Seit dem 9. Oktober liegt die Wohngeldreform in den Ausschüssen des Bundestages. Mit ihr liegt dort eine Regel, die viele pflegende Haushalte direkt trifft. Der Regierungsentwurf zur Neuregelung des Wohngeldes zieht beim 1.800-Euro-Freibetrag für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder eine neue Grenze. Wer bisher nur knapp anspruchsberechtigt war, könnte ab Januar leer ausgehen.
Ein Abzug, der über den Anspruch entscheiden kann
Der Freibetrag ist im § 17 des Wohngeldgesetzes geregelt. Er wird nicht ausgezahlt. Vielmehr zieht die Wohngeldstelle jährlich 1.800 Euro vom anrechenbaren Einkommen ab, und zwar für jedes berücksichtigte Haushaltsmitglied, das die Voraussetzungen erfüllt. Das kann das Wohngeld erhöhen oder überhaupt erst einen Anspruch begründen, wenn das Einkommen durch den Freibetrag unter die Einkommensgrenze rutscht.
Umgerechnet sinkt das angerechnete Einkommen um 150 Euro im Monat. Das Wohngeld steigt dadurch aber nicht um 150 Euro. Wie stark es sich ändert, hängt von der Wohngeldformel ab, also von Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe des Wohnorts. In der Praxis sind es meist zweistellige Beträge pro Monat. Für Haushalte, die bisher knapp über der Einkommensgrenze lagen, entscheidet der Abzug jedoch oft darüber, ob überhaupt Wohngeld fließt.
Nach geltendem Recht gibt es zwei Wege zum Freibetrag. Der erste ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100. Der zweite ist ein GdB unter 100 bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung, wenn häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erfolgt. Eine Schwerbehinderung liegt erst ab einem GdB von 50 vor. Ein niedrigerer GdB reicht daher nicht aus.
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Sollte der Wohngeld-Freibetrag von 1.800 Euro auch künftig für Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 erhalten bleiben?
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Was der Regierungsentwurf am Freibetrag ändert
Die Bundesregierung will das Wohngeld zum 1. Januar 2027 umbauen. Hinter dem Entwurf steht Bauministerin Verena Hubertz (SPD). Die reguläre Fortschreibung des Wohngeldes soll ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Wohngeldformel angepasst werden. Gleichzeitig sind Vereinfachungen im Verfahren für Verwaltung und Antragsteller vorgesehen.
Beim Freibetrag sieht der Entwurf eine neue Systematik vor. Die 1.800 Euro sollen künftig nur noch gelten, wenn mindestens Pflegegrad 3 vorliegt oder ein GdB von 100 nachgewiesen ist. Wer Pflegegrad 3 oder höher hat, bräuchte dann keinen festgestellten Grad der Behinderung mehr. Für diese Gruppe wird es also einfacher. Die bisherige Kombination aus einem GdB zwischen 50 und 90 und Pflegegrad 1 oder 2 würde dagegen nicht mehr ausreichen. Wie viele bisher Begünstigte dadurch ihren Freibetrag verlieren, beziffert der Entwurf nicht.
| Konstellation im Haushalt | Geltendes Recht | Nach Regierungsentwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| GdB 100 | 1.800 Euro Freibetrag | 1.800 Euro Freibetrag |
| GdB 50 bis 90, Pflegegrad 1 oder 2, häusliche oder teilstationäre Pflege bzw. Kurzzeitpflege | 1.800 Euro Freibetrag | kein Freibetrag |
| GdB 50 bis 90, Pflegegrad 3 bis 5, häusliche Pflege | 1.800 Euro Freibetrag | 1.800 Euro Freibetrag über den Pflegegrad |
| Pflegegrad 3 bis 5 ohne Schwerbehinderung | kein Freibetrag | 1.800 Euro Freibetrag |
| GdB unter 50 ohne Pflegegrad 3 | kein Freibetrag | kein Freibetrag |
Doppelte Belastung für Pflegehaushalte mit niedrigem Pflegegrad
Brisant ist der Umbau vor allem wegen des Zusammenspiels mit den übrigen Kürzungen. Wer den Freibetrag verliert, ist zusätzlich von der halbierten Heizkostenkomponente und der neuen Formel betroffen. Diese Änderungen können den Anspruch unabhängig vom Freibetrag weiter mindern.
Insgesamt rechnet die Bundesregierung mit deutlich weniger Wohngeldhaushalten. Laut Bauministerin Hubertz wird ein Drittel der bisherigen Haushalte im Zuge der Reform aus dem Wohngeld fallen. Von rund 381.000 Haushalten, denen der Wegfall droht, sollen voraussichtlich 143.000 in die Grundsicherung wechseln müssen. Auch Wohlfahrtsverbände wie die Caritas haben die neue Freibetragsregel in ihren Stellungnahmen kritisiert. Sie bemängeln insbesondere, dass Menschen mit Pflegegrad 2 herausfallen.
