275 Euro steuerfrei im Monat: Wie Rentner 2026 den Freibetrag nutzen

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Viele Rentnerinnen und Rentner verschenken jeden Monat bares Geld, weil sie einen wichtigen Steuerfreibetrag neben der Rente nicht nutzen. Ab dem Steuerjahr 2026 können Sie als Übungsleiterin, Trainer, Kursleiter oder Betreuer jährlich bis zu 3.300 Euro steuerfrei dazuverdienen – das entspricht rechnerisch rund 275 Euro im Monat. Dieser Freibetrag steht ausdrücklich auch Ruheständlerinnen und Ruheständlern offen, die sich nebenberuflich in Vereinen, Kirchen, Bildungseinrichtungen oder sozialen Organisationen engagieren. Einen Überblick zu steuerfreien Einnahmen aus Ehrenamt und Engagement bietet die Bundesregierung.

Was genau hinter den 275 Euro steckt

Die vielzitierte „275‑Euro‑Grenze“ ist keine eigene Steuerregel, sondern die rechnerische Monatsaufteilung der Übungsleiterpauschale. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG), der ab 2026 einen Freibetrag von 3.300 Euro pro Jahr für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten vorsieht. Teilen Sie diesen Jahresbetrag auf zwölf Monate, ergibt sich ein theoretischer Monatsbetrag von 275 Euro.

Wichtig ist: Steuerlich zählt immer der Jahresbetrag. Sie können die Aufwandsentschädigung einmalig oder monatlich erhalten – solange die Summe aller begünstigten Einnahmen im Kalenderjahr 3.300 Euro nicht überschreitet, bleiben diese steuer- und sozialversicherungsfrei. Üben Sie mehrere Übungsleitertätigkeiten aus, müssen alle Einnahmen zusammengerechnet werden; der Freibetrag gilt für die Gesamtheit dieser Tätigkeiten.

Wer den Freibetrag nutzen kann – auch im Ruhestand

Die Übungsleiterpauschale richtet sich an Personen, die nebenberuflich eine begünstigte Tätigkeit ausüben. Dazu zählen insbesondere:

  • Übungsleiterinnen und Übungsleiter in Sportvereinen
  • Trainer, Chorleiter, Dirigenten, Musikschullehrkräfte
  • Kursleiter und Referentinnen in der Erwachsenenbildung
  • Personen, die alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen oder pflegen

Voraussetzung ist, dass Sie im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Stadt, Hochschule, Volkshochschule) oder einer steuerbegünstigten Körperschaft (z. B. gemeinnütziger Verein, Kirche, Wohlfahrtsverband) tätig werden. Außerdem muss die Tätigkeit nebenberuflich sein, das heißt: Sie darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs ausmachen – etwa maximal rund 13 Stunden pro Woche bei einer 40‑Stunden‑Woche.

Für Rentnerinnen und Rentner gilt: Auch ohne Hauptberuf können Sie die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Die Nebenberuflichkeit bemisst sich allein danach, wie viel Zeit Ihr Engagement in Anspruch nimmt – nicht danach, ob daneben ein anderes Arbeitsverhältnis besteht. Damit ist der Freibetrag eine attraktive Möglichkeit, Ruhestand und steuerbegünstigtes Engagement zu verbinden.

Ehrenamtspauschale und Grundfreibetrag: So fügt sich alles zusammen

Neben der Übungsleiterpauschale gibt es die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Sie beträgt ab 2026 voraussichtlich 960 Euro im Jahr und gilt für andere ehrenamtliche Aufgaben wie Vorstandsarbeit, Kassenführung, Platzwart, Schiedsrichter oder Büroarbeiten im Verein. Auch diese Aufwandsentschädigung bleibt bis zur genannten Grenze steuer- und beitragsfrei.

Hinzu kommt der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag: 2026 liegt er bei 12.348 Euro jährlich für Alleinstehende und bei 24.696 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Erst wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen darüber liegt, fällt Einkommensteuer an – das gilt auch für Rentnerinnen und Rentner. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zunächst abgezogen; soweit Ihre Einnahmen unterhalb der Freibeträge bleiben, erhöhen sie das zu versteuernde Einkommen gar nicht.

Praxisbeispiel: So funktioniert der Freibetrag für Rentner

Stellen Sie sich einen Rentner mit 1.400 Euro gesetzlicher Rente im Monat vor, der als Trainer im Sportverein tätig ist. Der Verein zahlt ihm im Jahr 2026 für seine Trainingsstunden 3.300 Euro Aufwandsentschädigung.

