Aktivrente: So senken Sie Ihre Steuervorauszahlungen mit einem Antrag beim Finanzamt

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Wer im Rentenalter weiterarbeitet, kann seit 2026 von der Aktivrente profitieren. Doch obwohl der Steuerfreibetrag beim laufenden Arbeitslohn grundsätzlich automatisch berücksichtigt wird, können ältere Einkommensteuer-Vorauszahlungen weiterlaufen. Das kann bedeuten, dass Sie dem Finanzamt zunächst mehr Geld überweisen, als nach der neuen Rechtslage nötig wäre.

Der folgende Artikel erklärt, wer betroffen ist, wie Sie eine Anpassung beantragen und worauf Sie dabei achten sollten.

Aktivrente gilt – aber alte Vorauszahlungen bleiben oft bestehen

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei erhalten. Entscheidend ist nicht, ob Sie bereits Altersrente beziehen oder den Rentenbeginn aufgeschoben haben. Maßgeblich sind das Erreichen der Regelaltersgrenze und eine begünstigte Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss den Freibetrag grundsätzlich bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.

Doch für Personen mit Einkommensteuer-Vorauszahlungen entsteht ein praktisches Problem. Der Vorauszahlungsbescheid beruht meist auf früheren Steuerdaten, in denen die Aktivrente noch keine Rolle spielte. Deshalb kann er weiterhin Vierteljahreszahlungen enthalten, die im Jahr 2026 zu hoch ausfallen. Eine automatische Korrektur allein wegen der neuen Steuerbefreiung erfolgt nicht zwingend. Betroffene sollten den Bescheid deshalb prüfen und gegebenenfalls selbst eine Herabsetzung beantragen.

Wer besonders genau hinsehen sollte

Relevant ist das vor allem für Menschen, die neben ihrer Beschäftigung im Rentenalter noch weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Das können etwa Renteneinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit sein. Auch bei Ehepaaren kann es zu Vorauszahlungen kommen, wenn der laufende Lohnsteuerabzug die voraussichtliche Jahressteuer nicht vollständig abdeckt. Einkommensteuer-Vorauszahlungen sollen spätere hohe Nachzahlungen verhindern und werden regelmäßig quartalsweise fällig.

Ein typischer Fall: Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht, arbeiten weiterhin sozialversicherungspflichtig und erhalten monatlich 1.800 Euro Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn kann im Rahmen der Aktivrente steuerfrei sein. Läuft gleichzeitig ein Vorauszahlungsbescheid auf Grundlage der Steuerverhältnisse des Vorjahres weiter, kann das Finanzamt dennoch Abschläge verlangen, die die neue Steuerfreiheit noch nicht einrechnen. Das Geld geht nicht endgültig verloren, aber es fehlt Ihnen zunächst im Alltag.

Antrag auf Herabsetzung schafft schneller Klarheit

Sie können beim zuständigen Finanzamt die Anpassung Ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen. Rechtsgrundlage für die Vorauszahlungen ist § 37 EStG. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch über Mein ELSTER möglich. Das offizielle ELSTER-Formular heißt „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“.

Im Antrag sollten Sie nachvollziehbar darstellen, warum sich Ihre voraussichtliche Einkommensteuer 2026 verringert. Nennen Sie insbesondere, dass Sie die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllen, wie hoch Ihr begünstigter monatlicher Arbeitslohn ist und ab welchem Monat die Steuerfreiheit greift. Hilfreich sind eine aktuelle Lohnabrechnung, der bisherige Vorauszahlungsbescheid sowie eine einfache Prognose Ihrer übrigen Einkünfte. Das Finanzamt darf Vorauszahlungen anpassen, wenn sich die Einkommensverhältnisse voraussichtlich ändern.

Wichtig ist: Beantragen Sie nicht pauschal eine Herabsetzung auf null, wenn weiterhin steuerpflichtige Einnahmen bestehen. Wer beispielsweise eine steuerpflichtige Rente, Mieteinnahmen oder Gewinne aus einer Nebentätigkeit erzielt, kann trotz Aktivrente Einkommensteuer schulden. Eine realistische Prognose schützt vor einer späteren Nachzahlung. Bei komplexeren Einkünften kann eine Berechnung durch Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfe sinnvoll sein.

