Kindergeld-Antrag per E-Mail zulässig? – Urteil des obersten Finanzgerichts

Kindergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Dieser muss rechtzeitig gestellt werden, da er nur eine eingeschränkte Rückwirkung hat. Doch kann der Kindergeldantrag auch per E-Mail, also ohne Unterschrift gestellt werden? Lesen sie hierzu ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Kann man Kindergeld per E-Mail beantragen?
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Kindergeld wird ab der Geburt des Kindes gezahlt. Allerdings nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ein Antrag auf Kindergeld hat nur eingeschränkte Rückwirkung. Es gibt entsprechende Antragsformulare der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Doch muss man sie nutzen, damit der Antrag rechtzeitig gestellt ist? Ist eine Unterschrift erforderlich? Oder reicht es, wenn der Kindergeld-Antrag per E-Mail gestellt wird? Hierzu gibt es nun eine aktuelle Entscheidung des obersten Finanzgerichts in Deutschland, des Bundesfinanzhofs.

Kindergeld Antrag ohne Unterschrift per E-Mail

Kindergeld Antrag mittels E-Mail ohne Unterschrift?

Muss man ein Antragsformular nutzen oder kann man Kindergeld auch per E-Mail ohne Unterschrift wirksam beantragen?

Der Bundesfinanzhof hat unter dem Az III R 38/21 kürzlich entschieden, dass beim Antrag auf Kindergeld keine Unterschrift erforderlich ist. Er urteilte, dass an die Form des Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen sei. Als Grund führt es an: das Kindergeld dient der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie.

Er stellte in dem Urteil weiter fest, dass § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Unterschriftserfordernis enthalte. Die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023, V 5.2 Abs. 1 S. 1 u.2)  sei schlichtweg falsch.


Änderung der Rechtslage ab dem 9.12.2020

Das gilt jedenfalls bis einschließlich 09.12.2020.  Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass bis zu diesem Datum  ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF gestellt werden konnte. Das gelte auch dann, wen die E-Mail nur einfach und nicht qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei. also keine Unterschrift und kein elektronisch erstelltes Unterschriftssurrogat enthielt.

Ab dem 10.12.2020 ist § 67 EstG geändert worden. Es ist ein  zweiter Halbsatzes in § 67 Satz 1 EStG eingefügt worden. Dieser lautet: „….eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.“

Da Gericht lässt ausdrücklich offen, ob sich die Rechtslage nunmehr geändert habe.

Amtlicher Vordruck für die Antragstellung nicht erforderlich

Das Gericht stellt weiter fest, dass die Nutzung des amtlichen Vordrucks für die Antragstellung nicht erforderlich  war. Ebenfalls sei nicht notwendig, dass der Berechtigte ausdrücklich einen “Antrag” stellt. Ausreichend ist, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen ließe. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bürger diejenige Verfahrenserklärung abgeben will, die erforderlich ist, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg ‑‑hier die Zahlung von Kindergeld durch die Familienkasse‑‑ zu kommen.


Rückwirkung des Kindergeld Antrag

Der Antrag auf Kindergeld kann bis zu 6 Monaten rückwirkend gestellt werden. Insoweit spielt die Rechtzeitigkeit des Kindergeld-Antrags eine Rolle.

Quelle

Bundesfinanzhof