Seit dem 1. Januar 2026 gilt mit der Aktivrente eine völlig neue Steuerregel für arbeitende Rentnerinnen und Rentner: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, darf bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen – zusätzlich zur gesetzlichen Rente. Damit ergänzt der neue Steuerfreibetrag die bereits gelockerten Hinzuverdienstgrenzen im Rentenrecht und macht die „Aktivrente“ für viele Ruheständler finanziell deutlich attraktiver. Wichtig ist aber: Die Steuerfreiheit gilt nicht für alle Rentenarten und nicht für jede Form von Einkommen, und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin fällig. Der folgende Artikel erklärt Schritt für Schritt, wie die Aktivrente funktioniert, welche Hinzuverdienstgrenzen rentenrechtlich gelten und wo der neue 2.000‑Euro‑Freibetrag seine Grenzen hat.
Was die Aktivrente ab 2026 genau regelt
Die Aktivrente ist keine eigene Rentenleistung, keine selbständige Form der Rente, sondern ein steuerlicher Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter. Sie wurde mit dem sogenannten Aktivrentengesetz im Rahmen des Rentenpakets 2025 beschlossen und ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Kern der Steuerregel:
- Bis zu 2.000 Euro Brutto‑Arbeitslohn pro Monat (also bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr) bleiben steuerfrei.
- Der Freibetrag gilt für Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), der nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird.
- Die Steuerfreiheit ist in § 3 EStG als neuer steuerfreier Tatbestand verankert.
Wichtig: Die Aktivrente ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der oberhalb des allgemeinen Grundfreibetrags (über 12.000 Euro jährlich) gewährt wird und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Der steuerfreie Hinzuverdienst erhöht also nicht den Steuersatz für andere Einkünfte (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente).
Voraussetzungen: Wer die 2.000 Euro steuerfrei nutzen kann
Die Aktivrente richtet sich gezielt an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter. Die wichtigsten Voraussetzungen:
- Regelaltersgrenze erreicht:
Sie müssen die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben – also in der Regel zwischen 65 und 67 Jahren, je nach Geburtsjahrgang, wie in § 35 und § 235 SGB VI geregelt.
Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bezieht, kann die Aktivrente nicht nutzen. - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung:
Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, bei der der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Reine Minijobs (bis 603 Euro) sind ausdrücklich nicht begünstigt. - Art der Einkünfte:
Begünstigt ist nur Arbeitslohn aus abhängiger Beschäftigung. Keine Aktivrente gibt es für:- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb,
- Einnahmen aus Land‑ und Forstwirtschaft,
- Beamtenpensionen und vergleichbare Ruhegehälter.
- Zeitpunkt:
Die Steuerfreiheit gilt für Lohnzahlungen, die ab dem 1. Januar 2026 zufließen und auf Arbeitsleistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze beruhen.
Die Deutsche Rentenversicherung hebt in einem FAQ zur Aktivrente hervor, dass der steuerfreie Hinzuverdienst „grundsätzlich unabhängig davon gewährt wird, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbeginn noch hinausgeschoben ist“.
Steuer: Bis 2.000 Euro hinzuzuverdienen – ohne Einkommensteuer
Mit der Aktivrente können Sie ab 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.
Das bedeutet konkret:
- Bis 2.000 Euro monatlich (maximal 24.000 Euro pro Jahr) bleibt der Arbeitslohn aus der begünstigten Beschäftigung einkommensteuerfrei.
- Ein darüber hinausgehender Betrag ist ganz normal steuerpflichtig; es wird nur der Teil oberhalb von 2.000 Euro besteuert.
- Die Steuerbefreiung greift bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren – das Mehr‑Netto kommt also direkt mit der Gehaltszahlung.
- Der steuerfreie Betrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also nicht den Steuersatz auf andere Einkünfte.
Trotz Steuerfreiheit müssen Sie den Lohn in Ihrer Steuererklärung angeben (Anlage N), damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen und Grenzen eingehalten wurden.
Wichtig: Steuerfreiheit ersetzt keine Sozialabgaben
Die Aktivrente wirkt nur im Steuerrecht. Beiträge zur Sozialversicherung fallen weiterhin an:
- Beiträge zur Krankenversicherung (GKV oder PKV) und Pflegeversicherung werden vom Hinzuverdienst abgezogen.
- Bei freiwillig gesetzlich oder privat Versicherten können zusätzliche Beiträge anfallen, wenn das Gesamteinkommen steigt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der steuerfreie Hinzuverdienst zudem rentenrechtlich relevant bleibt: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeitet und Beiträge zahlt, kann dadurch seine eigene Rente weiter erhöhen, z. B. über zusätzliche Entgeltpunkte oder Zuschläge nach § 187a SGB VI.
Aktivrente und Hinzuverdienstgrenzen im Rentenrecht
Die Aktivrente ändert nicht die rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen, sondern ergänzt sie um einen steuerlichen Bonus.
- Regelaltersrente:
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann 2026 rentenrechtlich unbegrenzt hinzuverdienen; die Rente wird nicht gekürzt. Die Aktivrente setzt hier an und macht diesen Hinzuverdienst bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei. - Vorgezogene Altersrente:
Wer eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze bezieht, kann die Aktivrente nicht nutzen. Für ihn gelten weiterhin die rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen und Teilrentenregelungen nach § 34 SGB VI, inklusive einer relativ hohen jährlichen Hinzuverdienstgrenze und eines abgestuften Anrechnungsmodells. - Erwerbsminderungsrente:
EM‑Rentner profitieren ebenfalls nicht von der Aktivrente; für sie gelten weiterhin die deutlich niedrigeren Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI.
Kurz gesagt: Die neue 2.000‑Euro‑Steuerfreiheit ist ein Bonus für arbeitende Menschen über der Regelaltersgrenze – sie ersetzt aber weder die Prüfung der Rentenart noch der Sozialabgaben.
Wichtigste Fakten zur Aktivrente und Hinzuverdienst 2026
Praxistipps: So nutzen Sie die Aktivrente optimal
- Regelaltersgrenze prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben – nur dann können Sie die Aktivrente in Anspruch nehmen.
- Beschäftigungsform wählen: Wenn Sie steuerfrei hinzuverdienen möchten, planen Sie eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle statt eines Minijobs; der Minijob allein fällt nicht unter die Aktivrente.
- 2.000‑Euro‑Deckel im Blick behalten: Achten Sie darauf, dass Ihr monatlicher Bruttolohn den Freibetrag nicht überschreitet – jeder Euro darüber ist steuerpflichtig.
- Steuererklärung nicht vergessen: Tragen Sie den Aktivrenten‑Lohn in der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein; das Finanzamt prüft die Voraussetzungen, ohne die Steuerfreiheit durch einen Progressionsvorbehalt wieder zu „neutralisieren“.
