Anspruch auf Arbeitslosengeld 2026 trotz Streit um EM Rente: Bundessozialgericht zieht harte Grenze!

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Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt oder gegen die Versagung klagt, landet oft in einem rechtlichen Niemandsland: zu krank für den alten Job, aber (vermeintlich) nicht krank genug für die Rente. Gerade dann soll die Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld eigentlich finanziell absichern. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 5. März 2026 jedoch klargestellt: Ohne erklärte Arbeitsbereitschaft gibt es trotz laufendem Rentenstreit kein Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Wer Leistungen sichern will, muss die Spielregeln der Bundesagentur für Arbeit kennen – und richtig kommunizieren, was noch geht.

Hintergrund: Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III (Stand 2026)

Die Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III soll Menschen schützen, deren Erwerbsfähigkeit krankheitsbedingt zweifelhaft ist und über deren Erwerbsminderungsrente die Deutsche Rentenversicherung noch nicht entschieden hat. Ziel ist, dass niemand ohne Leistung bleibt, nur weil die Frage „Rente ja oder nein?“ noch ungeklärt ist.

Kernidee: Die Agentur für Arbeit unterstellt vorläufig, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, solange die Rentenversicherung die Erwerbsminderung nicht abschließend festgestellt hat. Damit darf die Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld I nicht allein mit dem Hinweis verweigern, Sie seien dauerhaft erwerbsunfähig – diese Entscheidung trifft allein der Rentenversicherungsträger.

Das BSG-Urteil vom 05.03.2026: Ohne Arbeitsbereitschaft kein ALG

Im Verfahren B 11 AL 4/24 R ging es um einen Mann, dessen befristete volle Erwerbsminderungsrente nicht weiterbewilligt wurde. Er meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, erklärte aber zugleich, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und unterschrieb die Erklärung zur aktiven Mitarbeit bei der Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab – Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Behörde Recht.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Entscheidungen: Der Kläger sei subjektiv nicht verfügbar gewesen, weil er ausdrücklich erklärt hatte, nicht arbeiten zu können oder zu wollen. Damit fehle eine zentrale Voraussetzung des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 138 SGB III – die Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufzunehmen. Die Nahtlosigkeitsregelung könne diese fehlende Arbeitsbereitschaft nicht ersetzen.

Objektive vs. subjektive Verfügbarkeit: Was das Urteil konkret bedeutet

Die Nahtlosigkeitsregelung hebt nach Auffassung des BSG nur die objektive Verfügbarkeit auf – also die Frage, ob Sie gesundheitlich tatsächlich in der Lage sind, in einem bestimmten Umfang zu arbeiten. Diese medizinische Prüfung verlagert das Gesetz zur Deutschen Rentenversicherung.

Nicht aufgehoben wird hingegen die subjektive Verfügbarkeit: Sie müssen gegenüber der Agentur für Arbeit erklären, dass Sie im Rahmen Ihres noch vorhandenen Leistungsvermögens grundsätzlich bereit sind zu arbeiten. Wer pauschal äußert „Ich kann gar nicht arbeiten“ oder die Unterschrift unter die entsprechende Verfügbarkeitserklärung verweigert, scheitert an dieser Voraussetzung – selbst wenn über die Erwerbsminderungsrente noch gestritten wird.

Warum das Urteil für Betroffene mit EM-Rentenstreit so brisant ist

Viele Betroffene gehen davon aus, dass im Streit um die Erwerbsminderungsrente die Nahtlosigkeitsregelung automatisch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sichert. Das Urteil zeigt deutlich: Das gilt nur, wenn Sie Ihre subjektive Arbeitsbereitschaft erklären – und zwar im Rahmen dessen, was medizinisch noch möglich ist.

Gerade wer sich gesundheitlich stark eingeschränkt fühlt, neigt dazu, gegenüber der Arbeitsagentur sehr defensiv aufzutreten („Ich kann gar nichts mehr machen“). Das mag menschlich nachvollziehbar sein, kann aber rechtlich zum vollständigen Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs führen. Die Botschaft des BSG ist klar: Wer Leistungen will, muss – zumindest theoretisch – bereit sein, der Vermittlung in eine zumutbare Tätigkeit zuzustimmen.

