Das Bundeskabinett hat am 23. September einen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch beschlossen, der den Datenaustausch zwischen Behörden erleichtern soll. Wie weit Ermittler beim Krankengeld gehen dürfen, zeigt ein Urteil aus Lyon. Dort scheiterte eine Kasse mit einer Forderung über 8.768,61 Euro, weil ihr Prüfer seine Befugnis nicht belegen konnte. Für Langzeitkranke wäre eine solche Summe kaum zu stemmen.
Krankengeld und Kongressauftritt: Was die Kasse dem Versicherten vorwarf
Der Versicherte war in Frankreich vom 10. September 2018 bis zum 30. Juni 2019 krankgeschrieben und bezog Tagegeld der Krankenkasse CPAM du Rhône. Nach deren Darstellung stieß die Betrugsabteilung später auf mehrere Auslandsreisen in diesem Zeitraum. Im April 2019 wirkte der Mann an der Organisation eines französisch-marokkanischen Gynäkologie-Kongresses mit und trat dort am 19. und 20. April als Redner auf.
Im Oktober 2020 verlangte die Kasse 10.199,17 Euro zurück. Ein Teil war verjährt, ein kleiner Betrag bereits verrechnet. Der Versicherte bestritt die Vorwürfe. Er habe die Kasse über den Marokko-Aufenthalt informiert, und sein Kardiologe habe die Reise zu Angehörigen wegen einer depressiven Reaktion auf ein berufliches Burn-out für nötig gehalten. Die Kasse hielt dagegen, die Mitteilung sei erst am 15. Mai 2019 eingegangen, also nach der Reise. Auf die Bitte, seinen Reisepass vorzulegen, habe er nicht reagiert.
| Stand der Forderung | Betrag |
|---|---|
| Ursprüngliche Rückforderung (Oktober 2020) | 10.199,17 Euro |
| Nach Abzug verjährter Zeiträume | 8.792,59 Euro |
| Nach Verrechnung von 23,98 Euro | 8.768,61 Euro |
| Hilfsweise vom Versicherten eingeräumt | 2.606,31 Euro |
| Ergebnis vor Gericht | 0 Euro, dazu 1.000 Euro Kostenbeitrag an den Versicherten |
Warum die Rückforderung vor Gericht scheiterte
Den Ausschlag gab die Art der Ermittlung. Ein Prüfer der Kasse hatte Auskünfte bei der Bank des Versicherten und bei drei Fluggesellschaften eingeholt. Für solche Abfragen verlangt das französische Sozialversicherungsrecht, dass der Prüfer zugelassen und vereidigt ist. Die Kasse legte keinen der beiden Nachweise vor. Ein Vermerk im Ermittlungsbericht, es handle sich um einen vereidigten Mitarbeiter, reichte dem Tribunal judiciaire de Lyon (Urteil vom 21. September 2026, Az. 21/00858) nicht.
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Das Gericht folgte einer Linie des französischen Kassationshofs von 2023. Fehlt die Zulassung, hat der Prüfer keine Kontrollbefugnis, und alle Schritte, die darauf aufbauen, sind nichtig. Damit fiel der Rückforderungsbescheid. Die Kasse trägt die Verfahrenskosten und zahlt dem Versicherten 1.000 Euro als Beitrag zu seinen Rechtskosten. Ob die Reisen und der Vortrag die Forderung inhaltlich getragen hätten, ließen die Richter offen. Das Urteil erging in erster Instanz. Ob die Kasse Rechtsmittel eingelegt hat, ist nicht bekannt (Stand: 28. Oktober 2026).
Krankengeld im Ausland: Was in Deutschland gilt
Für gesetzlich Versicherte in Deutschland gelten andere Regeln. Nach § 16 SGB V ruht der Leistungsanspruch grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Für das Krankengeld macht Absatz 4 eine Ausnahme: Es läuft weiter, wenn die Krankenkasse dem Aufenthalt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung können die Tage im Ausland unbezahlt bleiben.
Wie weit der Spielraum der Kassen reicht, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 4. Juni 2019 (Az. B 3 KR 23/18 R) geklärt. Es ging um eine fünftägige Reise nach Dänemark. Die Zustimmung ist danach keine Ermessensentscheidung. Bei Reisen in einen anderen EU-Staat muss die Kasse zustimmen, wenn an der Arbeitsunfähigkeit kein Zweifel besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. Die Sorge, die lange Autofahrt könne die Rückenbeschwerden verschlimmern, genügte für ein Nein nicht.
