Für Millionen Menschen in der neuen Grundsicherung entscheidet sich derzeit, wie viel Geld ihnen ab 2027 für Lebensmittel, Kleidung, Strom und den Alltag zur Verfügung steht. Die Bundesregierung bereitet die Neuermittlung der Regelbedarfe auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vor. Doch zentrale methodische Vorgaben – etwa zur Auswahl und Bereinigung der Vergleichshaushalte – sind öffentlich bislang nicht im Detail nachvollziehbar. Das schafft Unsicherheit, obwohl gerade bei existenzsichernden Leistungen Transparenz besonders wichtig ist.
Was sich 2027 beim Regelsatz ändern kann
Der aktuelle Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Auch Partnerinnen und Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten je 506 Euro; für Kinder und Jugendliche gelten je nach Alter Beträge zwischen 357 und 471 Euro. Die Werte blieben gegenüber 2024 und 2025 unverändert. § 20 SGB II regelt den Regelbedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Für 2027 steht jedoch keine bloße jährliche Fortschreibung an. Dann sollen die Regelbedarfe grundsätzlich anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023, kurz EVS 2023, neu ermittelt werden. Diese Stichprobe des Statistischen Bundesamts bildet ab, wofür private Haushalte tatsächlich Geld ausgeben. Die neue Berechnung kann damit wesentlich stärker als eine Fortschreibung darüber entscheiden, welche Ausgaben künftig als notwendiger Lebensunterhalt anerkannt werden.
Für Leistungsberechtigte geht es nicht um eine abstrakte Rechenfrage. Schon wenige Euro monatlich können im Alltag darüber entscheiden, ob eine Nachzahlung für Strom bewältigt, neue Winterkleidung gekauft oder die Fahrt zum Arzt bezahlt werden kann. Gleichzeitig ist heute noch nicht seriös vorherzusagen, ob der Regelsatz 2027 steigt, stagniert oder sich anders entwickelt.
Welche Vorgaben die Regierung offenlegen sollte
Bei einer Neuermittlung werden nicht einfach die Ausgaben aller Haushalte gemittelt. Entscheidend ist vielmehr, welche Haushalte als Referenzgruppe herangezogen werden. Ebenso bedeutsam ist, welche Haushalte vorab aus der Auswertung herausgenommen werden und welche Ausgabepositionen als regelbedarfsrelevant gelten.
Genau an diesen Stellen entstehen sozialpolitisch und rechtlich besonders sensible Fragen. Werden Haushalte berücksichtigt, die selbst nur knapp oberhalb der Sozialleistungsgrenze leben, kann dies den ermittelten Bedarf nach unten drücken. Werden notwendige Ausgaben zu eng abgegrenzt, besteht ebenfalls das Risiko, dass der Regelbedarf den tatsächlichen Alltag nicht vollständig abbildet.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Neuermittlung noch Gegenstand fachlicher Arbeiten und regierungsinterner Abstimmungen sei. Deshalb macht sie zu konkreten methodischen Festlegungen, zur Bereinigung der Referenzgruppen und zu einzelnen Sonderauswertungen bislang keine weitergehenden Angaben. Das bedeutet nicht automatisch, dass die spätere Berechnung fehlerhaft sein wird. Es bedeutet aber: Die Öffentlichkeit kann die entscheidenden Vorannahmen derzeit noch nicht überprüfen.
Warum die EVS 2023 so wichtig ist
Die Regelbedarfe sollen grundsätzlich alle fünf Jahre auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt werden. Die derzeitigen Beträge beruhen in ihrer Ausgangsberechnung noch auf der EVS 2018. In den Zwischenjahren werden sie nach gesetzlichen Vorgaben fortgeschrieben.
Die EVS 2023 ist deshalb mehr als eine technische Aktualisierung. Sie soll die tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse aus einem deutlich späteren Zeitraum berücksichtigen – nach den starken Preissteigerungen bei Lebensmitteln, Energie und anderen Gütern des täglichen Bedarfs. Ob und wie diese Entwicklung in den neuen Regelbedarf einfließt, hängt jedoch von den konkreten Auswertungs- und Abgrenzungsentscheidungen ab.
Das Bundesarbeitsministerium hat bestätigt, dass die nächste gesetzliche Neuermittlung voraussichtlich auf Sonderauswertungen der EVS 2023 beruhen soll. Zugleich ist über die konkrete Umsetzung des im Koalitionsvertrag angesprochenen Anpassungsmechanismus noch keine abschließende Entscheidung veröffentlicht.