Die Aktivrente ist kein Bonus für alle Ruheständler

Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Sie betrifft reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und setzt voraus, dass für das Arbeitsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge oder die gesetzlich gleichgestellten Zuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen anfallen. Die Steuerbefreiung kann auch greifen, wenn Sie noch gar keine Rente beziehen.

Nicht begünstigt sind dagegen Einkünfte aus Selbstständigkeit, Gewerbebetrieb oder einem Beamtenverhältnis. Auch ein Minijob fällt nicht unter die Aktivrente. Wer zwei Jobs gleichzeitig hat, muss zusätzlich aufpassen: Im laufenden Lohnsteuerabzug darf der Freibetrag grundsätzlich nicht parallel in mehreren Dienstverhältnissen genutzt werden. Ein nicht ausgeschöpfter Rest kann unter bestimmten Voraussetzungen erst über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Die Steuerfreiheit betrifft zudem nur die Einkommensteuer. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben bei einer begünstigten Beschäftigung grundsätzlich bestehen. Die Aktivrente ist daher keine neue Rentenart und keine Zahlung der Deutschen Rentenversicherung, sondern ein steuerlicher Vorteil.

Monatsgrenze kann den Steuervorteil begrenzen

Der Freibetrag beträgt höchstens 2.000 Euro pro Monat. Verdienen Sie 2.500 Euro im Monat, bleiben bis zu 2.000 Euro steuerfrei; 500 Euro sind regulär steuerpflichtig. Nicht genutzte Freibeträge können nicht in spätere Monate übertragen werden. Das ist besonders wichtig für Teilzeitbeschäftigte sowie bei Weihnachtsgeld, Bonus oder Urlaubsgeld.

Beispiel: Sie erhalten monatlich 1.500 Euro und im Dezember zusätzlich 800 Euro Weihnachtsgeld. Weil der Freibetrag monatsbezogen gilt, sind im Dezember nur noch 500 Euro des Weihnachtsgeldes innerhalb der 2.000-Euro-Grenze steuerfrei. Die übrigen 300 Euro bleiben steuerpflichtig. Auch deshalb sollte die Vorauszahlungsprognose nicht nur den regelmäßigen Monatslohn, sondern Sonderzahlungen berücksichtigen.

FAQ zur Aktivrente und Steuervorauszahlungen

Muss ich die Aktivrente selbst beantragen?

Nein. Der Arbeitgeber muss den Steuerfreibetrag beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Einen gesonderten Antrag auf die Aktivrente selbst brauchen Sie nicht.

Muss ich den Vorauszahlungsbescheid trotzdem ändern lassen?

Wenn bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt wurden und diese die Aktivrente noch nicht berücksichtigen, kann ein Antrag auf Anpassung sinnvoll sein. Ohne Anpassung wird eine mögliche Überzahlung regelmäßig erst mit der späteren Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen.

Können Selbstständige die Aktivrente nutzen?

Nein. Die Steuerbefreiung erfasst grundsätzlich nur begünstigten Arbeitslohn aus einer nichtselbstständigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Einkünfte aus Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit gehören nicht dazu.

Sinkt meine gesetzliche Rente durch die Aktivrente?

Nein. Die Aktivrente ist ein Steuerbonus und hat keinen negativen Einfluss auf die gesetzliche Altersrente. Sie ist keine Leistung der Deutschen Rentenversicherung.

Expertentipp

Unser Experte für Rentenrecht, Ass. jur. Peter Kosick, gibt folgenden Tipp:

„Die Aktivrente kann das monatliche Nettoeinkommen im Ruhestand spürbar verbessern. Wer jedoch weiterhin einen alten Vorauszahlungsbescheid erfüllt, erhält diesen Vorteil möglicherweise erst später über die Steuererklärung zurück. Prüfen Sie daher Ihren Bescheid, Ihre aktuelle Lohnabrechnung und Ihre übrigen Einkünfte. Ist die Aktivrente in der Vorauszahlungsberechnung noch nicht enthalten, kann ein Antrag beim Finanzamt dafür sorgen, dass Ihnen mehr Geld zeitnah zur Verfügung steht.“

Quellen


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