Einmal gekürzt, immer gekürzt: Für schwerbehinderte Menschen, die ihre Altersrente vorzeitig beziehen, bleiben die Abschläge lebenslang bestehen – selbst wenn später alle Voraussetzungen für eine höhere, eigentlich abschlagsfreie Rente erfüllt wären. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. B 5 R 78/25 B) unmissverständlich klargestellt – und damit vielen Hoffnungen auf eine nachträgliche Korrektur der Rentenhöhe eine klare Absage erteilt. Alle wichtigen Hintergründe, rechtlichen Details und praktischen Folgen finden Leserinnen und Leser hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Abschläge für Schwerbehinderte: Worum es im Fall ging
Im konkreten Fall bezog ein Versicherter seit Februar 2020 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI, also eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen. Wegen des frühzeitigen Rentenbeginns setzte die Deutsche Rentenversicherung einen Zugangsfaktor von minus 0,036 fest – was einer lebenslangen Kürzung der Rente um 3,6 Prozent entspricht. 2023 versuchte der Mann, per Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X die Rente rückwirkend ohne Abschläge neu festsetzen zu lassen.
Der Kläger argumentierte, schwerbehinderte Versicherte mit 45 Versicherungsjahren müssten besser gestellt werden als nicht schwerbehinderte „besonders langjährig Versicherte“ ohne Abschlag. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) vor. Ziel war faktisch eine nachträgliche Befreiung von den einmal festgelegten Abschlägen.
Klare Linie der Gerichte: Abschlag bleibt dauerhaft
Schon die Vorinstanzen machten deutlich, dass dieser Weg verschlossen ist. Die Rentenversicherung lehnte den Überprüfungsantrag ab, das Sozialgericht folgte, und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigte die Ablehnung mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. L 10 R 233/24). Das LSG stellte klar: Der abgesenkte Zugangsfaktor bei vorzeitigem Rentenbeginn ist gesetzlich gewollt und rechtmäßig.
Entscheidend: Eine Schwerbehinderung begründet keinen Anspruch auf zusätzliche rentenrechtliche Privilegien über das hinaus, was das Gesetz bereits vorsieht. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist keine heimliche abschlagsfreie Frühverrentung, sondern bleibt an die allgemeinen Abschlagsregeln des § 77 Abs. 2 SGB VI gebunden. Die angegriffenen Rentenbescheide seien daher rechtmäßig – und die Revision wurde gar nicht erst zugelassen.
Bundessozialgericht: Keine Sonderprivilegien wegen Behinderung
Der Kläger versuchte dennoch, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG vor das BSG zu kommen – und scheiterte bereits an den strengen formalen Anforderungen. Wer sich auf die „grundsätzliche Bedeutung“ einer Rechtsfrage beruft, muss eine konkrete Rechtsfrage formulieren und detailliert darlegen, warum sie höchstrichterlich ungeklärt ist. Eine bloße Wiederholung der eigenen Auffassung reicht dafür nicht aus.
Besonders deutlich war das BSG beim Blick auf das Verbot der Benachteiligung wegen Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Aus dieser Norm folgt nach Ansicht der Richter zwar ein starker Schutz vor Schlechterstellung – aber kein allgemeines Gebot, Menschen mit Schwerbehinderung rentenrechtlich zu bevorzugen oder ihnen weitreichende Extrarechte bei Abschlägen einzuräumen. Der Leitsatz der Entscheidung: Vorzeitig bezogene Altersrenten bleiben lebenslang gekürzt; das Grundgesetz schützt vor Benachteiligung, begründet aber keinen Anspruch auf eine rentenrechtliche Besserstellung.
Dauerhafte Kürzung: Was das für Rentner bedeutet
Für Betroffene ist die Botschaft hart, aber eindeutig: Wer sich für die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen entscheidet, kauft die Abschläge ein – und zwar auf Lebenszeit. Eine spätere „Rückabwicklung“, nur weil man die Entscheidung im Nachhinein als ungerecht oder unklug empfindet, ist ausgeschlossen. Eine Korrektur kommt nur in Betracht, wenn der ursprüngliche Rentenbescheid objektiv rechtswidrig war, etwa wegen Berechnungsfehlern oder falscher Daten.
Damit rücken Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X in ein enges Korsett: Sie sind kein Instrument, um politische oder verteilungspolitische Wünsche nach einer höheren Rente durchzusetzen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Nichtzulassungsbeschwerden nach § 160a SGG nur in Ausnahmefällen eine realistische Chance haben, wenn die zentrale Rechtsfrage tatsächlich ungeklärt ist. Das BSG verweist zudem darauf, dass bei vielfach wiederholten Verfahren zum selben Rentenkomplex künftig verstärkt über Mutwillenskosten nachgedacht werden könnte.
Der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidet
Die Entscheidung des BSG hat weitreichende Signalwirkung für zehntausende Versicherte, Berater und Rentenversicherungsträger. Wer heute mit Schwerbehinderung vorzeitig in Rente geht, muss sich bewusst machen: Der gewählte Zeitpunkt bestimmt die Rentenhöhe für das gesamte weitere Leben. Die Hoffnung, später bei veränderten Lebensumständen oder politischen Diskussionen doch noch Abschläge loszuwerden, ist mit diesem Beschluss weitgehend zerstoben.
Umso wichtiger ist eine sorgfältige Planung vor dem Rentenantrag, insbesondere bei schwerbehinderten Menschen mit langen Versicherungszeiten. Neben der Frage, ob die Voraussetzungen für eine besonders langjährige versicherte Person mit möglicher Abschlagsfreiheit erfüllt sind, sollten auch Gesundheit, Arbeitsmarktchancen und finanzielle Reserven einbezogen werden. Die klare Lehre aus dem Fall: Nicht die späte Klage entscheidet, sondern die frühzeitige, informierte Entscheidung beim Rentenantrag.
Quellen:
- Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.10.2025, Az. B 5 R 78/25 B
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2025, Az. L 10 R 233/24
- Sozialgesetzbuch VI (u. a. §§ 77, 236a SGB VI)
- Sozialgesetzbuch X (§ 44 SGB X)
- Sozialgerichtsgesetz (§ 160a SGG)
- Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG

