsbeginn aufgebraucht werden müssen. Sozialverbände wie der SoVD warnen, dass damit gerade vorsorgende Sparer belastet werden.
Neues Schonvermögen nach Alter: Die geplanten Freibeträge
Statt pauschaler, hoher Freibeträge gilt künftig ein altersabhängiges Schonvermögen. Die Bundesregierung und mehrere Länderberichte gehen von folgenden Stufen aus:
| Alter der erwerbsfähigen Person | Geplantes Schonvermögen |
|---|---|
| Unter 20 Jahre | 5.000 Euro |
| 21 bis 40 Jahre | 10.000 Euro |
| 41 bis 50 Jahre | 12.500 Euro |
| Ab 51 Jahren | 15.000 Euro |
Teilweise sehen frühere Entwürfe noch höhere Endbeträge (bis 20.000 Euro) für ältere Leistungsberechtigte vor; die letztlich beschlossene Stufe liegt nach aktuellen Berichten jedoch bei 15.000 Euro. Maßgeblich ist das Alter der jeweiligen Person; bei Bedarfsgemeinschaften werden die individuellen Freibeträge zusammengerechnet.
Das bedeutet: Ein Paar Mitte 30 könnte zusammen rund 20.000 Euro als allgemeines Schonvermögen behalten, darüber hinausgehende Ersparnisse wären grundsätzlich für den Lebensunterhalt einzusetzen. Damit fallen die Spielräume im Vergleich zur bisherigen Bürgergeld-Karenzzeit deutlich enger aus – vor allem für Haushalte mit mittleren Vermögen.
Was weiterhin als Notgroschen geschützt bleibt
Trotz strengerer Grenzen bleibt ein Teil Ihres Vermögens weiterhin geschützt und wird nicht oder nur begrenzt angerechnet. Dazu zählen im Grundsatz:
- Angemessener Hausrat und Alltagsgegenstände.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug pro erwerbsfähiger Person.
- Selbstgenutztes Wohneigentum innerhalb bestimmter Größen (z. B. Eigentumswohnung bis ca. 130 qm, Einfamilienhaus bis ca. 140 qm).
- Staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte wie Riester- oder Rürup-Rente, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Altersvorsorgevermögen, bei denen eine Verwertung vor Rentenbeginn vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist (Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr).
Rechtlich knüpft dies an die Privilegierungstatbestände des § 12 Abs. 3 SGB II und des § 90 Abs. 2 SGB XII an, die im Zuge der Reform angepasst, aber im Grundprinzip beibehalten werden. Wichtig ist: Ein klassischer Notgroschen auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto oder ein ETF-Depot gelten grundsätzlich als reguläres Vermögen und werden nur insoweit geschont, wie es die oben dargestellten Freibeträge zulassen.
Praxisbeispiele: So wirkt die neue Regel auf Ihren Notgroschen
Beispiel 1: Alleinstehend, 35 Jahre, ETF-Sparerin
Eine 35-jährige Angestellte verliert ihren Job und beantragt ab August 2026 Grundsicherung. Sie hat 12.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto und zusätzlich ein ETF-Depot mit 8.000 Euro, das sie als langfristige Vorsorge versteht.
- Altersstufe 21–40 Jahre: Schonvermögen 10.000 Euro.
- Verwertbares Vermögen: 10.000 Euro geschützt, 10.000 Euro (Rest aus Tagesgeld und ETF) grundsätzlich einzusetzen.
Das Jobcenter wird verlangen, dass sie den Betrag oberhalb der 10.000 Euro nach und nach für den Lebensunterhalt verwendet, bevor ein voller Leistungsanspruch besteht. Dass das ETF-Depot als Altersvorsorge gedacht war, ändert daran nichts, solange es nicht als geförderte oder vertraglich gebundene Altersvorsorge privilegiert ist.
Beispiel 2: Paar, 52 und 49 Jahre, Notgroschen für Reparaturen
Ein verheiratetes Paar, 52 und 49 Jahre alt, lebt im eigenen, selbstbewohnten Haus und beantragt Grundsicherung. Auf einem gemeinsamen Konto liegen 25.000 Euro als Rücklage für unerwartete Reparaturen und Notfälle.
- Schonvermögen: 15.000 Euro für die 52-jährige Person, 12.500 Euro für den 49-jährigen Partner, zusammen 27.500 Euro.
