Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2027 höhere monatliche Geldleistungen für die häusliche Pflege geplant. Vorgesehen sind je nach Pflegegrad 380, 630, 890 oder 1.080 Euro. Allerdings handelt es sich noch nicht um verbindliche Zahlungsansprüche: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, kein bereits geltendes Gesetz. Außerdem soll die Geldleistung künftig zusätzliche Ausgaben abdecken – ein höherer Monatsbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch mehr finanzielle Entlastung. Zudem soll noch eine Pflegekommission tagen. Veränderungen sind also noch möglich!
Wie hoch soll das Pflegegeld ab Januar 2027 sein?
Die monatliche Geldleistung soll bei Pflegegrad 2 auf 380 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 630 Euro, bei Pflegegrad 4 auf 890 Euro und bei Pflegegrad 5 auf 1.080 Euro steigen. Im geplanten Pflegeneuordnungsgesetz wird sie als Entlastungsbudget weitergeführt. Bei Pflegegrad 1 ist weiterhin keine entsprechende Geldleistung vorgesehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld nach geltendem Recht pro Monat | Geplantes Entlastungsbudget ab Januar 2027 pro Monat | Rechnerisches Plus pro Monat | Rechnerisches Plus bei zwölf Monaten |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch | – | – |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 380 Euro | 33 Euro | 396 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 630 Euro | 31 Euro | 372 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 890 Euro | 90 Euro | 1.080 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | 90 Euro | 1.080 Euro |
Die geltenden Beträge nennt das Bundesgesundheitsministerium in seiner Pflegegeldübersicht; die geplanten Beträge werden in der Darstellung des Kabinettsentwurfs aufgeführt. Die Differenzen ergeben sich jeweils aus geplantem Monatsbetrag minus bisherigem Pflegegeld. Für die Jahreswerte wird diese Differenz mit zwölf multipliziert.
Die Tabelle vergleicht den vollen Geldbezug. Sie berücksichtigt weder anteilige Leistungen bei einer Kombination mit einem Pflegedienst noch zusätzliche Ausgaben, die künftig aus dem neuen Budget bezahlt werden sollen. Die Jahreswerte sind daher keine Berechnung der tatsächlichen finanziellen Entlastung eines Haushalts.
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Ist die Pflegegeld-Erhöhung für 2027 schon beschlossen?
Nein, verbindlich beschlossen ist bislang der Gesetzentwurf der Bundesregierung, nicht die gesetzliche Neuregelung. Das Bundesgesundheitsministerium führt das Pflegeneuordnungsgesetz als laufendes Verfahren. Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht gelten. Der vorgesehene Starttermin allein begründet deshalb keinen Anspruch auf höhere Zahlungen.
Für einen verbindlichen Leistungsanspruch muss das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, das Gesetz verkündet und die betreffende Regelung in Kraft getreten sein. Im parlamentarischen Verfahren können sich sowohl die Beträge als auch die Bedingungen und der Zeitplan noch ändern.
Bis dahin gilt der Anspruch auf Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI. Die derzeitigen Monatsbeträge liegen bei 347 bis 990 Euro. Eine Pflegekasse muss nicht allein aufgrund des Kabinettsbeschlusses bereits das geplante Entlastungsbudget auszahlen.
Wer kann die Geldleistung für häusliche Pflege erhalten?
Das Pflegegeld richtet sich nach geltendem Recht an Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, deren häusliche Pflege sichergestellt ist. Die Versorgung können beispielsweise Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich tätige Personen übernehmen. Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person; die Pflegekasse überweist das Geld nicht automatisch an die pflegenden Angehörigen.
Für den bisherigen Pflegegeldbezug sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
- Die notwendige Pflege zu Hause muss sichergestellt sein.
- Das Pflegegeld muss beantragt werden.
- Bei einer Kombination mit ambulanten Pflegesachleistungen steht nicht automatisch der volle Pflegegeldbetrag zur Verfügung.
Ambulante Pflegesachleistungen sind Leistungen eines Pflegedienstes, die über die Pflegeversicherung abgerechnet werden. Sie können mit Pflegegeld kombiniert werden. Wer einen solchen Dienst nutzt, sollte die persönliche Leistungshöhe daher nicht allein aus der Tabelle für den vollen Geldbezug ableiten.
Die Reform soll die Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege erhalten und in das neue Entlastungsbudget überführen. Nach den Erläuterungen des Ministeriums sollen bisherige Pflegegeldbeziehende künftig dieses Budget nutzen können.
Warum bedeutet ein höherer Betrag nicht automatisch mehr Geld?
Der geplante Monatsbetrag soll künftig auch Ausgaben abdecken, die über die bisherige Funktion des Pflegegeldes hinausgehen. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums können daraus zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und privat organisierte Ersatzpflege finanziert werden. Der Vergleich der Monatsbeträge allein zeigt deshalb nicht, wie sich die gesamte Unterstützung eines Haushalts verändert.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel für die häusliche Pflege. Ersatzpflege wird benötigt, wenn die übliche Pflegeperson zeitweise ausfällt. Die Bundesregierung will bisherige Einzelleistungen in neuen Budgets bündeln.
Für die praktische Bewertung sind deshalb zwei Fragen getrennt zu betrachten: Wie viel Geld wird monatlich ausgezahlt – und welche Pflegekosten müssen damit finanziert werden? Das rechnerische Plus von 33 Euro bei Pflegegrad 2 oder 90 Euro bei Pflegegrad 5 ist nicht mit einem ebenso hohen frei verfügbaren Mehrbetrag gleichzusetzen.
