Neue Grundsicherung / Bürgergeld 2026: Regelsatz Aufschlüsselung in Euro und Prozent – das ist enthalten!

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Der Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entscheidet darüber, wie viel Geld Sie im Monat für Essen, Strom, Kleidung, Telefon, Bus und Bahn oder Freizeit zur Verfügung haben (Stand: 2026). Viele Bescheide nennen nur die Gesamtsumme – etwa 563 Euro – ohne zu erklären, welche Lebensbereiche der Gesetzgeber damit konkret abdeckt. Grundlage sind detaillierte Verbrauchsdaten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die im Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) und im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgewertet werden. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie sich der Regelsatz 2026 prozentual und in Euro auf die wichtigsten Ausgabengruppen verteilt und aufschlüsselt.

Was ist der Regelsatz der Grundsicherung?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Leistungen der Sozialhilfe, SGB II und SGB XII. Sie sollen das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum sichern, also nicht nur Essen und Wohnen, sondern auch gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Kern der Leistung ist der Regelsatz (Regelbedarf), der als monatlicher Pauschalbetrag für den laufenden Lebensunterhalt gezahlt wird.

Höhe der Regelsätze 2026 in der Grundsicherung

Seit einigen Jahren sind die Regelsätze der Grundsicherung im Alter und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) harmonisiert. Für 2026 gilt eine politisch stark diskutierte Nullrunde: Die Beträge bleiben im Vergleich zu 2025 unverändert. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten daher 2026 die folgenden Regelbedarfsstufen:

RegelbedarfsstufePersonenkreisRegelsatz 2026
RBS 1Alleinstehende, Alleinerziehende mit eigenem Haushalt563 €
RBS 2Partner in gemeinsamem Haushalt506 €
RBS 3Erwachsene ohne eigenen Haushalt (z. B. im Elternhaushalt)451 €
RBS 4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 €
RBS 5Kinder von 6 bis 13 Jahren390 €
RBS 6Kinder bis 5 Jahre357 €

Für die Aufschlüsselung nach Prozenten und Euro wird üblicherweise die Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende, 563 Euro) als Referenz genommen, weil sie die meisten Leistungsbeziehenden betrifft.

Was im Regelsatz grundsätzlich enthalten ist

Der Regelsatz deckt alle sogenannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben des täglichen Lebens ab. Grundlage dafür ist das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) und die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläutert diese Methodik in einem eigenen FAQ-Bereich zur Regelbedarfsermittlung.

Typische Ausgabengruppen, die aus dem Regelsatz zu bestreiten sind:

  • Lebensmittel und alkoholfreie Getränke
  • Kleidung und Schuhe
  • Haushaltsenergie (soweit nicht Heizkosten), Haushaltswaren, Reinigungsmittel
  • Innenausstattung, Möbel, Haushaltsgeräte, kleinere Haushaltsgegenstände
  • Gesundheitspflege, Zuzahlungen, rezeptfreie Medikamente
  • Verkehr (ÖPNV, Fahrrad, ggf. anteilige Kfz-Kosten)
  • Nachrichtenübermittlung (Telefon, Internet, Handy)
  • Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung
  • Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, andere Waren und Dienstleistungen

Nicht aus dem Regelsatz gezahlt werden:

  • Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete, Nebenkosten, Heizung) – diese werden gesondert übernommen
  • bestimmte einmalige Bedarfe (z. B. Erstausstattung Wohnung, Erstausstattung Kleidung, besondere medizinisch begründete Bedarfe), die separat beantragt werden können

Kernstück: Aufschlüsselung des Regelsatzes 2026 (RBS 1 = 563 €)

Die folgende Tabelle basiert auf der Struktur der EVS-Ausgabengruppen, wie sie im RBEG und in Fachauswertungen (z. B. Bundestagsgutachten, sozialrechtliche Fachaufsätze) verwendet wird. Aus den dort ausgewiesenen Prozentanteilen für die Regelbedarfsstufe 1 wurden die Anteile auf den 2026 geltenden Regelsatz von 563 Euro hochgerechnet.