- Das Haus kann bei angemessener Größe als selbstgenutztes Wohneigentum geschützt sein.
In diesem Beispiel wäre der finanzielle Notgroschen vollständig vom Schonvermögen abgedeckt; die Rücklage müsste nicht aufgelöst werden. Allerdings prüft das Jobcenter zusätzlich die Angemessenheit der Unterkunftskosten – eine Umzugsaufforderung bleibt im Extremfall möglich.
Härten für Sparer: Kritik von Verbänden und Experten
Sozialverbände wie der Sozialverband Deutschland (SoVD) oder unabhängige Fachstellen kritisieren, dass die Reform ausgerechnet diejenigen hart treffen kann, die eigenverantwortlich vorgesorgt haben. Wer etwa über Jahre regelmäßig in einen ETF-Sparplan eingezahlt hat, muss damit rechnen, diese Anlagen vor dem Leistungsbezug ganz oder teilweise zu verkaufen.
Der SoVD warnt, dass die Altersstaffelung beim Schonvermögen und der Wegfall der Karenzzeit das Vertrauen in die gesetzliche Grundsicherung untergraben könnten. Zudem seien viele Detailfragen – etwa zur Bewertung bestimmter Vorsorgeprodukte oder zur Angemessenheit von Autos – weiterhin streitträchtig und würden voraussichtlich die Sozialgerichte beschäftigen.
Gleichzeitig verweist die Bundesregierung darauf, dass die Grundsicherung nachrangig sei: Wer eigenes Vermögen habe, müsse dieses zunächst für den Lebensunterhalt einsetzen, bevor Steuermittel in Anspruch genommen werden. Damit setzt die Reform politisch auf das Prinzip „Fordern und Fördern“ – mit einem stärkeren Fokus auf Aktivierung und Mitwirkung.
Was Sie jetzt konkret tun können
Für Menschen mit niedrigem oder mittlerem Einkommen stellt sich die Frage, wie sie ihren Notgroschen künftig strukturieren sollten. Einige praktische Ansatzpunkte:
- Überblick verschaffen: Prüfen Sie, wie hoch Ihre kurzfristig verfügbaren Ersparnisse (Giro, Tagesgeld, Depot) derzeit sind und in welche Altersstufe Sie fallen.
- Vorsorgeprodukte prüfen: Lassen Sie sich beraten, ob Teile Ihrer Ersparnisse in privilegierte Altersvorsorgeprodukte umgewandelt werden können, die nach § 12 Abs. 3 SGB II besonderen Schutz genießen.
- Notgroschen realistisch planen: Kalkulieren Sie, wie viele Monate Sie im Ernstfall mit einem Notgroschen überbrücken könnten – auch unterhalb der neuen Schonvermögensgrenzen.
- Dokumentation: Bewahren Sie Unterlagen zu Verträgen, Depotwerten und Einzahlungen sorgfältig auf, um gegenüber dem Jobcenter die Art und Herkunft Ihres Vermögens nachweisen zu können.
Wenn Sie konkret mit einem Leistungsbezug rechnen (z. B. wegen befristeter Arbeitsverträge oder gesundheitlicher Risiken), kann eine frühzeitige Beratung bei einer unabhängigen Sozialberatungsstelle oder einem Wohlfahrtsverband sinnvoll sein. Offizielle Informationen zur Reform finden Sie unter anderem auf den Seiten der Bundesregierung und des Bundesarbeitsministeriums.
Rechtlicher Rahmen: Wo Sie nachlesen können
Die neue Grundsicherung bleibt im System des SGB II verankert, ergänzt um Verweisungen ins SGB XII, etwa bei dauerhaft Erwerbsgeminderten. Für die Vermögensfrage sind insbesondere diese Vorschriften maßgeblich:
- § 9 SGB II – Nachrangigkeit der Grundsicherung
- § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen, Freibeträge, privilegiertes Vermögen
- § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe
Die genauen Beträge und Altersstufen des Schonvermögens ergeben sich aus dem Änderungsgesetz zur Umgestaltung des Bürgergeldes zur Grundsicherung, auf das in Bundestagsdrucksachen und Regierungsverlautbarungen Bezug genommen wird. Für Detailfragen und aktuelle Anpassungen sollten Sie den Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung im Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesjustizministeriums prüfen.