Die genaue Wirkung hängt von der persönlichen Versorgung ab. Besonders wichtig ist, ob ein Haushalt regelmäßig Ersatzpflege benötigt und welche Pflegehilfsmittel er nutzt. Eine belastbare individuelle Vergleichsrechnung muss die endgültigen gesetzlichen Regeln und sämtliche betroffenen Leistungen einbeziehen.
Ist das Entlastungsbudget dasselbe wie der Entlastungsbetrag?
Nein, das geplante Entlastungsbudget und der bisherige Entlastungsbetrag sind unterschiedliche Leistungen. Das Entlastungsbudget soll die bisherige Geldleistung für selbst organisierte Pflege weiterführen. Der Entlastungsbetrag von bislang bis zu 131 Euro monatlich soll nach dem Entwurf bei Pflegegrad 2 bis 5 dagegen in ein neues Sozialraumbudget übergehen.
Das Sozialraumbudget soll für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Dafür sind bei Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Es handelt sich nicht um einen Betrag, der in der obigen Pflegegeldtabelle bereits enthalten ist.
Bei Pflegegrad 1 sieht der Entwurf einen anderen Weg vor: Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen. Diese geplante Änderung ist von der Frage zu unterscheiden, ob Pflegegeld gezahlt wird. Einen Pflegegeldanspruch gibt es bei Pflegegrad 1 bereits nach geltendem Recht nicht.
Müssen Pflegebedürftige jetzt einen neuen Antrag stellen?
Aus dem Kabinettsbeschluss allein ergibt sich noch kein neuer Antrag auf die höheren Beträge. Bestehende Ansprüche richten sich weiterhin nach dem geltenden Recht. Das Ministerium beschreibt die geplante Budgetbündelung als möglichst antragslos; daraus lässt sich aber noch keine abschließende Aussage zur konkreten Umstellung jedes bestehenden Leistungsfalls ableiten.
Wenn Sie bereits Pflegegeld beziehen, sollten Sie Ihre laufenden Leistungen nicht wegen der angekündigten Reform aufgeben. Für die persönliche Planung ist entscheidend, welche Regelungen tatsächlich in Kraft treten und welche Informationen Ihre Pflegekasse anschließend zur Umstellung bereitstellt.
Wenn Sie erstmals Pflegegeld benötigen, gilt weiterhin: Die Leistung muss beantragt werden. Zuständig ist Ihre Pflegekasse. Eine angekündigte Reform ersetzt weder den Antrag noch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Was würde ohne die Reform im Jahr 2027 gelten?
Ohne eine gesetzliche Neuregelung entsteht zum 1. Januar 2027 keine zusätzliche Erhöhung allein aufgrund des Jahreswechsels. Nach geltendem Recht ist die nächste reguläre Anpassung der Pflegeleistungen für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Die für 2027 genannten höheren Beträge gehören dagegen zum geplanten Umbau des Leistungsrechts.
Die gesetzliche Anpassung wird als Dynamisierung bezeichnet: Leistungsbeträge werden nach einer festgelegten Berechnungsregel erhöht. Maßgeblich ist hierfür § 30 SGB XI.
Der Reformplan soll auch diese Regel verändern. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums soll die bislang vorgesehene Erhöhung 2028 ausgesetzt und ab 2029 eine jährliche Anpassung anhand der Inflation eingeführt werden. Auch das ist eine geplante Änderung und noch keine geltende Regel.
FAQ zu höheren Gelder für die Pflege ab dem 1. 1. 2027
Wird das Pflegegeld direkt an pflegende Angehörige überwiesen?
Nein. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld grundsätzlich an die pflegebedürftige Person. Diese kann es beispielsweise als Anerkennung an die Menschen weitergeben, die ihre Pflege und Betreuung übernehmen.
Muss die Pflege durch Familienangehörige erfolgen?
Nein. Die häusliche Pflege kann auch durch Freunde oder andere ehrenamtlich tätige Personen sichergestellt werden. Entscheidend ist nicht das Verwandtschaftsverhältnis, sondern dass die erforderliche Versorgung gewährleistet ist.
Werden die Pflegegrade mit der Reform abgeschafft?
Nein. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums sollen die Pflegegrade bestehen bleiben. Sie bilden weiterhin die Grundlage für die Einstufung und die Zuordnung der vorgesehenen Leistungen.
Ist für die geplanten Leistungen zwingend ein digitales Pflege-Cockpit nötig?
Nein. Das geplante Pflege-Cockpit soll Informationen und Antragsmöglichkeiten bündeln. Nach Angaben des Ministeriums soll seine Nutzung für Versicherte freiwillig bleiben.
Fazit zur Erhöhung des Pflegegeldes ab Januar 2027
Expertin für Pflegerecht, Umawathy Sundrarajoo, zieht folgendes Fazit: „Für Januar 2027 sind höhere monatliche Geldleistungen von 380 bis 1.080 Euro geplant, rechtlich verbindlich sind sie zum Recherchezeitpunkt jedoch noch nicht. Für Pflegebedürftige und Angehörige zählt außerdem nicht nur der Auszahlungsbetrag: Entscheidend ist, welche zusätzlichen Kosten künftig daraus bezahlt werden müssen. Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, bleiben die bisherigen Ansprüche maßgeblich.“
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz – Verfahrensstand und Gesetzentwurf, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 – zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens.
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz – zu den geplanten Budgets, ihrem Verwendungszweck und weiteren Änderungen.
- Bundesregierung: Im Kabinett beschlossen – Pflegeneuordnungsgesetz, 30. September 2026 – zur Einordnung des Kabinettsbeschlusses und der noch nicht geltenden Neuregelungen.
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld – Voraussetzungen und geltende Leistungsbeträge – zu Anspruchsvoraussetzungen, Zahlung und bisheriger Höhe des Pflegegeldes.