Wichtig:

  • Es handelt sich um eine fachlich fundierte Modellrechnung anhand der vom Gesetzgeber verwendeten Statistikstruktur.
  • Die Prozentwerte stammen aus der EVS-/RBEG-Systematik, die für den aktuellen Regelsatz fortgeschrieben wird.
  • Für Leistungsberechtigte sind diese Anteile keine bindenden Einzelbudgets, sondern zeigen, welches Ausgabenniveau der Gesetzgeber typischerweise unterstellt.

Regelbedarf-Verteilung 2026 – Regelbedarfsstufe 1 (563 €)

Ausgabengruppe (EVS/RBEG)Anteil in % (gerundet)Betrag in € (gerundet)
Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränkeca. 34,6%ca. 195 €
Bekleidung und Schuheca. 7,7%ca. 43 €
Wohnen, Energie (Haushaltsstrom), Instandhaltung Wohnungca. 8,5%ca. 48 €
Innenausstattung, Haushaltsgeräte, Haushaltsgegenständeca. 5,3%ca. 30 €
Gesundheitspflegeca. 3,8%ca. 21 €
Verkehrca. 9,3%ca. 52 €
Nachrichtenübermittlung (Telefon, Internet, Post)ca. 8,3%ca. 47 €
Freizeit, Unterhaltung, Kulturca. 10,6%ca. 60 €
Bildungswesenca. 0,4%ca. 2 €
Beherbergung und Gaststättenca. 3,5%ca. 20 €
Andere Waren und Dienstleistungen (z. B. Körperpflege)ca. 7,9%ca. 44 €

Die Summe der Prozentwerte ergibt – aufgrund von Rundungen – ungefähr 100 Prozent. Bei den Eurobeträgen kann sich eine Abweichung von ein bis zwei Euro ergeben. Für Ihren Artikel können Sie dazu eine kurze Erläuterung einbauen, etwa: „Alle Beträge gerundet, Abweichungen durch Rundung möglich.“

Regelsatz Zusammensetzung als Grafik

regelsatz zusammensetzung

Wie diese Verteilung zustande kommt

Die Prozentanteile basieren auf der vom Gesetzgeber gewählten Methodik:

  • Die EVS erfasst Ausgaben privater Haushalte in vielen Einzelpositionen.
  • Für die Regelbedarfsermittlung werden nur Haushalte mit geringen Einkommen betrachtet.
  • Nicht regelbedarfsrelevante Ausgaben (z. B. Kfz-Anschaffung, Versicherungen, hohe Wohnkosten) werden herausgefiltert.
  • Die verbleibenden Positionen werden zu Abteilungen zusammengefasst (z. B. „Nahrungsmittel“, „Verkehr“, „Freizeit“).
  • Aus diesen Abteilungen werden prozentuale Ausgabenanteile ermittelt, die dann auf den jeweils geltenden Regelsatz übertragen werden.

Diese Systematik ist im Regelbedarfsermittlungsgesetz verankert; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläutert sie ausführlich im FAQ zur Methodik der Regelbedarfsermittlung. Für aktuelle Regelsätze stellen zudem Bundestagsdienste und Fachautoren regelmäßig aktualisierte Tabellen zur Zusammensetzung des Regelbedarfs zur Verfügung.

Grenzen der Pauschale: Wenn die Praxis von der Statistik abweicht

Die statistische Verteilung im Regelsatz bedeutet nicht, dass Ihre tatsächlichen Ausgaben in jedem Monat genau so aussehen. Viele Betroffene geben mehr für Lebensmittel oder Strom aus und haben kaum Spielraum für Freizeit oder Kultur. Andere haben höhere Fahrtkosten oder Telefonkosten als im Regelsatz vorgesehen.