Beispiel aus der Praxis: Zwei Formulierungen, zwei Folgen

Stellen Sie sich vor, Sie kämpfen um eine Weiterbewilligung Ihrer Erwerbsminderungsrente. Gegenüber der Agentur für Arbeit gibt es nun zwei mögliche Aussagen:

  • Variante A: „Ich bin gesundheitlich so krank, dass ich überhaupt nicht arbeiten kann.“
  • Variante B: „Ich kann nicht mehr in meinem alten Beruf arbeiten, bin aber bereit, im Rahmen meiner gesundheitlichen Möglichkeiten eine leichtere Tätigkeit zu mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.“

Nach der Linie des BSG sichert nur Variante B den Zugang zur Nahtlosigkeitsregelung und damit zum Arbeitslosengeld. Variante A führt dazu, dass die subjektive Verfügbarkeit verneint und der Leistungsanspruch vollständig abgelehnt wird.

Was Sie 2026 konkret beachten sollten

  • Melden Sie sich rechtzeitig arbeitslos
    Melden Sie sich spätestens am ersten Tag nach Ende des Krankengeldes oder der befristeten EM-Rente bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragen Sie Arbeitslosengeld.
  • Erklären Sie Ihre Bereitschaft im Rahmen des Restleistungsvermögens
    Formulieren Sie gegenüber der Agentur für Arbeit klar, dass Sie bereit sind, im Rahmen Ihrer ärztlich attestierten Leistungsfähigkeit eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen (z. B. leichte Arbeiten, Teilzeit, wechselnde Tätigkeiten).
  • Rentenverfahren sauber dokumentieren
    Weisen Sie auf laufende Anträge, Widersprüche oder Klagen zur Erwerbsminderungsrente hin und legen Sie Bescheide der Deutschen Rentenversicherung vor. So kann die Agentur für Arbeit die Nahtlosigkeitsregelung korrekt prüfen.
  • Holen Sie frühzeitig Beratung ein
    Nutzen Sie Beratungsangebote der Agentur für Arbeit, der Rentenversicherung oder unabhängiger Stellen, etwa der Sozialverbände. Gerade bei parallelen Leistungsbezügen (Krankengeld, ALG, EM-Rente) lohnt sich eine strategische Planung.

FAQ: Arbeitslosengeld und EM-Rentenstreit (Stand 2026)

Bekomme ich automatisch Arbeitslosengeld, wenn meine EM-Rente abgelehnt wird?
Nein. Sie müssen die Voraussetzungen des SGB III erfüllen, insbesondere die Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit und subjektive Arbeitsbereitschaft. Die Nahtlosigkeitsregelung ersetzt diese Grundbedingungen nicht.

Was bedeutet subjektive Verfügbarkeit im Sinne des SGB III?
Sie müssen bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen. Das ergibt sich aus § 138 SGB III, der die Verfügbarkeit als Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld regelt.

Muss ich voll einsatzfähig sein, um ALG nach § 145 SGB III zu bekommen?
Nein. Die Nahtlosigkeitsregelung berücksichtigt, dass Ihre Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist. Sie sollen sich im Rahmen Ihres tatsächlichen Leistungsvermögens zur Verfügung stellen, während die Deutsche Rentenversicherung die Frage der Erwerbsminderung klärt.

Darf ich sagen, dass ich in meinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann?
Ja, solange Sie gleichzeitig erklären, dass Sie im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten andere, leichtere und zumutbare Tätigkeiten ausüben würden. Entscheidend ist, dass Sie nicht jede Erwerbstätigkeit kategorisch ausschließen.

Was passiert, wenn ich die Verfügbarkeitserklärung nicht unterschreibe?
Verweigern Sie die Unterschrift oder erklären Sie, gar nicht arbeiten zu wollen, kann die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit ablehnen – wie im vom BSG entschiedenen Fall.

Ist das BSG-Urteil auch für laufende Fälle relevant?
Ja. Als höchstrichterliche Entscheidung wird es von Agenturen für Arbeit und Sozialgerichten bei vergleichbaren Konstellationen herangezogen werden. Betroffene sollten ihre Angaben und Anträge entsprechend ausrichten.

Wo finde ich offizielle Informationen zur Nahtlosigkeitsregelung?
Grundlagen stehen im SGB III; ergänzende Hinweise bietet die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Rentenversicherung.

Quellen

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