Bald in Rente 2026? Diese 6 Punkte sollten Sie vorab klären

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Wer im Jahr 2026 in den Ruhestand, in Rente geht, hat meist jahrzehntelang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt – doch die Auszahlung läuft nicht automatisch. Fehlende Anträge, ungeklärte Versicherungszeiten oder ein ungeprüfter Krankenversicherungsstatus können zu dauerhaften finanziellen Nachteilen führen, die sich im Nachhinein kaum noch korrigieren lassen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, alle wesentlichen Fragen mindestens 12 bis 18 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu klären. Der folgende Artikel zeigt, worauf es 2026 konkret ankommt.

Rentenantrag rechtzeitig stellen

Die gesetzliche Rente wird nicht automatisch ausgezahlt. Wer Rentenleistungen beziehen möchte, muss aktiv die Rente beantragen – und zwar zum richtigen Zeitpunkt. § 99 SGB VI legt fest, dass der Rentenanspruch frühestens mit dem Antragsmonat beginnt, höchstens jedoch drei Monate rückwirkend. Wer den Antrag zu spät stellt, verliert die dazwischenliegenden Monate unwiderruflich – eine Nachzahlung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Empfehlung: Stellen Sie den Rentenantrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Der Antrag ist möglich über das Online-Portal Meine DRV, per Post oder persönlich bei einer DRV-Beratungsstelle. Die kostenlose Beratungshotline ist unter 0800 1000 4800 erreichbar (montags bis donnerstags 7:30–19:30 Uhr, freitags 7:30–15:30 Uhr).

Rentenkonto prüfen und Lücken schließen

Bevor der Rentenantrag gestellt wird, lohnt ein genauer Blick auf das eigene Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung. Fehlende oder falsch erfasste Beitragszeiten wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus – und lassen sich später nur noch mit erheblichem Aufwand nachträglich korrigieren.

Häufige Lücken entstehen durch Ausbildungszeiten, Phasen der Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten oder Auslandsaufenthalte. Eine formelle Rentenauskunft nach § 109 SGB VI können Sie schriftlich bei der DRV beantragen. Wer freiwillige Ausgleichszahlungen zur Erhöhung der späteren Rente prüfen möchte, nutzt dafür das DRV-Formular V0210. Die Kontoklärung sollte idealerweise zwölf Monate vor dem geplanten Rentenbeginn abgeschlossen sein.

Regelaltersgrenze und Rentenart kennen

Nicht jeder darf zum selben Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen. Die Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahr: Wer 1960 geboren wurde, erreicht sie mit 66 Jahren und 6 Monaten. Für alle ab Jahrgang 1964 gilt nach § 235 SGB VI die Grenze von 67 Jahren.

Wer 45 Beitragsjahre vorweisen kann, darf früher in Rente gehen. Als langjährig Versicherter des Jahrgangs 1962 ist der Rentenbeginn im Jahr 2026 ab 64 Jahren und 8 Monaten möglich. Wer jedoch vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat – also 3,6 Prozent pro Jahr – in Kauf nehmen.

Dieser Abschlag lässt sich durch freiwillige Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI ganz oder teilweise ausgleichen, und zwar ab dem vollendeten 50. Lebensjahr. Einzelheiten zu Sonderzahlungen erläutert die DRV-Pressemitteilung vom 19. Januar 2026.

Kranken- und Pflegeversicherung klären (KVdR)

Mit dem Eintritt in den Ruhestand ändert sich der Krankenversicherungsstatus grundlegend. Die Krankenversicherung der Rentner – kurz KVdR – ist kein eigenständiger Versicherungsträger, sondern bezeichnet den beitragsgünstigen Status als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die entscheidende Voraussetzung ist die sogenannte 9/10-Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V: Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich krankenversichert war, zahlt in der KVdR nur 7,3 Prozent plus den halben Zusatzbeitrag auf die gesetzliche Rente – die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die andere Hälfte.

Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, muss sich freiwillig in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern – in der Regel zu deutlich höheren Beiträgen. Auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten wird der volle Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag fällig. Hinzu kommen Pflegeversicherungsbeiträge von 3,6 Prozent (mit Kindern) beziehungsweise 4,2 Prozent (ohne Kinder). Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.812,50 Euro pro Monat. Weitere Informationen bietet die DRV-Übersicht zur KVdR.