Daraus ergeben sich typische Praxisprobleme:

  • Steigende Lebensmittel- und Energiepreise reißen schnell Löcher ins Budget für andere Bereiche.
  • Größere Anschaffungen (z. B. neue Brille, Haushaltsgerät) lassen sich aus dem laufenden Regelsatz kaum finanzieren.
  • Digitale Teilhabe (Smartphone, Internet) ist heute unverzichtbar, wurde in älteren EVS-Stichproben aber geringer gewichtet als in der Lebenswirklichkeit.

Hier kann es sinnvoll sein, Mehrbedarfe oder einmalige Leistungen zu prüfen. Auf den Seiten des BMAS zu Leistungen für den Lebensunterhalt finden Sie dazu zusätzliche Erläuterungen.

Mehrbedarfe und einmalige Leistungen neben dem Regelsatz

Der Regelsatz ist nur der Ausgangspunkt. Je nach persönlicher Situation können Mehrbedarfe hinzukommen, die prozentual vom maßgeblichen Regelsatz berechnet werden, zum Beispiel:

  • Mehrbedarf für Menschen mit Schwerbehinderung (Merkzeichen G oder aG)
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung
  • Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung

Darüber hinaus gibt es einmalige Leistungen, etwa für Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung Kleidung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder bestimmte medizinisch notwendige Bedarfe. Informationen dazu bietet das BMAS unter „Darlehen und einmalige Leistungen“.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) und Grundsicherung: gleiche Verteilung, anderes System

Die oben dargestellte prozentuale Aufschlüsselung gilt nicht nur für die Grundsicherung im Alter nach SGB XII, sondern auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach SGB II. Hintergrund ist die Harmonisierung der Regelbedarfe in beiden Systemen. Die Regelsätze werden einheitlich ermittelt und über Verordnungen fortgeschrieben.

Unterschiede bestehen vor allem bei:

  • der Zuständigkeit (Jobcenter vs. Sozialamt)
  • der Zielgruppe (erwerbsfähige Leistungsberechtigte vs. Menschen im Rentenalter oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung)
  • einzelnen Sonderregelungen, z. B. bei Eingliederungsleistungen

Für Betroffene in der Praxis bedeutet das: Ob Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) oder Grundsicherung im Alter beziehen, ändert an der prozentualen Verteilung des Regelsatzes wenig – aber an den zuständigen Stellen und den flankierenden Leistungen (etwa Eingliederung in Arbeit).

FAQ zum aufgeschlüsselten Regelsatz 2026

Wie hoch ist der gesamte Regelsatz 2026 in der Grundsicherung (RBS 1)?

Für Alleinstehende und Alleinerziehende mit eigenem Haushalt beträgt der Regelsatz 2026 563 Euro monatlich.

Wie viel ist im Regelsatz ungefähr für Lebensmittel vorgesehen?

Nach der EVS-/RBEG-Struktur entfallen rund 34 bis 35 Prozent auf Lebensmittel und alkoholfreie Getränke – das sind bei 563 Euro etwa 195 Euro im Monat.

Wie viel bleibt statistisch für Strom und Haushaltsausgaben?

Für Haushaltsenergie und wohnungsbezogene Ausgaben sind zusammen etwa 8 bis 9 Prozent vorgesehen, für Innenausstattung und Haushaltsgeräte noch einmal gut 5 Prozent – zusammen etwa 80 Euro im Monat.

Ist die Aufschlüsselung in Euro rechtlich verbindlich?

Nein. Die Verteilung ist eine statistische Grundlage für die gesetzliche Regelsatz-Höhe. Sie darf aber von Ihnen im Alltag frei umgeschichtet werden.

Was kann ich tun, wenn der Regelsatz für meine Situation nicht ausreicht?

Prüfen Sie, ob Mehrbedarfe oder einmalige Leistungen in Betracht kommen, und lassen Sie Ihren Bescheid gegebenenfalls bei einer Beratungsstelle oder einem Sozialverband prüfen.

Quellen

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