Auslandsrente kann deutsche Rente im Alter mindern – wichtiges Urteil Landessozialgericht!

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Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 03.03.2026 (Az. L 9 R 3691/25) eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Anrechnung ausländischer Rentenleistungen getroffen. Im Fokus steht die sogenannte „13. Rente“ aus der slowakischen Rentenversicherung und ihre Auswirkungen auf die deutsche Altersrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Für Spätaussiedler und andere Personen mit ausländischen Rentenzeiten stellt sich damit die Frage, ob Sonderzahlungen aus dem Ausland ihre deutsche Rente kürzen können. Der Fall verdeutlicht, wie eng deutsche und europäische Regelungen im Rentenrecht inzwischen verzahnt sind und warum Betroffene ihre Rentenbescheide genau prüfen sollten.

Worum ging es im Urteil Auslandsrente – deutsche Rente?

Im Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg stritt ein Rentner darüber, ob die ihm aus der slowakischen Rentenversicherung gewährte „13. Rente“ seine deutsche Altersrente mindern darf. Die „13. Rente“ ist eine jährliche Einmalzahlung, die zusätzlich zur laufenden slowakischen Altersrente gewährt wird. Der Kläger bezog zugleich eine deutsche Altersrente, die auf nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bewerteten ausländischen Zeiten beruhte.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte die slowakische Sonderzahlung bei der Berechnung der deutschen Altersrente berücksichtigt und angerechnet. Dagegen wehrte sich der Rentner mit Hinweis darauf, die „13. Rente“ sei eher eine sozialpolitische Zusatzleistung und solle nicht zu einer Kürzung der deutschen Rente führen. Nachdem das Sozialgericht Stuttgart die Klage abgewiesen hatte (Az. S 25 R 3270/22), bestätigte das LSG Baden-Württemberg die Entscheidung in der Berufungsinstanz.

Rechtlicher Hintergrund: Fremdrente und EU-Sozialrecht

Die zentrale Norm ist § 31 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG), der die Anrechnung ausländischer Renten auf die deutsche Rente regelt. Danach sind ausländische Leistungen „für denselben Versicherungsfall“ auf die deutsche Rente anzurechnen, um eine Überversorgung zu vermeiden. Die Rechtsprechung legt diese Vorschrift seit Langem weit aus und bezieht alle ausländischen Leistungen ein, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu den nach dem FRG relevanten rentenrechtlichen Zeiten haben.

Gleichzeitig sind die Regeln der europäischen Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme zu beachten, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sie koordiniert, welche Staaten für welche Leistungen zuständig sind und wie Leistungen im grenzüberschreitenden Kontext zu behandeln sind. Im Urteil verweist das LSG zudem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das bereits entschieden hat, dass ausländische Renten nach § 31 FRG grundsätzlich anzurechnen sind (z.B. BSG, Urteil vom 21.03.2018 – B 13 R 15/16 R).

Ist die „13. Rente“ eine anrechenbare Rentenleistung?

Kernfrage des Urteils war, ob die slowakische „13. Rente“ als anrechenbare Rentenleistung oder als sozialhilfenahe, bedürftigkeitsabhängige Leistung zu qualifizieren ist. Das LSG stellt klar, dass die „13. Rente“ eine Leistung aus der slowakischen Rentenversicherung ist, die unmittelbar an den Rentenstatus und die dort erworbenen Versicherungszeiten anknüpft. Sie wird zusätzlich zur laufenden Altersrente gezahlt und hängt nicht von einer individuellen Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe ab.

Damit grenzt das Gericht die „13. Rente“ von bedürftigkeitsabhängigen Leistungen mit sozialhilfeähnlichem Charakter ab, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) besonderen Regeln unterliegen. Bezug genommen wird auf das Urteil des EuGH vom 16.09.2015 – C‑361/13, in dem der Gerichtshof sich mit der Einordnung slowakischer Leistungen für Menschen mit Behinderung befasst hat. Anders als in jenem Fall stuft das LSG die „13. Rente“ ausdrücklich nicht als solche sozialhilfeähnliche Sonderleistung ein, sondern als klassische Rentenleistung.

Folge: Die „13. Rente“ ist nach Auffassung des Gerichts eine anrechenbare Leistung „für denselben Versicherungsfall“ im Sinne des § 31 Abs. 1 FRG.

