Wohnkosten bei Grundsicherung / Bürgergeld: Ein Drittel der Bezieher über dem Miet-Richtwert

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Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) vom Februar 2026 liefert erstmals belastbare Zahlen: Bei rund 35 Prozent aller Neuzugänge in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten bereits zu Beginn des Leistungsbezugs den ortsüblichen Richtwert. Bei rund sieben Prozent liegt die Miete sogar beim Anderthalbfachen des Richtwertes – genau jener Grenze, die das neue Grundsicherungsgesetz ab dem 1. Juli 2026 als absolute Obergrenze festschreiben wird. Die Studie zeigt dabei, wen das besonders trifft: Alleinerziehende, ältere Menschen und Personen mit abgeschlossener Berufs- oder Hochschulausbildung sind überproportional häufig betroffen.

Was sind die Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung?

Wer Bürgergeld – ab dem 1. Juli 2026 „Grundsicherungsgeld” – bezieht, hat Anspruch auf Übernahme seiner Wohnkosten durch das Jobcenter. Gemeint sind die sogenannten Kosten der Unterkunft (KdU): Kaltmiete plus kalte Nebenkosten wie Müllgebühren und Abwasser. Die Heizkosten werden gesondert behandelt und müssen von Anfang an angemessen sein.

Grundsätzlich gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: Unterkunftskosten werden nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Was „angemessen” bedeutet, legt jedes Jobcenter selbst in einer kommunalen Richtlinie fest – abhängig von Wohnort und Haushaltsgröße. Liegt die Miete darüber, entsteht eine sogenannte Mietlücke, die die Betroffenen aus dem Regelbedarf oder eigenem Einkommen schließen müssen.

Die Karenzzeit: Schutzpuffer beim Einstieg in die Grundsicherung

Mit der Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 wurde eine wichtige Schutzregel eingeführt: die einjährige Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kaltmietkosten vollständig – ohne Prüfung, ob die Wohnung den kommunalen Angemessenheitsgrenzen entspricht. Ziel war es, Menschen im Übergangsmoment sozial abzusichern und ihnen Zeit zu geben, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen.

Die Karenzzeit gilt nur, wenn in den drei Jahren davor keine SGB-II-Leistungen bezogen wurden. Nach Ablauf des Jahres folgt in der Regel eine Kostensenkungsaufforderung. Betroffene haben dann etwa sechs Monate Zeit, eine günstigere Wohnung zu finden, mit dem Vermieter zu verhandeln oder anderweitig die Kosten zu senken.

IAB-Studie: Wer hat zu Beginn des Leistungsbezugs zu hohe Wohnkosten?

Das IAB analysierte für seine Studie die Neuzugänge in die Grundsicherung aus dem Jahr 2022 – rund 192.000 Bedarfsgemeinschaften, die erstmals und nach einer Unterbrechung von mindestens drei Jahren Leistungen bezogen hatten. Das Ergebnis: Bei 35,3 Prozent dieser Bedarfsgemeinschaften lagen die tatsächlichen Wohnkosten bereits beim Einstieg über dem ortsüblichen Richtwert. Bei 6,9 Prozent überstieg die Miete sogar das Anderthalbfache des Richtwertes.

Besonders deutlich ist das Bild bei Alleinerziehenden: Bei ihnen lagen die Wohnkosten in 44,9 Prozent der Fälle über dem Richtwert – und in rund zehn Prozent sogar über dem Anderthalbfachen. Paare ohne minderjährige Kinder waren mit einer Überschreitungsquote von 45,7 Prozent zwar ähnlich häufig betroffen, jedoch seltener in der höchsten Kategorie.

Warum haben gerade bestimmte Gruppen zu hohe Mieten?

Die Ergebnisse lassen sich erklären. Bei Alleinerziehenden spielt die Wohnsituation nach einer Trennung eine zentrale Rolle: Sie behalten häufig die bisherige, für die frühere Familiengröße bemessene Wohnung, auch wenn der oder die Partnerin ausgezogen ist. Hinzu kommt, dass Vermieter Alleinerziehende auf dem Wohnungsmarkt laut Forschungsstand häufig gegenüber Paaren mit Kindern benachteiligen – der Wechsel in eine günstigere Wohnung ist daher strukturell erschwert.

Bei älteren Leistungsbeziehenden und Menschen mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss ist der Zusammenhang ein anderer: Diese Gruppen hatten zuvor in der Regel höhere Einkommen und lebten in entsprechend größeren oder teureren Wohnungen. Der Abstieg in die Grundsicherung – etwa durch Jobverlust, Krankheit oder das Ende einer Selbstständigkeit – trifft sie in einem Lebensumfeld, das sie sich einst leisten konnten. Ein kurzfristiger Umzug ist häufig nicht möglich.

Junge Alleinstehende unter 25 Jahren sind am seltensten betroffen: Lediglich 2,8 Prozent dieser Gruppe übersteigen das Anderthalbfache des Richtwertes – sie wohnen meist in kleineren, günstigeren Wohnungen. Mit zunehmendem Alter steigt die Quote: In der Gruppe der 40- bis 54-Jährigen liegt sie bei 7,1 Prozent.

Die neue Grundsicherung: Deckelung auf das 1,5 fache ab Juli 2026

Der Bundestag hat am 5. März 2026 das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze” verabschiedet, der Bundesrat billigte es am 27. März 2026. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft.

Kernstück der Reform im Bereich Wohnkosten ist eine neue absolute Obergrenze: Nach dem neu gefassten § 22 Abs. 1 SGB II werden höhere als angemessene Unterkunftskosten künftig nur noch bis zur eineinhalbfachen Höhe des kommunalen Richtwertes anerkannt. Diese Grenze gilt von Anfang an – auch innerhalb der Karenzzeit. Wer eine Wohnung hat, deren Kaltmiete das Anderthalbfache des Richtwertes übersteigt, muss die Differenz selbst tragen.

