Was ist der 131-Euro-Zuschuss?
Der sogenannte Entlastungsbetrag beträgt seit dem 1.1.2025 monatlich 131 Euro für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zuhause versorgt werden. Bis Ende 2024 betrug der Betrag 125 Euro. Er dient dazu, pflegende Angehörige zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern.
Ganz wichtig: der Entslastungsbetrag wird nicht – anders als das Pflegegeld – direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt!
Anspruchsvoraussetzungen
- Ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5)
- Die Pflege findet zuhause oder in einer ambulanten Umgebung statt
- Zweckgebundene Verwendung: Der Betrag ist ausschließlich für qualitätsgesicherte Entlastungsleistungen vorgesehen, z. B. Hilfe im Haushalt, Betreuung oder Tagespflege
Warum verzichten viele Rentner auf den Zuschuss?
Die wichtigste Ursache ist fehlende Information: Viele Rentner wissen nicht, dass sie diesen Zuschuss beantragen können oder wie er abgerechnet wird. Der Entlastungsbetrag wird von der Pflegekasse erstattet – Voraussetzung sind Rechnungen anerkannter Anbieter oder Nachweise, dass die Leistungen erbracht wurden. Wer diese formal nicht einreicht, verschenkt das Geld. Er ist unabhängig von einer Rente oder sonstigem Einkommen. Er wird also nicht angerechnet, auch nicht auf die Grundsicherung im Alter!
Weitere Fehlerquellen:
- Zu wenig Beratung bei Antragsstellung
- Unklare oder regional unterschiedliche Anerkennung von Leistungen
- Glaube, dass der Betrag automatisch ausgezahlt wird: Der Entlastungsbetrag muss aktiv genutzt und nachgewiesen werden.
Die Folge: Jährlich bleibt eine hohe Summe – fast zwei Milliarden Euro bundesweit – von Pflegebedürftigen ungenutzt, weil keine korrekten Anträge gestellt oder Nachweise bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Der Zuschuss – so wird er genutzt:
- Antrag bei der Pflegekasse stellen (am besten direkt nach Einstufung durch den Medizinischen Dienst).
- Alle Rechnungen für anerkannte Angebote (Alltagshilfen, Betreuung, Haushaltshilfe) aufbewahren und einreichen.
- Bei Unsicherheiten Nachfragen bei der Pflegeberatung der Pflegekasse oder regionalen Beratungsstellen.
- Präzise Auswahl qualitätsgesicherter Anbieter – nicht jede Dienstleistung ist erstattungsfähig. Die Landesbehörden führen Listen anerkannter Anbieter.
Expertenrat: So bekommen Sie den Zuschuss
Der Verein Für soziales Leben e.V. rät, den Zuschuss unbedingt zu beantragen und gezielt für Entlastungsangebote im Alltag zu nutzen:
- Lassen Sie sich hinsichtlich des Pflegegrades und geeigneter Anbieter beraten.
- Reichen Sie monatlich oder gesammelt alle Nachweise bei der Pflegekasse ein – so gehen keine Ansprüche verloren.
- Prüfen Sie regelmäßig, ob zusätzliche Angebote (z. B. Haushaltshilfe oder stundenweise Betreuung) über den Entlastungsbetrag abgedeckt werden können.
Gerade pflegende Angehörige, die oft stark belastet sind, sollten diese Unterstützung nicht „liegenlassen“. Sie können mit dem Zuschuss gezielt Entlastung organisieren, etwa durch stundenweise Haushaltshilfe oder besondere Betreuungsangebote, und so mehr Lebensqualität schaffen.
Fazit: Finanzielle Chancen sichern
Der 131-Euro-Zuschuss ist ein wertvoller Bestandteil der Pflegereform ab 2025. Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad und einer häuslichen Versorgung sollte sich informieren und alle Möglichkeiten ausschöpfen. Ein Verzicht auf diesen Betrag – sei es durch Unkenntnis, Scheu vor Bürokratie oder fehlende Planung – kostet der pflegebedürftigen Person jedes Jahr bis zu 1.572 Euro und mindert die Lebensqualität deutlich. Das gilt gerade dann, wenn ansonsten nur ein kleines Einkommen bzw. eine kleine Rente vorhanden ist.
Rat und Unterstützung bieten Pflegekassen, Pflegestützpunkte und soziale Träger.