Die geplante Rentenreform könnte den Übergang in den Ruhestand und die Absicherung von Minijobbern verändern. Umstritten sind die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren, der Sonderstatus von Minijobs und die Altersteilzeit. Nach dem Rücktritt von Arbeitsministerin Bärbel Bas soll ihr Nachfolger Alexander Schweitzer die Reform voranbringen. Für Betroffene entscheidend: Die diskutierten Empfehlungen sind noch kein Gesetz.
Wann könnte die Rentenreform beschlossen werden?
Nach dem von Bundeskanzler Friedrich Merz genannten Zeitplan soll das Kabinett den Gesetzentwurf noch 2026 beschließen; der Bundestagsbeschluss wird für das erste Quartal 2027 angestrebt. Ein endgültiger Entwurf liegt nach dem Tagesschau-Bericht vom 13. Oktober noch nicht vor. Wann einzelne Änderungen tatsächlich gelten würden, steht damit nicht fest.
Grundlage sind 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission, die dem Bundesarbeitsministerium am 23. Juni 2026 übergeben wurden. Empfehlungen, ein Kabinettsbeschluss und geltendes Recht sind unterschiedliche Schritte. Erst das Gesetzgebungsverfahren entscheidet über verbindliche Regeln, Ausnahmen und Übergänge.
Bleibt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren möglich?
Nach geltendem Recht bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich. Sie setzt 45 anrechenbare Versicherungsjahre und das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze voraus. Die Kommission empfiehlt ihre Abschaffung; die SPD verlangt Änderungen beziehungsweise Härtefallregelungen. Welche Geburtsjahrgänge eine Neuregelung erfassen würde, ist bislang nicht verbindlich geklärt.
Ihre Meinung ist gefragt:
Beschäftigen Sie sich bereits mit Ihrem persönlichen Rentenbeginn?
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.
Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!
Für ab 1964 Geborene nennt § 38 SGB VI die Altersgrenze von 65 Jahren. Für ältere Jahrgänge enthält § 236b SGB VI gestaffelte Grenzen: Beim Jahrgang 1962 sind es 64 Jahre und acht Monate, beim Jahrgang 1963 64 Jahre und zehn Monate. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt diese Jahrgänge deshalb nicht mehr zutreffend.
45 Versicherungsjahre bedeuten außerdem nicht zwingend 45 Jahre Erwerbsarbeit. Auch Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege können zählen. Arbeitslosengeldzeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.
Die Kommission schlägt einen erleichterten Rentenzugang für rentennahe Versicherte vor, die gesundheitlich nicht mehr in ihrem langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können. Daraus folgt bislang kein beantragbarer neuer Anspruch.
Was würde sich für Minijobber ändern?
Die Kommission will die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht streichen und den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abschaffen. Ausnahmen empfiehlt sie nur für Schülerinnen und Schüler. Das könnte Abzüge vom Verdienst und die soziale Absicherung verändern; konkrete Nettobeträge lassen sich ohne endgültige Ausgestaltung nicht seriös beziffern.
Schon nach geltendem Recht sind Minijobs mit Verdienstgrenze grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich jedoch auf Antrag befreien lassen. Ohne Befreiung beträgt der Eigenanteil im Gewerbe regelmäßig 3,6 Prozent, im Privathaushalt 13,6 Prozent; bei niedrigen Verdiensten können Mindestbeiträge eingreifen. Kurzfristige Beschäftigungen sind dagegen nicht rentenversicherungspflichtig.
Pflichtbeiträge bringen nicht nur zusätzliche Rentenansprüche: Die Beschäftigungsmonate werden auch vollständig als Wartezeit angerechnet. Eine Befreiung betrifft deshalb mehr als den monatlichen Auszahlungsbetrag.
Soll Altersteilzeit künftig erst ab 58 möglich sein?
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre anzuheben und anschließend an die Regelaltersgrenze zu koppeln. Außerdem soll das Blockmodell entfallen. Dabei arbeiten Beschäftigte zunächst weiter und werden danach freigestellt. Beide Änderungen sind Vorschläge, keine bereits geltenden Einschränkungen.
Der geltende Rahmen in § 2 Altersteilzeitgesetz beginnt grundsätzlich mit 55 Jahren und verlangt weitere Voraussetzungen. Das Gesetz verschafft allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Altersteilzeit. Maßgeblich sind die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sowie gegebenenfalls Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Was sollten Beschäftigte gegenwärtig beachten?
Wenn Sie Ihren Ruhestand planen, sollten Sie den Versicherungsverlauf und die persönliche Altersgrenze prüfen lassen. Fehlende Nachweise können entscheidend sein, wenn die 45 Jahre knapp erreicht werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen; automatisch startet die Altersrente nicht.
FAQ zu den 3 Streitpunkten, die die Rentenreform ins Stocken gebracht haben
Kann ich die 45-Jahre-Rente früher mit Abschlägen beziehen?
Nein. Diese Rentenart lässt sich nicht vor ihrer Altersgrenze beziehen, auch nicht gegen Abschläge.
Zählen Schul- und Studienzeiten zu den 45 Jahren?
Nein. Diese Anrechnungszeiten zählen nicht zur erforderlichen Wartezeit für besonders langjährig Versicherte.
Können Teilzeitbeschäftigte Altersteilzeit vereinbaren?
Ja. Auch Teilzeitbeschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Sind Minijobs grundsätzlich einkommensteuerfrei?
Nein. Der besondere steuerrechtliche Status darf nicht mit einer allgemeinen Einkommensteuerfreiheit gleichgesetzt werden. Die Reformempfehlung zielt auf die Abschaffung dieses Sonderstatus.
Fazit: Hier stockt die Rentenreform – 3 Streitpunkte
Die Reform könnte bestehende Ruhestandspläne und Minijobs verändern. Noch gelten jedoch die bisherigen Regeln. Prüfen Sie Ihre persönlichen Voraussetzungen und unterscheiden Sie politische Vorschläge von verbindlich beschlossenen Änderungen.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 und ihre Reformempfehlungen
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
- Minijob-Zentrale: Rentenversicherungspflicht im Minijob
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand