Sie bekommen Post vom Jobcenter, weil Sie den neuen Kooperationsplan nicht unterschreiben wollen – und plötzlich steht ein Bescheid im Raum, der Pflichten festlegt, die Sie so nie vereinbart haben. Seit der Umstellung auf die neue Grundsicherung zum 1. Juli 2026 spielt genau hier der sogenannte Durchsetzungsverwaltungsakt nach § 15a SGB II eine zentrale Rolle. Er soll sicherstellen, dass Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan auch dann gelten, wenn es Streit gibt – und verknüpft dies mittelbar mit möglichen Sanktionen.
In dem nachfolgenden Artikel lesen Sie, was § 15a SGB II regelt, wie der Durchsetzungsverwaltungsakt in der neuen Grundsicherung eingesetzt wird und welche Rechte Sie haben, wenn Sie mit den Vorgaben des Jobcenters nicht einverstanden sind.
Was § 15a SGB II seit der neuen Grundsicherung regelt
Mit der Bürgergeldreform wurde zum 1. Juli 2023 erstmals ein gesetzlich verankertes Schlichtungsverfahren in die Grundsicherung eingeführt, das in § 15a SGB II geregelt ist. Zum 1. Juli 2026 ist diese Vorschrift im Rahmen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nochmals angepasst und in das System der neuen Grundsicherung integriert worden.
Kernidee bleibt: Wenn sich Jobcenter (Agentur für Arbeit/kommunaler Träger) und leistungsberechtigte Person nicht auf einen Kooperationsplan einigen können, soll zunächst ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren soll mit einer neutralen, weisungsunabhängigen Person einen Lösungsvorschlag erarbeiten, bevor es zu Sanktionen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. Während des Schlichtungsverfahrens führen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II ausdrücklich nicht zu Leistungsminderungen nach § 31a SGB II – es gibt also eine Art Sanktionsschutz für diese Zeit.
Neu ist, dass nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens, wenn weiterhin kein Konsens über den Kooperationsplan erreicht wird, ein Durchsetzungsverwaltungsakt eingesetzt werden kann, um die aus Sicht des Jobcenters notwendigen Pflichten verbindlich festzulegen.
Was ist ein Durchsetzungsverwaltungsakt – und was nicht?
Verwaltungsrechtlich bezeichnet man als Durchsetzungsverwaltungsakt einen Bescheid, mit dem eine Behörde einen bestehenden Anspruch konkretisiert und durchsetzt – etwa Leistungsgebote, Aufrechnungsbescheide oder Inkasso-Verwaltungsakte, die die Verjährung hemmen. Im Kontext der neuen Grundsicherung meint der Durchsetzungsverwaltungsakt nach § 15a SGB II insbesondere einen Bescheid, der die Inhalte des Kooperationsplans verbindlich festlegt, wenn vorherige Verhandlungen und das Schlichtungsverfahren gescheitert sind.
Wichtig ist die Abgrenzung:
- Reine Mahnungen, Zahlungserinnerungen oder fruchtlose Pfändungsversuche sind keine Durchsetzungsverwaltungsakte, sondern bloße Realakte.
- Erst schriftliche Bescheide, die konkret eine Pflicht auferlegen oder einen Anspruch durchsetzen (z. B. Aufrechnung, Leistungsgebot, Kostenerstattung), gelten als Durchsetzungsverwaltungsakte im Sinne des Verwaltungs- und Sozialrechts.
Für Sie bedeutet das: Nicht jeder Brief des Jobcenters, der „dringend“ klingt, ist automatisch ein wirksamer Verwaltungsakt – nur gegen Verwaltungsakte können Sie Widerspruch und Klage erheben.
Wie der Durchsetzungsverwaltungsakt in der neuen Grundsicherung eingesetzt wird
Seit dem 1. Juli 2026 ist die neue Grundsicherung in Kraft, das Bürgergeld ist abgeschafft. In diesem System gewinnt der Kooperationsplan als zentrales Steuerungsinstrument für Vermittlung, Maßnahmen und Pflichten weiter an Gewicht. Das Gesetz sieht nun folgenden Ablauf vor:
- Sie und das Jobcenter versuchen, einen Kooperationsplan zu vereinbaren.
- Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, kann eine Seite das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II verlangen.
- Im Schlichtungsverfahren wird ein Lösungsvorschlag erarbeitet, den beide Seiten berücksichtigen sollen.
- Kommt dennoch kein Konsens zustande, kann das Jobcenter die aus seiner Sicht notwendigen Eingliederungspflichten in Form eines Verwaltungsakts festsetzen – dies wird in der Praxis als Durchsetzungsverwaltungsakt bezeichnet.
Dieser Verwaltungsakt wirkt ähnlich wie früher ein ersetzender Eingliederungsverwaltungsakt: Er bestimmt verbindlich, welche Pflichten (z. B. Bewerbungen, Maßnahmeteilnahmen, Termine) Sie zu erfüllen haben, auch wenn Sie den Plan nicht unterschrieben haben.
Welche rechtlichen Grenzen für Jobcenter gelten
Auch wenn der Begriff „Durchsetzungsverwaltungsakt“ sperrig klingt – rechtsstaatlich bleibt entscheidend:
- Jeder Verwaltungsakt muss bestimmt, begründet und rechtmäßig sein.
- Die Pflichten müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des SGB II halten und zumutbar sein.
- Der Lösungsvorschlag aus dem Schlichtungsverfahren ist „zu berücksichtigen“, darf also nicht ohne nachvollziehbaren Grund ignoriert werden.
Zudem wirken die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zum Sanktionsrecht fort: Sanktionen dürfen nicht dazu führen, dass das physische und soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, und sie müssen verhältnismäßig sein. Wenn ein Durchsetzungsverwaltungsakt Pflichten begründet, deren Verletzung zu Leistungsminderungen führen kann, muss das Jobcenter diese Pflichten besonders sorgfältig und verhältnismäßig auswählen.
Ein Durchsetzungsverwaltungsakt, der Pflichten enthält, die offenkundig nicht zumutbar oder rechtswidrig sind (z. B. unpassende Maßnahmen, unerreichbare Pendeldistanzen, unvereinbare Zeiten mit Kinderbetreuung), ist angreifbar – per Widerspruch und Klage.
Was das für Betroffene seit dem 1. Juli konkret bedeutet
Mit der neuen Grundsicherung und der verstärkten Rolle des Kooperationsplans hat sich die Konfliktlage verschoben: Statt klassischer Eingliederungsvereinbarungen auf „Augenhöhe“ steht jetzt ein gestuftes System aus Verhandeln, Schlichten und Durchsetzen.
Für Sie bedeutet das:
- Sie haben mehr formelle Rechte, weil es ein gesetzliches Schlichtungsverfahren mit Sanktionsschutz gibt.iab+2
- Gleichzeitig wächst das Risiko, dass nach gescheiterten Verhandlungen ein Durchsetzungsverwaltungsakt mit strengen Pflichten erlassen wird.s
- In der Praxis existieren nach Berichten aus der Beratungsszene bislang kaum einheitliche Weisungen zum Durchsetzungsverwaltungsakt – Jobcenter setzen die neuen Möglichkeiten unterschiedlich schnell und unterschiedlich konsequent um.
Gerade in der Startphase ab Juli 2026 ist damit zu rechnen, dass Bescheide rechtliche Fehler enthalten – etwa fehlende oder unzureichende Schlichtungsversuche, unklare Pflichten oder eine unzureichende Interessenabwägung.
Wie Sie sich gegen einen Durchsetzungsverwaltungsakt wehren können
Wenn Sie einen Durchsetzungsverwaltungsakt erhalten – also einen Bescheid, der einseitig Pflichten festlegt –, sollten Sie konsequent Ihre Rechte nutzen:
- Prüfen Sie, ob vorher tatsächlich ein Schlichtungsverfahren angeboten oder durchgeführt wurde, wenn es Meinungsverschiedenheiten gab.
- Lesen Sie genau, welche Pflichten festgelegt werden: Anzahl der Bewerbungen, konkrete Maßnahmen, Fristen, Nachweise.buzer+1
- Legen Sie Widerspruch ein, wenn Sie die Pflichten für unzumutbar, fachlich unpassend oder rechtlich zweifelhaft halten. Widerspruch und Klage sind im Sozialrecht in der Regel kostenfrei.
- Nutzen Sie bei besonders belastenden Pflichten – etwa drohende Sanktionen oder untragbare Maßnahmeverpflichtungen – den einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht, um vorläufigen Schutz zu bekommen.
Wichtig: Unabhängig vom laufenden Widerspruchsverfahren müssen Sie Pflichten grundsätzlich zunächst einhalten, solange der Verwaltungsakt nicht aufgehoben oder durch ein Gericht ausgesetzt ist – sonst riskieren Sie Sanktionen. Lassen Sie sich daher möglichst frühzeitig beraten, damit Sie nicht aus Unkenntnis Pflichten verletzen, die sich später als rechtswidrig herausstellen.
FAQ zum Durchsetzungsverwaltungsakt nach § 15a SGB II
Was genau ist der Durchsetzungsverwaltungsakt nach § 15a SGB II?
Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, mit dem das Jobcenter die Inhalte des Kooperationsplans verbindlich festlegt, wenn trotz Verhandlungen und Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande kommt. Er setzt Pflichten einseitig durch, die sonst in einer Vereinbarung geregelt wären.
Muss vor einem Durchsetzungsverwaltungsakt immer ein Schlichtungsverfahren stattfinden?
Ist die Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans wegen Meinungsverschiedenheiten gescheitert, „soll“ auf Verlangen einer Seite ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Ob ein Durchsetzungsverwaltungsakt ohne vorherige Schlichtung rechtmäßig ist, dürfte von der Rechtsprechung kritisch geprüft werden.
Kann ich mich gegen einen Durchsetzungsverwaltungsakt wehren?
Ja. Sie können Widerspruch einlegen und – wenn dieser abgelehnt wird – Klage beim Sozialgericht erheben. In diesen Verfahren wird geprüft, ob das Jobcenter § 15a SGB II korrekt angewandt, den Schlichtungsvorschlag berücksichtigt und zumutbare Pflichten festgelegt hat.
Gelten Sanktionen auch während des Schlichtungsverfahrens?
Nein. Während eines laufenden Schlichtungsverfahrens führen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II nicht zu Leistungsminderungen nach § 31a SGB II. Erst nach Abschluss des Verfahrens können Pflichtverstöße, die auf einem Kooperationsplan oder einem Durchsetzungsverwaltungsakt beruhen, sanktioniert werden – dann allerdings unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen.
Fazit: Mehr formelle Rechte – aber auch mehr Druck durch Verwaltungsakte
Mit der neuen Grundsicherung und § 15a SGB II bekommen Leistungsberechtigte erstmals ein gesetzliches Schlichtungsverfahren mit Sanktionsschutz – ein echter Fortschritt gegenüber früher. Gleichzeitig nutzen Jobcenter den Durchsetzungsverwaltungsakt, um Kooperationspflichten verbindlich festzuschreiben, wenn Verhandlungen scheitern. Wer seine Rechte kennt, das Schlichtungsverfahren aktiv einfordert und fragwürdige Bescheide per Widerspruch und Klage überprüften lässt, kann verhindern, dass der Durchsetzungsverwaltungsakt zur Einbahnstraße wird.