Anrechnung auf die deutsche Altersrente nach § 31 FRG

Ausgehend von dem sogenannten Eingliederungsgedanken des FRG betont das LSG, dass Doppelversorgungen vermieden und die ausländischen Leistungen in die Gesamtversorgung eingebunden werden sollen. Die von der Rechtsprechung entwickelte weite Auslegung des § 31 FRG führt dazu, dass ausländische Renten – und damit auch die „13. Rente“ – auf die deutsche Fremdrente anzurechnen sind, soweit sie denselben Versicherungsfall betreffen.

Das Gericht folgt dabei ausdrücklich der Linie des Bundessozialgerichts, wonach alle ausländischen Leistungen einzubeziehen sind, die tatsächlich für denselben Versicherungsfall gewährt werden (z.B. Altersrente), unabhängig von der konkreten Auszahlungsform (laufende Zahlung oder Einmalzahlung). Die Tatsache, dass die „13. Rente“ nur einmal jährlich gezahlt wird, ändert nach Ansicht des LSG nichts an ihrem rentenrechtlichen Charakter.

Für die Praxis bedeutet dies: Erhält eine Person neben einer deutschen Altersrente nach dem FRG eine zusätzliche rentenrechtliche Leistung aus einem anderen Staat – hier die slowakische „13. Rente“ –, kann diese auf die deutsche Rente angerechnet und die deutsche Zahlung entsprechend gemindert werden.

Keine sozialhilfeähnliche, bedürftigkeitsabhängige Leistung

Das LSG setzt sich ausführlich damit auseinander, ob die „13. Rente“ eventuell als sozialhilfeähnliche, bedürftigkeitsabhängige Sonderleistung einzuordnen wäre, die nicht in die Anrechnung nach § 31 FRG einbezogen werden dürfte. Auf Basis der slowakischen Rechtsgrundlagen (Gesetz Nr. 592/2006) gelangt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die Leistung nicht primär der Sicherung einer Mindesteinkommensgrenze in einer Notlage dient, sondern die bestehende Rentenleistung ergänzt.

Entscheidend ist, dass Anspruchsvoraussetzung die Stellung als Rentenbezieher in der slowakischen Rentenversicherung ist. Zwar können bei der Höhe bestimmte soziale Kriterien eine Rolle spielen, ausschlaggebend bleibt aber der rentenversicherungsrechtliche Status, nicht eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung wie in der Sozialhilfe. Daher ist die „13. Rente“ aus Sicht des LSG nicht mit klassischen Sozialhilfeleistungen zu vergleichen und unterfällt nicht dem Schutz vor Exportbeschränkungen, wie sie der EuGH in anderen Fällen angenommen hat.

Bedeutung für Spätaussiedler und Rentner mit Auslandszeiten

Das Urteil hat besondere Relevanz für Spätaussiedler und andere Versicherte, deren deutsche Altersrente auf nach dem Fremdrentengesetz bewerteten Zeiten aus Staaten wie der Slowakei beruht. Viele dieser Personen erhalten parallel Leistungen aus dem Herkunftsstaat, etwa reguläre Renten oder Sonderzahlungen wie die „13. Rente“.

Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zeigt, dass solche ausländischen Leistungen nicht nur informatorisch, sondern rechtlich relevant sind und zu einer Kürzung der deutschen Rente führen können. Betroffene müssen daher damit rechnen, dass neue oder erhöhte Auslandsleistungen von der Deutschen Rentenversicherung aufgegriffen und bei der Berechnung der FRG-Rente berücksichtigt werden. Wer Bescheide der Rentenversicherung erhält, sollte daher genau prüfen, welche Auslandsleistungen in welcher Höhe angerechnet wurden und ob dies mit § 31 FRG und der aktuellen Rechtsprechung übereinstimmt.

Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Rentner erhält eine deutsche Altersrente nach FRG in Höhe von 1.000 Euro und zusätzlich eine slowakische laufende Rente von 200 Euro sowie die „13. Rente“ als jährliche Einmalzahlung von 300 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung kann sowohl die laufende Auslandsrente als auch die Sonderzahlung in die Gesamtversorgung einbeziehen und die deutsche Rente entsprechend reduzieren, sofern die gesetzlichen Grenzen eingehalten sind.