In begründeten Einzelfällen können während der Karenzzeit auch höhere Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie unabweisbar sind. Das Gesetz sieht aber ausdrücklich eine Einzelfallprüfung vor, nicht eine automatische Vollübernahme.

Was bedeutet die neue Miet-Grenze bei der neuen Grundsicherung konkret?

Die Angemessenheitsgrenze für Wohnkosten richtet sich nach dem jeweiligen Jobcenter. Liegt die Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt in einer mittelgroßen Stadt bei beispielsweise 500 Euro Bruttokaltmiete, darf das Jobcenter ab dem 1. Juli 2026 während der Karenzzeit höchstens 750 Euro übernehmen (= 1,5 x 500 Euro). Liegt die tatsächliche Miete bei 900 Euro, trägt die Person die Differenz von 150 Euro selbst.

Für Alleinerziehende mit Kindern, die in größeren Wohnungen wohnen, kann sich diese Lücke je nach Wohnort auf mehrere Hundert Euro monatlich summieren. Da die Differenz aus dem Regelbedarf – im Jahr 2026 563 Euro für eine alleinstehende Person – bezahlt werden müsste, kann das zu echter finanzieller Not führen.

Bisherige Praxis und die Rolle der Jobcenter

Das Jobcenter prüft die Angemessenheit der Wohnkosten bereits zu Beginn des Leistungsbezugs und weist Leistungsberechtigte im Bewilligungsbescheid auf die Dauer der Karenzzeit und das weitere Verfahren hin. Neu ist, dass die Deckelung auf das Anderthalbfache auch schon während der Karenzzeit gilt – was eine entsprechend frühere Kommunikationspflicht des Jobcenters begründet.

Nach Ablauf der Karenzzeit bleibt es beim bewährten System: Eine Kostensenkungsaufforderung gibt Betroffenen in der Regel sechs Monate Zeit, die Miete zu reduzieren – durch Umzug, Untervermietung oder Neuverhandlung mit dem Vermieter. Wer vor einem Umzug steht, sollte vorab eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters einholen, dass die Kosten der neuen Unterkunft anerkannt werden.

Kritik und offene Fragen

Sozialpolitische Organisationen und Wissenschaftler weisen darauf hin, dass die neue Deckelungsregel auf einem Wohnungsmarkt, der ohnehin knapp ist, für bestimmte Gruppen zu ernsthaften Problemen führen kann. Alleinerziehende können häufig nicht einfach eine günstigere Wohnung finden – sowohl wegen des Angebotsmangels als auch wegen struktureller Benachteiligung auf dem Mietmarkt.

Auch das IAB stellt fest, dass eine doppelte Prüfung zu Beginn des Leistungsbezugs den Verwaltungsaufwand der Jobcenter erhöht. Die Frage, ob die Einschränkung der Karenzzeit die erwünschten Steuerungseffekte erzielt und dabei soziale Härten vermeidet, bezeichnen die Forscher ausdrücklich als offen.

Tabellarische Zusammenfassung

MerkmalDetails
Rechtsgrundlage Wohnkosten§ 22 Abs. 1 SGB II
Karenzzeit12 Monate ab erstmaligem Leistungsbezug (seit 1. Januar 2023)
Neue Obergrenze ab 1. Juli 2026Maximal das 1,5-Fache des kommunalen Richtwertes
Rechtsgrundlage Reform13. Gesetz zur Änderung des SGB II, Bundestag 05.03.2026, Bundesrat 27.03.2026
IAB-Studie: Stichprobe192.231 Bedarfsgemeinschaften, Neuzugänge 2022
Anteil über Richtwert35,3 % aller neuen Bedarfsgemeinschaften
Anteil über 1,5-fachem Richtwert6,9 % aller neuen Bedarfsgemeinschaften
Besonders betroffenAlleinerziehende (44,9 % über Richtwert; 10 % über 1,5-fachem)
Am wenigsten betroffenJunge Alleinstehende unter 25 Jahren (2,8 % über 1,5-fachem)
HauptgründeWohnung nach Trennung, vorherig höheres Einkommen, Bildungsstand
Nach KarenzzeitKostensenkungsaufforderung + 6 Monate Übergangsfrist
HeizkostenVon Anfang an angemessen – keine Karenzzeit

Fazit

Die IAB-Studie macht deutlich: Die Karenzzeit bei den Wohnkosten war kein bürokratisches Detail, sondern ein reales Sicherheitsnetz für rund ein Drittel aller Neuzugänge in die Grundsicherung. Die neue gesetzliche Deckelung auf das Anderthalbfache des Richtwertes ab dem 1. Juli 2026 wird dieses Netz für rund sieben Prozent der Neuzugänge von Beginn an enger knüpfen. Besonders Alleinerziehende, ältere Menschen und Personen, die nach einem sozialen Abstieg in die Grundsicherung geraten, tragen das Risiko, die Differenz zwischen ihrer tatsächlichen Miete und der neuen Deckelungsgrenze selbst schultern zu müssen. Wer sich in dieser Situation befindet, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter suchen und alle Möglichkeiten einer Kostensenkung – oder eines geförderten Umzugs – prüfen.

Quellen

  1. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) – Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten über dem ortsüblichen Richtwert (Februar 2026)
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (13. SGB-II-Änderungsgesetz)
  3. Bundesregierung – Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung (27. März 2026)
  4. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz) – § 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung

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