Diese 3.300 Euro fallen vollständig unter die Übungsleiterpauschale und sind damit steuer- und sozialversicherungsfrei. In der Steuererklärung werden sie zwar angegeben, aber durch den Freibetrag neutralisiert. Auf den Monat umgelegt erhält der Rentner damit neben seiner Rente rechnerisch rund 275 Euro zusätzlich – ohne Abzüge. Weil sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt er trotzdem keine Einkommensteuer.

Kombination: Wenn mehr als 3.300 Euro fließen

Interessant wird es, wenn Sie mehrere Tätigkeiten kombinieren. Üben Sie neben Ihrer Übungsleitertätigkeit eine weitere ehrenamtliche Funktion aus – zum Beispiel als Kassenwart –, kann zusätzlich die Ehrenamtspauschale von 960 Euro greifen. So sind bis zu 4.260 Euro im Jahr steuerfrei möglich, also rechnerisch rund 355 Euro monatlich.

Wer seine Übungsleitertätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausübt, kann darüber hinaus vom Arbeitnehmer‑Pauschbetrag profitieren. Nach Berechnungen von Steuerratgebern können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 4.530 Euro jährlich faktisch steuerfrei bleiben (3.300 Euro Übungsleiterpauschale plus 1.230 Euro Werbungskostenpauschale). Hier empfiehlt sich allerdings eine individuelle Prüfung, denn die konkrete Wirkung hängt von Ihrer gesamten Einkommens- und Rentensituation ab.

Abgrenzung zur Aktivrente: 2.000 Euro steuerfrei bei Erwerbstätigkeit

Parallel zu den Freibeträgen für Ehrenamt und Übungsleitertätigkeit startet 2026 die Aktivrente. Nach dem Rentenpaket 2025 können Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro im Monat aus einer Erwerbstätigkeit steuerfrei hinzuverdienen, maximal 24.000 Euro im Jahr. Dieser Hinzuverdienst wird weder besteuert noch erhöht er Ihren Steuersatz für das übrige Einkommen.

Die Aktivrente betrifft vor allem reguläre Beschäftigungen im Alter – etwa eine Teilzeitstelle im früheren Beruf. Sie ist von der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale zu unterscheiden, die auf nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen oder öffentlichen Strukturen zugeschnitten sind. In manchen Fällen kann eine Kombination denkbar sein, etwa wenn Sie sowohl im Rahmen der Aktivrente erwerbstätig sind als auch ehrenamtlich tätig werden – hier ist eine sorgfältige steuerliche Beratung sinnvoll.

Typische Stolpersteine: Worauf Sie achten sollten

Viele Rentner machen bei der Nutzung der Freibeträge ähnliche Fehler.

Häufige Stolpersteine sind:

  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden verwechselt, Tätigkeiten falsch zugeordnet.
  • Es wird übersehen, dass der Freibetrag ein Jahresbetrag ist – kein automatisch garantierter Monatsbetrag.
  • Einnahmen aus mehreren Übungsleitertätigkeiten werden nicht zusammengerechnet und überschreiten dadurch unbemerkt die 3.300‑Euro‑Grenze.
  • Steuerfreie Einnahmen werden gar nicht in der Steuererklärung angegeben, obwohl sie anzugeben sind.

Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie Ihre Vereinbarungen schriftlich festhalten und eine einfache Übersicht über alle Zahlungen führen. Bei Unsicherheiten können Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberaterin oder die Auskunftsangebote der Finanzverwaltung wenden.

So holen Sie sich den Freibetrag in der Praxis

Wenn Sie als Rentnerin oder Rentner den 275‑Euro‑Freibetrag sinnvoll nutzen möchten, können Sie in wenigen Schritten vorgehen.

Praktische Schritte:

  • Suchen Sie sich ein Engagement, das zu Ihnen passt – etwa im Sportverein, bei der Kirche, in der Nachhilfe, Musikschule oder Pflege.
  • Klären Sie mit dem Träger, ob Ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) oder des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erfüllt.
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Einsatzzeiten im Rahmen der Nebenberuflichkeit bleiben (nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle).
  • Vereinbaren Sie schriftlich Art und Höhe der Aufwandsentschädigung und vermerken Sie, dass die Zahlung unter den jeweiligen Freibetrag fallen soll.
  • Dokumentieren Sie Ihre Zahlungen und tragen Sie sie in der Steuererklärung an der vorgesehenen Stelle ein.

So können Sie Ihre Rente auf legale Weise ergänzen, ohne zusätzliche Steuerbelastung – und gleichzeitig etwas Sinnstiftendes tun.

Quellen

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