Jobcenter fordern Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) regelmäßig auf, die Wohnkosten zu senken – oft mit der Drohung, die Miete nur noch teilweise zu übernehmen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil unter dem Az.: L 5 AS 643/22 präzisiert, wie streng solche Kostensenkungsaufforderungen geprüft werden müssen und wann ein Kind aus der Bedarfsgemeinschaft „herausfällt“. Die Entscheidung ist 2026 besonders relevant, weil die gestiegenen Mieten viele Familien mit Grundsicherungsgeld unter Druck setzen. Die gesetzlichen Grundlagen zu Unterkunftskosten finden Sie in § 22 SGB II.
Worum ging es im Gerichtsverfahren?
In dem Verfahren stritt eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern mit dem Jobcenter um die Höhe der übernommenen Unterkunftskosten. Sie lebten seit Jahren in einer Familienwohnung, deren Miete nach Auffassung des Jobcenters die angemessenen Kosten überstieg.
Das Jobcenter senkte daraufhin die anerkannten Unterkunftskosten auf eine niedrigere „Angemessenheitsgrenze“ und forderte die Familie auf, die Kosten zu senken – etwa durch Umzug in eine günstigere Wohnung. Gleichzeitig vertrat es die Auffassung, eines der Kinder gehöre wegen eigenen Einkommens nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.
Die Mutter wehrte sich gegen beides: Sie hielt den geforderten Umzug für unzumutbar und argumentierte, dass die Kinder weiter Teil der Bedarfsgemeinschaft seien, weil sie ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenem Einkommen decken könnten.
Rechtlicher Hintergrund: Unterkunftskosten und Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind in § 22 SGB II geregelt. Grundsatz:
- Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind.
- Sind die Kosten unangemessen hoch, müssen Leistungsberechtigte im Regelfall innerhalb einer Frist die Kosten senken (etwa durch Umzug oder Untervermietung), bevor das Jobcenter die Leistungen kürzen darf.
Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, bestimmt § 7 SGB II. Minderjährige Kinder zählen grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, solange sie ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenem Einkommen decken können.
Das Urteil L 5 AS 643/22 verknüpft beide Ebenen: die Frage der Angemessenheit der Unterkunft und die Frage, ob das Einkommen eines Kindes dazu führt, dass es aus der Bedarfsgemeinschaft „herauswächst“.
Leitsatz 1: Wann gehört ein Kind noch zur Bedarfsgemeinschaft?
Der erste Leitsatz des LSG lautet sinngemäß:
Zur Bestimmung, ob ein minderjähriges Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist bei der Bedarfsberechnung vom Kopfteil der tatsächlichen Unterkunftskosten auszugehen. Nur wenn das Kind diese und die übrigen Bedarfe aus eigenem Einkommen vollständig decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Das bedeutet praktisch:
- Die Kosten der Wohnung werden auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Köpfen verteilt.
- Erst wenn das Kind seinen gesamten Anteil an Unterkunftskosten und seinen Regelbedarf aus eigenem Einkommen (z. B. Unterhalt, Kindergeld, Ausbildungsvergütung) decken kann, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus.
- Wird die Miete durch das Jobcenter „auf die Angemessenheit“ abgesenkt, ändert das nichts an der Kopfzahl der Bedarfsgemeinschaft.
Für Familien ist das wichtig: Kinder bleiben oft länger Teil der Bedarfsgemeinschaft, als es manche Jobcenter annehmen.
Leitsatz 2: Kostensenkungsaufforderung – wann wirklich unwirksam?
Der zweite Leitsatz beschäftigt sich mit der Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung. Die Kernaussage:
Eine Kostensenkungsaufforderung ist nur dann wegen falscher Grenzwerte unwirksam, wenn diese Grenzwerte ursächlich dafür sind, dass keine angemessene Wohnung gefunden werden konnte. Das muss die leistungsberechtigte Person konkret darlegen.
Das Gericht stellt klar:
- Es reicht nicht aus, nur auf den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlicher Miete und Angemessenheitsgrenze hinzuweisen.
