Die gesetzliche Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen derzeit bei 67 Jahren. Doch die Alterssicherungskommission (Rentenkommission) hat vorgeschlagen, das Rentenalter ab 2031 an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln – nach den aktuellen Modellrechnungen könnte die Grenze bis 2041 auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Beschlossen ist diese Änderung jedoch nicht: Es handelt sich bislang um Empfehlungen an die Politik. Und was die macht, steht noch nicht fest…
Für wen heute die Rente mit 67 gilt
Wer vor dem Jahrgang 1964 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze noch stufenweise zwischen 65 und 67 Jahren. Für den Jahrgang 1961 liegt sie bei 66 Jahren und sechs Monaten, für 1962 bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten. Erst ab dem Geburtsjahrgang 1964 beträgt die Regelaltersgrenze einheitlich 67 Jahre.
Das bedeutet: Wer die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und die individuelle Regelaltersgrenze erreicht, kann die Regelaltersrente ohne Rentenabschlag beziehen. Die gegenwärtige Rechtslage steht im § 35 SGB VI: Eine Rente jenseits von 67 ist für diese Jahrgänge bislang nicht gesetzlich festgelegt.
Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.
Bürger & Geld auf Google News folgenFür viele Beschäftigte ist das mehr als eine Zahl. Wer körperlich arbeitet, Angehörige pflegt oder nach Jahrzehnten im Beruf gesundheitlich nicht mehr voll belastbar ist, fragt sich zu Recht: Muss ich künftig tatsächlich noch länger arbeiten? Die ehrliche Antwort lautet derzeit: Nein, nicht aufgrund eines bereits geltenden Gesetzes. Aber die politische Debatte über eine weitere Anhebung hat mit dem Bericht der Kommission deutlich an Gewicht gewonnen.
Was die Rentenkommission konkret vorschlägt
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine langfristige Reform der Alterssicherung vorgelegt. Ein zentraler Punkt: Die Regelaltersgrenze soll nach 2031 nicht mehr dauerhaft bei 67 Jahren stehen bleiben, sondern moderat an die steigende Lebenserwartung angepasst werden.
Dabei schlägt die Kommission eine sogenannte 2:1-Regel vor. Steigt die statistische Lebenserwartung, sollen zwei Drittel des zusätzlichen Lebenszeitgewinns auf die Erwerbsphase und ein Drittel auf die Rentenphase entfallen. Vereinfacht gesagt: Von zwölf zusätzlichen Lebensmonaten würden acht Monate länger gearbeitet, während vier Monate zusätzlich als Rentenzeit verbleiben.
Nach den derzeitigen Annahmen des Statistischen Bundesamtes würde das Modell die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate anheben. Die Rechnung ist jedoch keine feste Zusage für einzelne Jahrgänge. Denn die künftige Altersgrenze hinge von der tatsächlichen Entwicklung der Lebenserwartung ab.
Warum ausgerechnet ab 2031 über 67 gesprochen wird
Das Jahr 2031 ist aus rentenrechtlicher Sicht ein wichtiger Einschnitt. Dann erreicht der erste Jahrgang 1964 die bereits geltende Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die laufende Anhebung, die mit dem Jahrgang 1947 begann, wäre damit abgeschlossen.
Die Kommission will anschließend keinen dauerhaft festen Wert beibehalten. Stattdessen soll die Regelaltersgrenze regelmäßig überprüft und an die Lebenserwartung angepasst werden. Nach der aktuellen Projektion wäre eine Anhebung um etwa sechs Monate innerhalb von zehn Jahren denkbar. Ob es tatsächlich dazu kommt, hängt aber davon ab, ob Bundesregierung und Bundestag den Vorschlag aufgreifen und in ein Gesetz umsetzen.
Für Menschen, die heute kurz vor dem Rentenbeginn stehen, ist das eine wichtige Entwarnung: Die Vorschläge der Kommission verändern den bestehenden Rentenanspruch nicht automatisch. Wer zum Beispiel 1964 geboren wurde, fällt nach geltendem Recht weiterhin unter die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Rente mit 63: Auch langjährig Versicherte wären betroffen
Die Kommission beschränkt ihre Überlegungen nicht auf die Regelaltersrente. Sie empfiehlt auch, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Diese Rentenart wird häufig verkürzt als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl die konkrete Altersgrenze inzwischen für viele Jahrgänge deutlich höher liegt.
Nach geltendem Recht können besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren vor der persönlichen Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Rechtsgrundlage ist § 38 SGB VI. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für diese Rente bei 65 Jahren – nicht mehr bei 63 Jahren.
