Wenn Sie Grundsicherung beziehen, entscheidet die Berechnung des Regelbedarfs darüber, wie viel Geld Ihnen für Lebensmittel, Kleidung und andere Alltagsausgaben bleibt. Für 2027 plant die Bundesregierung eine Änderung: Die zusätzliche Anpassung an die jüngste Preisentwicklung soll entfallen. Gleichzeitig steht eine Neuermittlung anhand aktuellerer Haushaltsdaten an. Stand 11. Oktober 2026 sind die geplante Berechnungsänderung und die endgültigen Eurobeträge jedoch noch nicht verbindlich beschlossen.
Was soll sich bei der Berechnung ab 2027 ändern?
Die Bundesregierung will die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe ab 2027 wieder auf einen einzigen Anpassungsschritt begrenzen. Maßgeblich soll ein Mischindex aus 70 Prozent regelbedarfsrelevanter Preisentwicklung und 30 Prozent Nettolohnentwicklung sein. Die seit 2023 zusätzlich angewendete ergänzende Fortschreibung soll entfallen. Das sieht der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 vor.
Für Sie ist vor allem der Unterschied zwischen Planung und geltendem Recht wichtig. Noch schreibt § 28a SGB XII grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren vor. Der Gesetzentwurf soll dieses Verfahren ändern, legt aber selbst noch keine endgültigen Regelbedarfsbeträge für 2027 fest. Dafür ist eine weitere Festlegung durch Verordnung beziehungsweise ein Regelbedarfsermittlungsgesetz erforderlich.
Wie wird der Regelbedarf bisher jährlich angepasst?
Bisher wird der Regelbedarf zunächst anhand der Preis- und Nettolohnentwicklung und anschließend zusätzlich anhand einer aktuelleren Preisentwicklung fortgeschrieben. Die erste Stufe heißt Basisfortschreibung, die zweite ergänzende Fortschreibung. Dieses zweistufige Verfahren gilt seit 2023 und sollte insbesondere schneller auf starke Preissteigerungen bei notwendigen Alltagsausgaben reagieren.
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Die beiden Schritte unterscheiden sich nicht nur durch ihre Gewichtung, sondern auch durch ihre Vergleichszeiträume. Für eine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 wären nach bisherigem Recht folgende Daten maßgeblich:
| Berechnungsschritt | Berücksichtigte Entwicklung | Vergleichszeitraum für 2027 |
|---|---|---|
| Basisfortschreibung | 70 Prozent regelbedarfsrelevante Preise, 30 Prozent Nettolöhne und -gehälter | Juli 2025 bis Juni 2026 gegenüber Juli 2024 bis Juni 2025 |
| Ergänzende Fortschreibung | Regelbedarfsrelevante Preise | April bis Juni 2026 gegenüber April bis Juni 2025 |
Die ergänzende Fortschreibung berücksichtigt somit einen kürzeren und aktuelleren Zeitraum. Genau dieser zusätzliche Schritt soll nach dem Regierungsentwurf künftig wegfallen. Die Preisentwicklung bleibt allerdings Bestandteil der Berechnung; sie wird nicht vollständig aus der Anpassung gestrichen.
Wie funktioniert die geplante Formel mit 70 und 30 Prozent?
Die geplante Formel verbindet die Entwicklung notwendiger Verbrauchsausgaben mit der Entwicklung der Nettolöhne: Preise zählen zu 70 Prozent, Nettolöhne zu 30 Prozent. Entscheidend ist dabei nicht einfach die allgemeine Inflationsrate. Berücksichtigt werden die Preise der Güter und Dienstleistungen, die für den Regelbedarf relevant sind.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht die Gewichtung: Steigen die regelbedarfsrelevanten Preise im maßgeblichen Vergleich um 2 Prozent und die Nettolöhne um 4 Prozent, ergibt sich ein Mischindex von 2,6 Prozent.
0,70 × 2 % + 0,30 × 4 % = 2,6 %
Diese angenommenen Werte sind keine Prognose für 2027. Sie zeigen lediglich, wie die im Gesetzentwurf vorgesehene Gewichtung funktioniert. Der tatsächliche Anpassungssatz hängt von den statistisch ermittelten Veränderungen in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen ab.
Warum lässt sich die Erhöhung nicht einfach auf 563 Euro rechnen?
Die geplante Fortschreibung für 2027 soll auf den ungerundeten Beträgen der Basisfortschreibung für 2026 aufbauen und nicht automatisch auf dem tatsächlich ausgezahlten Regelsatz. Das ist wichtig, weil der Zahlbetrag durch die Besitzschutzregelung höher sein kann als das rechnerische Ergebnis. Eine positive Veränderungsrate garantiert deshalb noch keine höhere Auszahlung.
Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich, obwohl die bisherige zweistufige Berechnung für dieses Jahr einen gerundeten Betrag von 557 Euro ergeben hätte. Der Besitzschutz verhindert die Absenkung. Auch nach bisherigem Recht knüpft die nächste Basisfortschreibung an den ungerundeten Basiswert des Vorjahres an. Der Regierungsentwurf enthält für 2027 eine entsprechende Übergangsregelung.
Können die ausgezahlten Regelsätze wegen der neuen Formel sinken?
Bei einer bloßen jährlichen Fortschreibung soll die Besitzschutzregelung weiterhin verhindern, dass die Regelbedarfsstufen unter die Vorjahresbeträge fallen. Der Entwurf verschiebt diese Schutzregel innerhalb des Gesetzes, schafft sie aber nicht ab. Ein niedrigeres rechnerisches Ergebnis würde deshalb nicht automatisch zu einem niedrigeren monatlichen Regelsatz führen.
Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Neuermittlung auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. § 28a SGB XII schützt ausdrücklich bei der Fortschreibung. Wie die Beträge und mögliche Übergangsregelungen bei einer Neuermittlung ausgestaltet werden, muss anhand des entsprechenden Gesetzes geprüft werden. Eine pauschale Aussage, jede künftige Neuberechnung könne niemals zu niedrigeren Beträgen führen, wäre daher zu weitgehend.
Welche Rolle spielt die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023?
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 liefert neue Daten für eine grundlegende Ermittlung der Regelbedarfe. Anders als bei der jährlichen Fortschreibung wird dabei nicht nur ein bestehender Betrag angepasst. Untersucht wird, welche Verbrauchsausgaben einkommensschwache Haushalte tatsächlich hatten und welche davon für die Sicherung des Existenzminimums berücksichtigt werden müssen.
Nach § 28 SGB XII müssen die Regelbedarfe durch ein Bundesgesetz neu ermittelt werden, wenn die Ergebnisse einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Das Statistische Bundesamt erstellt hierfür Sonderauswertungen. Die Bundesregierung verweist auf die anstehende Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes; der Entwurf zur Fortschreibungsformel ersetzt diese Neuermittlung nicht.
Die beiden Verfahren sollten Sie deshalb auseinanderhalten:
| Verfahren | Was wird berechnet? | Bedeutung für 2027 |
|---|---|---|
| Neuermittlung | Neue statistische Ausgangsbeträge anhand tatsächlicher Verbrauchsausgaben | Die EVS 2023 soll die bisherige Datengrundlage ersetzen |
| Fortschreibung | Anpassung vorhandener Ausgangsbeträge an Preise und Nettolöhne | Die Bundesregierung plant die Rückkehr zu einem Anpassungsschritt |
Auch neu ermittelte Verbrauchsausgaben müssen bis zum maßgeblichen Inkrafttreten aktualisiert werden. Daten aus dem Erhebungsjahr 2023 werden daher nicht ohne zeitliche Anpassung als Zahlbetrag für ein späteres Jahr übernommen.
Welche Haushalte und Ausgaben werden für den Regelbedarf berücksichtigt?
Für die Regelbedarfsermittlung werden die Verbrauchsausgaben bestimmter Haushalte mit niedrigen Einkommen ausgewertet. Bei Erwachsenen dienen Einpersonenhaushalte als Grundlage; für Kinder werden Familienhaushalte mit einem Paar und einem Kind betrachtet. Haushalte, die ausschließlich von den maßgeblichen Mindestsicherungsleistungen leben, werden ausgeschlossen, damit die Berechnung nicht auf den Leistungen selbst beruht.
Nach der bisherigen Methodik werden bei Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent und bei den ausgewählten Familienhaushalten die unteren 20 Prozent der nach Einkommen geordneten Haushalte herangezogen. Kinderbedarfe werden eigenständig für drei Altersgruppen berechnet und nicht lediglich als pauschaler Anteil des Erwachsenenbedarfs angesetzt. Diese bisherige Methodik ist nicht mit einer bereits abschließend beschlossenen Berechnung für 2027 gleichzusetzen.
Berücksichtigt werden unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und bestimmte Ausgaben für gesellschaftliche Teilhabe. Nicht sämtliche tatsächlich beobachteten Ausgaben fließen ein: Beispielsweise werden Glücksspiel und Pauschalreisen nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt. Unterkunft und Heizung werden ebenfalls nicht in diese Pauschale eingerechnet, weil sie grundsätzlich gesonderte Bedarfe darstellen.
Wen betrifft die geplante Änderung des Regelbedarfs?
Die geplante Änderung betrifft sowohl die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als auch die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dazu gehört die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Berechnung ist deshalb nicht nur für Arbeitsuchende relevant, sondern auch für bedürftige Menschen im Rentenalter oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung.