- Wer geltend macht, die Aufforderung sei praktisch nicht erfüllbar, muss im Verfahren substantiiert vortragen, dass trotz ernsthafter Bemühungen keine Wohnung zum geforderten Mietpreis zu finden war (z. B. Nachweise über Wohnungsbewerbungen).
Für die Praxis heißt das: Eine fehlerhafte oder zu niedrige Angemessenheitsgrenze allein macht die Kostensenkungsaufforderung nicht automatisch unwirksam – entscheidend ist die konkrete Wohnsituation vor Ort und das dokumentierte Bemühen der Betroffenen.
Leitsatz 3: Individuelle Umstände müssen berücksichtigt werden
Der dritte Leitsatz betont die Pflicht des Jobcenters, Regelbeispiele für Unzumutbarkeit und individuelle Umstände ernsthaft in die Abwägung einzubeziehen.
- Liegt ein Regelbeispiel für subjektive Unzumutbarkeit vor (z. B. schwerwiegende Krankheit, Behinderung, besondere schulische Situation der Kinder), müssen diese Umstände korrekt erfasst und berücksichtigt werden.
- Die Anforderungen an die Kostensenkung (z. B. Umzug, Untervermietung) sind an diese individuellen Umstände anzupassen.
- Nur wenn das Jobcenter diese Anpassung vornimmt, besteht im Prozess eine Obliegenheit der Leistungsberechtigten, zu erklären, warum Kostensenkungsbemühungen erfolglos waren.
Das Urteil stärkt damit besonders Familien mit besonderen Belastungen – etwa Alleinerziehende mit schulpflichtigen Kindern oder Haushalte mit Pflegebedürftigen.
Bedeutung für Beziehende von Grundsicherung für Arbeitsuchende 2026
Unter der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 1. Juli 2026 gelten die Regelungen des § 22 SGB II weiter, allerdings mit abgeschwächter Karenzzeit für Unterkunftskosten im ersten Bezugsjahr. Nach Ablauf dieser “neuen” Karenzzeit können Jobcenter wieder auf Kostensenkung drängen.
Das Urteil L 5 AS 643/22 ist 2026 aber auch unter der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende besonders wichtig, weil:
- viele Familien nach Ende der Karenzzeit erstmals mit Kostensenkungsaufforderungen konfrontiert werden,
- die Frage, ob ältere Kinder noch Teil der Bedarfsgemeinschaft sind, direkt die Höhe der anerkannten Unterkunftskosten beeinflusst,
- Jobcenter ihre Aufforderungen an den konkreten Umständen ausrichten müssen, statt pauschal auf Tabellenwerte zu verweisen.
Für Sie bedeutet das: Wenn Ihre Miete als „unangemessen“ bewertet wird, lohnt sich ein genauer Blick darauf, ob die Kostensenkungsaufforderung wirklich individuell und rechtmäßig ausgestaltet ist.
Was Betroffene konkret tun sollten
Wenn das Jobcenter Ihre Miete kürzen und einen Umzug erzwingen will, können Sie (allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung):
- Die Kostensenkungsaufforderung auf Angemessenheitsgrenze, Frist und Begründung prüfen.
- Ihre individuellen Gründe, warum ein Umzug unzumutbar ist (Kinder, Schule, Pflege, Gesundheit), schriftlich darlegen und belegen.
- Ihre Wohnungssuche dokumentieren (Exposés, Bewerbungen, Absagen), um zu zeigen, dass es praktisch keine geeigneten Wohnungen gibt.
- Im Streitfall auf das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt (L 5 AS 643/22) verweisen, insbesondere zu den Punkten Bedarfsgemeinschaft der Kinder und Anpassung der Kostensenkungsobliegenheiten.
Grundinformationen zu Unterkunftskosten beim Bürgergeld stellt die Bundesagentur für Arbeit in ihren Übersichten zur Grundsicherung bereit.
Quellen
BMAS – Bürgergeld: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesagentur für Arbeit – Einfach erklärt: Infos zum Bürgergeld