2026 schützt der Besitzschutz vor Kürzungen
Für 2026 gilt noch ein anderes Verfahren. Die Regelbedarfe wurden fortgeschrieben, nicht neu aus der EVS berechnet. Rechnerisch hätte die Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende bei 557 Euro gelegen. Der geltende Betrag von 563 Euro bleibt aber erhalten, weil ein gesetzlicher Besitzschutz eine Absenkung verhindert. § 28a SGB XII enthält diese Schutzregelung für die Fortschreibung.
Das BMAS beschreibt die Fortschreibung in zwei Schritten: Zunächst fließen die Entwicklung regelbedarfsrelevanter Preise zu 70 Prozent und die Entwicklung der Nettolöhne zu 30 Prozent in einen Mischindex ein. Danach wird ergänzend die Preisentwicklung im zweiten Quartal berücksichtigt. Für 2026 ergab sich daraus rechnerisch kein höherer Betrag als die bereits geltenden 563 Euro.
Für Betroffene ist der Unterschied entscheidend: Der Besitzschutz bewahrt derzeit vor einer Kürzung. Die Neuermittlung für 2027 ist dagegen ein neuer gesetzgeberischer Berechnungsvorgang. Welche Regelbedarfe daraus folgen, steht erst fest, wenn die Bundesregierung ihre Berechnung vorlegt und der Gesetzgeber die neuen Werte beschließt.
Welche Folgen fehlende Transparenz hat
Wer von Grundsicherung lebt, muss mit einem festen Monatsbudget planen. Unklare Berechnungsgrundlagen erschweren es Sozialverbänden, Beratungsstellen, Wissenschaft und Parlament, die Angemessenheit der neuen Beträge frühzeitig zu prüfen. Auch für Betroffene ist es problematisch, wenn sie erst mit einem fertigen Gesetzentwurf erfahren, nach welchen Kriterien ihr täglicher Bedarf ermittelt wurde.
Transparenz bedeutet dabei nicht, dass jede interne Abstimmung sofort veröffentlicht werden muss. Spätestens mit der Vorlage eines Regelbedarfsermittlungsgesetzes sollten aber die Referenzgruppen, Ausschlüsse, Verbrauchspositionen und Rechenschritte vollständig nachvollziehbar dokumentiert sein. Nur so lässt sich sachlich prüfen, ob die Beträge das verfassungsrechtlich geschützte menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich absichern.
Der aktuelle Streit betrifft daher nicht allein die Höhe eines künftigen Regelsatzes. Er betrifft auch die Frage, ob Menschen, deren Alltag von dieser Leistung abhängt, nachvollziehen können, wie der Staat ihren notwendigen Lebensbedarf bestimmt.
Was Betroffene jetzt beachten können
Am aktuellen Regelbedarf 2026 ändert die laufende Neuermittlung zunächst nichts. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro monatlich als Regelbedarf; angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe werden davon getrennt beurteilt.
Prüfen Sie Ihren Bescheid trotzdem sorgfältig. Besonders relevant können die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten, Mehrbedarfe etwa bei Alleinerziehung oder Behinderung sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe sein. Der Regelbedarf ist nicht automatisch der gesamte monatliche Leistungsanspruch.
Wenn ein Bescheid unklar ist oder Bedarfe nicht berücksichtigt wurden, sollten Sie frühzeitig eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht einbeziehen. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
FAQ: Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld Regelsatz 2027
Wird der Regelsatz 2027 automatisch erhöht?
Nein. Eine Erhöhung ist nicht automatisch garantiert. Für 2027 ist eine Neuermittlung auf Basis der EVS 2023 vorgesehen; die spätere Höhe hängt von den gesetzlich festgelegten Berechnungsschritten und dem Gesetzgebungsverfahren ab.
Wie hoch ist der aktuelle Regelsatz für Alleinstehende 2026?
Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich als Regelbedarf. Der Betrag gilt unverändert seit 2024.
Was ist der Unterschied zwischen Fortschreibung und Neuermittlung?
Bei der Fortschreibung werden bestehende Regelbedarfe anhand von Preis- und Lohnentwicklungen angepasst. Bei der Neuermittlung wird die Grundlage anhand einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe überprüft und gesetzlich neu festgesetzt.
Bedeutet fehlende Transparenz, dass der Regelsatz 2027 zu niedrig sein wird?
Nein. Aus der bislang fehlenden Detailveröffentlichung lässt sich keine sichere Aussage über die spätere Höhe ableiten. Sie verhindert aber, dass Öffentlichkeit, Wissenschaft und Sozialverbände die Auswahl der Referenzhaushalte und die Rechenschritte frühzeitig nachvollziehen und bewerten können.