Die Höhe richtet sich weiterhin nach der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe. Für 2026 gelten folgende monatliche Beträge; aus dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes lassen sich noch keine verbindlichen Beträge für 2027 ableiten.
| Regelbedarfsstufe | Typischer Anwendungsfall | Monatlicher Betrag 2026 |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene | 563 Euro |
| 2 | Erwachsene Partner, jeweils pro Person | 506 Euro |
| 3 | Erwachsene in stationären Einrichtungen; im SGB II grundsätzlich bestimmte unter 25-Jährige im Elternhaushalt | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Die Tabelle nennt typische Fälle, nicht sämtliche rechtlichen Besonderheiten. Insbesondere unterscheiden sich einzelne Zuordnungen zwischen SGB II und SGB XII. Für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen gelten ebenfalls besondere Regelungen.
Welche finanziellen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung?
Die Bundesregierung erwartet durch die Rückkehr zur einstufigen Fortschreibung geringere Ausgaben als bei einer Fortführung des bisherigen zweistufigen Verfahrens. Der Entwurf nennt vorläufig geschätzte Minderausgaben von jährlich rund 78 Millionen Euro im SGB II und rund 24 Millionen Euro im SGB XII. Berücksichtigt sind dabei auch verbundene Auswirkungen auf Mehrbedarfe und Schulbedarf.
Diese Haushaltszahlen sind keine angekündigte Kürzung um einen bestimmten Betrag pro Person. Sie vergleichen die geplante Berechnung mit dem bisherigen Verfahren. Für Sie bleibt entscheidend, welche Regelbedarfsstufen tatsächlich festgelegt werden. Außerdem kann ein unveränderter Eurobetrag bei steigenden Preisen weniger Kaufkraft bedeuten, auch wenn keine nominale Absenkung erfolgt.
FAQ zum Regelbedarf der Grundsicherung 2027?
Steht der Regelsatz für Alleinstehende 2027 bereits fest?
Nein, aus dem Regierungsentwurf zur Änderung der Berechnungsformel ergibt sich noch kein verbindlicher Regelsatz für Alleinstehende im Jahr 2027. Fest steht der Betrag für 2026: 563 Euro monatlich. Die künftigen Regelbedarfsstufen müssen gesondert durch die maßgebliche Verordnung beziehungsweise das Regelbedarfsermittlungsgesetz festgelegt werden.
Ist die Abschaffung der ergänzenden Fortschreibung schon beschlossen?
Nein, aus dem Regierungsentwurf zur Änderung der Berechnungsformel ergibt sich noch kein verbindlicher Regelsatz für Alleinstehende im Jahr 2027. Fest steht der Betrag für 2026: 563 Euro monatlich. Die künftigen Regelbedarfsstufen müssen gesondert durch die maßgebliche Verordnung beziehungsweise das Regelbedarfsermittlungsgesetz festgelegt werden.
Müssen Sie Miete und Heizkosten aus dem Regelbedarf bezahlen?
Nein, der Regelbedarf enthält grundsätzlich nicht die gesondert zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Er deckt pauschalierte Alltagsausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und Haushaltsstrom ab. Die Höhe des Regelbedarfs allein sagt deshalb nicht aus, wie hoch Ihr gesamter anerkannter Bedarf oder Ihre tatsächliche Auszahlung ist.
Wird Ihr Regelbedarf anhand Ihrer eigenen Einkaufsbelege berechnet?
Nein, der Regelbedarf ist grundsätzlich eine gesetzlich bestimmte monatliche Pauschale und wird nicht aus Ihren persönlichen Einkaufsbelegen errechnet. Die statistischen Ausgaben ausgewählter Referenzhaushalte dienen der allgemeinen Bemessung. Besondere persönliche Bedarfslagen können unter gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Leistungen oder eine abweichende Bedarfsberücksichtigung rechtfertigen; sie verändern nicht automatisch die allgemeine Berechnungsformel.
Fazit zum aktueller Stand der Planung
Für Ihre finanzielle Planung ist eine Erhöhung des Regelbedarfs 2027 noch nicht verlässlich bezifferbar. Die Bundesregierung will die zusätzliche Preisfortschreibung streichen, während zugleich die Neuermittlung anhand der EVS 2023 ansteht. Weder eine bestimmte Erhöhung noch eine pauschale Kürzung lässt sich aus dem vorliegenden Entwurf seriös ableiten.[dserver.bundestag][gesetze-im-internet]
Entscheidend sind das abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren und die verbindliche Festlegung der neuen Regelbedarfsstufen. Die geplante Formel beschreibt den Rechenweg – sie ist noch keine Zusage darüber, welcher Betrag Ihnen 2027 monatlich zusteht.[dserver.bundestag]
Quellen
- Deutscher Bundestag: Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Drucksache 21/7860
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Methodik der Regelbedarfsermittlung
- § 28a SGB XII – Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
- Bundesregierung: Regelbedarfe und Regelsätze 2026