Steuerliche Situation realistisch einschätzen

Viele künftige Rentner sind überrascht, wenn das Finanzamt eine Steuererklärung anfordert. Seit 2005 unterliegen gesetzliche Renten schrittweise der Einkommensteuer – und der steuerpflichtige Anteil steigt jährlich.

Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 84 Prozent seiner Rente versteuern. Die verbleibenden 16 Prozent werden als dauerhafter Rentenfreibetrag festgeschrieben – und zwar auf Basis des ersten vollen Rentenjahres 2027 als fixer Euro-Betrag, der lebenslang gilt. Seit dem Wachstumschancengesetz vom 22. März 2024 erhöht sich der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte jährlich; die vollständige Besteuerung wird erst 2058 erreicht sein.

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Ledige 12.348 Euro, für Verheiratete 24.696 Euro. Wer Nebeneinkünfte – etwa aus Vermietung oder Arbeit – erzielt, profitiert zusätzlich vom Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG: Für den Jahrgang 1961 sind das 12,8 Prozent der Nebeneinkünfte, maximal 608 Euro im Jahr. Private Rentenversicherungen werden nach dem Ertragsanteilsverfahren besteuert; bei Rentenbeginn mit 65 Jahren sind nur 18 Prozent steuerpflichtig. Eine Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater ist empfehlenswert. Aktuelle Zahlen finden sich in der DRV-Pressemitteilung zum Steueranteil für Neurentner 2026.

Hinzuverdienst und Flexirente prüfen

Wer auch im Rentenalter erwerbstätig bleiben möchte, hat seit 2023 deutlich mehr Spielraum. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keinerlei Hinzuverdienstbegrenzung mehr: § 34 SGB VI erlaubt unbegrenzte Hinzuverdienste, ohne dass die Rente gekürzt wird. Wer weiterhin freiwillig Rentenbeiträge zahlt, sammelt sogar zusätzliche Rentenpunkte – das Modell wird als „Aktivrente” bezeichnet.

Bei vorgezogenen Renten vor der Regelaltersgrenze gelten hingegen noch Einkommensgrenzen, deren Überschreitung zur anteiligen Kürzung der Rente führt. Wer nicht sofort vollständig aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, kann über die Flexirente eine Teilrente zwischen 10 und 99 Prozent der Vollrente beziehen – geregelt in § 42 SGB VI. Eine wichtige Neuerung ab 1. Januar 2026: Betriebsrenten können nun auch beim Bezug einer Teilrente in voller Höhe ausgezahlt werden – bislang war das nur bei der Vollrente möglich.

Bei Erwerbsminderungsrenten liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich für den Bezug der vollen Rente.

Die wichtigsten Fakten im Überblick

PunktWesentliche MaßnahmeFrist / Kenngröße 2026
RentenantragAktiv stellen, nicht auf Automatik vertrauenSpätestens 3 Monate vor Rentenbeginn (§ 99 SGB VI)
RentenkontoKontoklärung bei der DRV beantragenIdeal 12 Monate vor Rentenbeginn
RegelaltersgrenzeRentenart und Abschläge prüfenJg. 1960: 66 J. 6 Mon.; ab Jg. 1964: 67 Jahre
KVdR-Status9/10-Regelung prüfen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V)Beitragsbemessungsgrenze: 5.812,50 €/Monat
BesteuerungSteuerpflicht und Freibeträge einschätzenBesteuerungsanteil 2026: 84 %; Grundfreibetrag: 12.348 €
HinzuverdienstFlexirente oder Aktivrente nutzenNach Regelaltersgrenze: keine Hinzuverdienstgrenze

Fazit

Der Übergang in die Rente erfordert mehr Vorbereitung, als viele erwarten. Wer die sechs beschriebenen Punkte frühzeitig klärt, schützt sich vor unwiderruflichen Rentenverlusten, unnötig hohen Krankenversicherungsbeiträgen und überraschenden Steuernachforderungen. Kostenlose Beratung bietet die Deutsche Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 – die Inanspruchnahme ist unbedingt empfehlenswert.

Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung – Rentenantrag rechtzeitig stellen
  2. Deutsche Rentenversicherung – Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR)
  3. Deutsche Rentenversicherung – Steueranteil für Neurentner 2026

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