Außerhalb der EU ist die Lage weniger eindeutig. Im sogenannten vertragslosen Ausland gilt die Ruhensregel nach dem BSG uneingeschränkt, Krankengeld fließt dort nur mit Zustimmung der Kasse. Mit Marokko besteht ein Abkommen über Soziale Sicherheit von 1981, das die Krankenversicherung teilweise einbezieht. Was daraus für eine konkrete Reise folgt, prüft die Kasse im Einzelfall. Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist darauf hin, die Zustimmung vor dem Urlaub einzuholen, und räumt ein, dass es bei den Kassen zu Problemen mit der Umsetzung des BSG-Urteils kommen kann.
Was eine Reise ohne Zustimmung beim Krankengeld kosten kann
Wie schnell eine Lücke entsteht, zeigt ein fiktives Beispiel. Eine Verkäuferin verdient 3.400 Euro brutto und 2.350 Euro netto im Monat. 70 Prozent des Bruttos ergeben 79,33 Euro pro Tag, 90 Prozent des Nettos 70,50 Euro. Gezahlt wird der niedrigere Wert, also 70,50 Euro brutto täglich. Verbringt sie zehn Tage ohne Zustimmung im Ausland, fehlen ihr 705 Euro vor Abzug der Sozialbeiträge.
Mehr Datenabgleich: Der Aktionsplan vom 23. September
Mit dem 10-Punkte-Plan will die Bundesregierung Missbrauch schneller erkennen. Vorgesehen sind ein leichterer Datenaustausch zwischen Behörden, das Kompetenzcenter Leistungsmissbrauch bei der Bundesagentur für Arbeit und ein härteres Vorgehen gegen organisierte Strukturen, vor allem im Zusammenhang mit EU-Zuwanderung. Laut dpa sollen auch Kranken- und Pflegekassen in den Austausch einbezogen werden. Neue Vorgaben für Reisen von Krankengeldbeziehern nennt die Zusammenfassung der Bundesregierung nicht. § 16 Absatz 4 SGB V gilt unverändert.
Häufige Fragen zum Krankengeld bei Auslandsreisen
Wann muss die Zustimmung der Krankenkasse vorliegen?
Das Gesetz knüpft an einen Aufenthalt „mit Zustimmung“ der Kasse an. Das Bundesamt für Soziale Sicherung rät, sie vor der Reise einzuholen. Den genauen Zeitpunkt hat das Bundessozialgericht 2019 offengelassen, im entschiedenen Fall lag der Antrag sechs Tage vor Reisebeginn.
Wie hoch ist das Krankengeld 2026 höchstens?
Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 Euro brutto pro Kalendertag. Er leitet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat ab. Grundsätzlich beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes, höchstens aber 90 Prozent des Nettos.
Was passiert, wenn die Kasse von einer Reise ohne Zustimmung erfährt?
Die Kasse kann feststellen, dass das Krankengeld für die Tage im Ausland geruht hat, und bereits gezahlte Beträge per Bescheid zurückfordern. Dagegen ist in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Betroffene können außerdem Einsicht in die Verwaltungsakte verlangen, um nachzuvollziehen, worauf die Forderung beruht.
Gilt das Urteil aus Lyon auch für deutsche Krankenkassen?
Nur sehr begrenzt. Die Entscheidung beruht auf französischen Vorschriften über die Zulassung und Vereidigung von Kontrolleuren. Für deutsche Kassen gelten das Sozialgesetzbuch und seine Datenschutzregeln. Über die Frage, ob die Reisen erlaubt waren, sagt das Urteil nichts.
Einschätzung der Redaktion
Der Versicherte aus Lyon hat auf dem Verfahrensweg gewonnen. Ob seine Reisen mit dem Krankengeld vereinbar waren, bleibt ungeklärt. Trotzdem passt die Lehre des Falls auch nach Deutschland: Wer als Behörde tief in Bank- und Reisedaten greift, muss die eigene Befugnis lückenlos belegen. Gerade jetzt, da die Bundesregierung den Datenaustausch ausweiten will, hängt die Glaubwürdigkeit des Sozialstaats an dieser Sorgfalt. Für Versicherte ist die deutsche Regel vergleichsweise einfach. Ärgerlich bleibt, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung Umsetzungsprobleme bei den Kassen nicht ausschließt. Eine Zustimmung, auf die bei EU-Reisen meist ein Anspruch besteht, sollte kein Hindernislauf sein.