Ein Rechenbeispiel zeigt, warum auch der Zeitpunkt einer Feststellung zählt. Angenommen, ein Haushalt erhält Wohngeld von Januar bis Dezember. Im Mai wird bei einem Familienmitglied nachträglich die Schwerbehinderung samt Pflegebedarf festgestellt. Dann kann die Wohngeldstelle den Freibetrag nur anteilig für die verbleibenden Monate ansetzen. Bei sieben Monaten sind das 7 mal 150 Euro, also 1.050 Euro. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend für einen Zeitraum vor der Bewilligung festgestellt, zählt der Freibetrag dagegen für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Wo das Gesetzgebungsverfahren jetzt steht
Das Bundeskabinett hat den Entwurf im Juli 2026 beschlossen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 eine Stellungnahme mit Änderungsforderungen beschlossen, den Entwurf aber nicht gestoppt. Die Länder fordern vor allem, dass der Bund zusätzliche Kosten der Kommunen vollständig ausgleicht.
In der Nacht zum 9. Oktober 2026 verteidigte Hubertz die Reform im Bundestag mit dem hohen Spardruck auf den Bundeshaushalt. Anschließend wurde der Gesetzentwurf an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Dort sind Änderungen weiterhin möglich. Die Reform ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Die Länder haben also am Ende noch ein entscheidendes Wort.
Für laufende Bescheide sieht der Entwurf einen Schutz vor. Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum ins Jahr 2027 hinein, soll zunächst die bisher bewilligte Höhe weiter gelten. Spätestens beim Folgeantrag greifen dann die neuen Regeln. Das gilt auch, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern und neu entschieden werden muss.
Häufige Fragen zum Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung
Wird der Freibetrag von 1.800 Euro zusätzlich zum Wohngeld ausgezahlt?
Nein. Der Betrag wird vom Jahreseinkommen abgezogen, bevor die Wohngeldstelle den Anspruch berechnet. Das monatlich angerechnete Einkommen sinkt dadurch um 150 Euro. Das Wohngeld selbst erhöht sich nur um einen Teil davon, abhängig von Miete, Haushaltsgröße und Mietenstufe.
Gilt der Freibetrag auch bei einem GdB von 50?
Nach geltendem Recht nur, wenn zusätzlich Pflegebedürftigkeit vorliegt und das Haushaltsmitglied häuslich, teilstationär oder in Kurzzeitpflege versorgt wird. Ein GdB von 50 allein genügt nicht. Nach dem Regierungsentwurf wäre ab 2027 in dieser Konstellation mindestens Pflegegrad 3 nötig.
Ist die Neuregelung bereits beschlossen?
Nein. Stand Mitte Oktober 2026 liegt der Entwurf nach der ersten Lesung in den Ausschüssen des Bundestages. Danach folgen weitere Lesungen und die abschließende Befassung im Bundesrat, der zustimmen muss. Geplanter Starttermin ist der 1. Januar 2027.
Was passiert mit Wohngeld, das noch 2026 bewilligt wird?
Nach dem Entwurf soll es für den laufenden Bewilligungszeitraum grundsätzlich in der bisherigen Höhe weiterlaufen, auch wenn dieser bis ins Jahr 2027 reicht. Die neuen Regeln würden dann mit dem nächsten Bescheid oder bei einer Neuentscheidung wegen geänderter Verhältnisse wirksam.
Einschätzung der Redaktion
Die Reform verkauft den neuen Freibetrag als Vereinfachung, und für Menschen ab Pflegegrad 3 ist sie das tatsächlich. Wer schwer pflegebedürftig ist, muss nicht mehr zusätzlich ein Verfahren beim Versorgungsamt durchlaufen. Diese Entlastung hat jedoch eine Kehrseite. Gerade Haushalte mit Pflegegrad 1 oder 2 leben oft knapp über den Grenzen der Grundsicherung. Für sie war der Freibetrag häufig der Unterschied zwischen eigenständig getragener Miete und dem Gang zum Jobcenter oder Sozialamt. Dass die Bundesregierung nicht einmal beziffert, wie viele Menschen betroffen sind, ist bei einer Leistung für die verletzlichsten Mieterhaushalte schwer nachvollziehbar. Der Bundestag sollte im Ausschussverfahren zumindest eine Übergangsregel für bisher Begünstigte prüfen. Sonst spart der Bund beim Wohngeld, was Kommunen anschließend über die Grundsicherung wieder ausgeben.