Statt der bisherigen Regelung schlägt die Kommission eine „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“ vor. Sie soll Menschen helfen, die über lange Zeit Beiträge gezahlt haben und ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen kurz vor der Rente nicht mehr ausüben können. Wie die Voraussetzungen, die medizinische Prüfung und die Rentenhöhe im Detail ausgestaltet würden, ist offen. Gerade hier wären später klare gesetzliche Regeln entscheidend, damit aus einem Schutzversprechen kein neues kompliziertes Prüfverfahren wird.
Frühere Rente mit Abschlägen soll später beginnen
Auch für die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren sieht die Kommission Änderungen vor. Heute kann diese Rente grundsätzlich ab 63 bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Für jeden Monat vorzeitigen Rentenbeginn sinkt die Rente um 0,3 Prozent – höchstens um 14,4 Prozent bei einem Vorziehen um vier Jahre. Die maßgebliche Vorschrift ist § 36 SGB VI.
Die Kommission empfiehlt, die früheste Altersgrenze für diese abschlagsbehaftete Rente zeitnah von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Danach soll sie parallel zur Regelaltersgrenze weitersteigen. Das Renteneintrittsfenster von drei Jahren vor der jeweiligen Regelaltersgrenze bliebe damit nach dem Vorschlag erhalten.
Ein Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Eine Arbeitnehmerin mit 35 Versicherungsjahren, die heute mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen könnte, müsste bei einer Umsetzung des Vorschlags voraussichtlich mindestens bis 64 warten. Ob sie am Ende nur ein Jahr länger oder bei einer späteren Anhebung der Regelaltersgrenze noch länger arbeiten müsste, hinge von den gesetzlichen Übergangsregelungen ab.
Was politisch noch offen ist
Der Bericht der Alterssicherungskommission ist keine Gesetzesänderung. Er verpflichtet weder die Bundesregierung noch den Bundestag dazu, jede einzelne Empfehlung umzusetzen. Ein höheres Renteneintrittsalter könnte erst gelten, wenn ein konkreter Gesetzentwurf verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet würde.
Entscheidend werden dann die Übergangsregeln sein. Der Gesetzgeber müsste festlegen, ab welchem Geburtsjahr eine neue Altersgrenze gilt, wie lange der Vorlauf für die Betroffenen ist und ob es Schutzregelungen für besonders belastete Beschäftigte gibt. Gerade bei Eingriffen in langfristige Lebens- und Erwerbsplanungen ist ein ausreichend langer Vertrauensschutz sozialpolitisch und rechtlich besonders wichtig.
Bis dahin gilt: Niemand sollte seine persönliche Rentenplanung allein auf Basis einer Kommissionsempfehlung ändern. Verlässlich ist weiterhin die individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Dort können Versicherte ihren Versicherungsverlauf prüfen, mögliche Rentenbeginntermine berechnen und Rentenauskünfte anfordern.
FAQ zur Rente über 67
Ist die Rente mit 68 Jahren schon beschlossen?
Nein. Die Kommission hat vorgeschlagen, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln. Dafür braucht es aber erst ein Gesetz von Bundestag und Bundesrat. Derzeit bleibt es für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren.
Wer müsste von einer Anhebung über 67 betroffen sein?
Nach der derzeitigen Empfehlung wären vor allem jüngere Jahrgänge betroffen, die ihre Regelaltersgrenze erst nach 2031 erreichen. Konkrete Geburtsjahrgänge und exakte Altersgrenzen stehen jedoch nicht fest, weil bisher kein Gesetzesentwurf mit Übergangsvorschriften vorliegt.
Kann ich trotz einer höheren Altersgrenze früher in Rente gehen?
Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt sind. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind Abschläge möglich; bei besonders langjährig Versicherten kann nach geltendem Recht eine abschlagsfreie Rente vor der Regelaltersgrenze möglich sein. Ob diese Regeln künftig fortbestehen, ist Teil der politischen Debatte.
Erhalte ich mehr Rente, wenn ich über die Regelaltersgrenze hinaus arbeite?
Ja. Wer die Regelaltersrente trotz erfüllter Voraussetzungen später beantragt, erhält für jeden Kalendermonat des Aufschubs einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Zusätzlich können weitere Beiträge aus einer weiter ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung die spätere Rente erhöhen.
Fazit: Noch keine Rente jenseits der 67 – aber ein klarer Reformkurs
Die gesetzliche Rente mit 67 gilt unverändert für alle ab 1964 Geborenen. Eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten oder später wäre erst denkbar, wenn die Politik die Empfehlung der Alterssicherungskommission gesetzlich umsetzt.
Für Versicherte lautet die wichtigste Botschaft deshalb: Die Debatte ist real, aber die Rechtslage hat sich noch nicht geändert. Wer seine Altersrente plant, sollte den persönlichen Rentenbeginn weiterhin nach geltendem Recht prüfen – und politische Beschlüsse, insbesondere mögliche Übergangsregeln für jüngere Jahrgänge, aufmerksam verfolgen.