Europarechtliche Einordnung: Bezug zum EuGH-Urteil C‑361/13

Im Urteil verweist das LSG auf das Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Slowakei vor dem EuGH (C‑361/13). Damals ging es um sogenannte Beihilfen für Behinderte und die Frage, ob die slowakische Wohnsitzklausel gegen die Freizügigkeitsrechte nach Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 verstößt. Der EuGH befasste sich dabei mit der Einordnung bestimmter slowakischer Leistungen als „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ mit sozialhilfeähnlichem Charakter.

Das LSG stellt klar, dass die „13. Rente“ gerade nicht zu dieser Leistungskategorie gehört, sondern eine klassische Leistung der Rentenversicherung ist. Dies hat zwei Konsequenzen: Zum einen fällt sie unter die Anrechnung nach § 31 FRG, zum anderen unterliegt sie den Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Rentenleistungen, nicht aber den besonderen Regeln für sozialhilfeähnliche Leistungen. Damit fügt sich das Urteil des LSG in die bestehende europäische Rechtsprechung ein, ohne diese zu durchbrechen.

Verfahrensrechtliche Aspekte: Anhörung und Bescheidpraxis

Das Urteil verweist in einem anderen Kontext auf die Rechtsprechung des BSG zur Anhörungspflicht, etwa BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R. Danach kann von einer Anhörung nach § 24 SGB X nicht abgesehen werden, wenn neben der Einkommensfeststellung noch weitere belastende Entscheidungen getroffen werden, insbesondere die Festsetzung einer Erstattungsforderung.

Übertragen auf Fälle wie L 9 R 3691/25 bedeutet dies: Wenn die Rentenversicherung im Rahmen der Anrechnung ausländischer Leistungen nicht nur die laufende Rente anpasst, sondern zusätzlich Rückforderungen für die Vergangenheit erhebt, muss sie Betroffene grundsätzlich vorher anhören. Rentner sollten daher sorgfältig prüfen, ob eine Anhörung stattgefunden hat und ob die Begründung der Rückforderung nachvollziehbar ist. Fehler im Verfahren können im Einzelfall Ansatzpunkte für Widerspruch oder Klage sein.

Praktische Hinweise für Betroffene

Für Betroffene mit Auslandsrenten oder Sonderzahlungen ergeben sich aus dem Urteil folgende zentrale Punkte:

  • Meldepflicht: Sie sind verpflichtet, ausländische Renten und Sonderleistungen der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Unterlassene Meldungen können zu Rückforderungen führen.
  • Bescheidprüfung: Prüfen Sie Rentenbescheide und Anpassungsmitteilungen genau, insbesondere, welche Auslandsleistungen in welcher Höhe angerechnet werden.
  • Rechtsgrundlage prüfen: Bei Anrechnung auf FRG-Renten sollte stets ein Blick in § 31 FRG und die dazugehörige Rechtsprechung erfolgen.
  • Beratung nutzen: Komplexe Fälle mit mehreren Renten aus unterschiedlichen Staaten sollten Sie mit Fachanwälten oder spezialisierten Beratungsstellen (z.B. Versichertenälteste, Sozialverbände) besprechen.

Das Urteil L 9 R 3691/25 macht deutlich, dass auch scheinbar „zusätzliche“ oder „13.“ Renten im Ausland aus Sicht der deutschen Rentenversicherung keine harmlose Zugabe sind, sondern die deutsche Rente spürbar beeinflussen können.

Einordnung: Stärkung der Linie des Bundessozialgerichts

Mit seiner Entscheidung setzt das LSG Baden-Württemberg die Linie des Bundessozialgerichts zur weiten Anrechnung ausländischer Rentenleistungen fort. Schon 2018 hatte das BSG in der Entscheidung B 13 R 15/16 R betont, dass § 31 FRG weit auszulegen ist und grundsätzlich alle ausländischen Leistungen einbezieht, die für denselben Versicherungsfall gezahlt werden.

Das aktuelle Urteil des LSG konkretisiert dies für die slowakische „13. Rente“ und dürfte über den Einzelfall hinaus Leitwirkung für ähnliche Konstellationen haben. Je mehr Staaten zusätzliche Rentenkomponenten – etwa Einmalzahlungen oder Bonusleistungen – einführen, desto häufiger wird sich die Frage ihrer Anrechnung auf deutsche FRG-Renten stellen. Für Berater im Renten- und Sozialrecht ist es daher wichtig, solche Entscheidungen im Blick zu behalten und Mandanten frühzeitig über mögliche Auswirkungen aufzuklären.

Quellen

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