„Wer aus einer laufenden Erwerbsminderungsrente vorzeitig in die Altersrente wechseln möchte, riskiert in vielen Fällen einen lebenslangen Rentenabschlag – und zwar auch dann, wenn die EM‑Rente eigentlich höher wäre.“ Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung in aktuellen Fachinformationen zur Umwandlung von EM‑ in Altersrenten hin. Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen ausgewertet.
Warum die EM‑Rente zur Falle werden kann
Kern des Problems ist das Zusammenspiel von Erwerbsminderungsrente und vorgezogener Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zwar prüft die Rentenversicherung den Wechsel zur Altersrente in vielen Fällen automatisch, doch die Betroffenen müssen die finanziellen Folgen selbst überblicken.
Seit mehreren Reformen – zuletzt dem Rentenpaket 2025, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist – wurden die Zurechnungszeiten und Zuschläge für ältere EM‑Rentner verbessert. Dadurch fällt die EM‑Rente oft höher aus als eine vorgezogene Altersrente, die mit Abschlägen belegt ist. Wer voreilig in eine vorgezogene Altersrente wechselt, kann sich daher unbemerkt dauerhaft schlechter stellen.
Wer konkret betroffen ist
Besonders im Blick stehen drei Gruppen:
- Versicherte mit befristeter oder unbefristeter Erwerbsminderungsrente, die das 60. bis 63. Lebensjahr erreichen.
- Schwerbehinderte Menschen, die eine vorgezogene Altersrente anstreben.
- Versicherte mit langjähriger oder besonders langjähriger Versicherungsbiografie, bei denen die Rentenabschläge eine große Rolle spielen.
Hinzu kommt eine große Gruppe von EM‑Rentnern, deren Rente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat und die seit 2024 beziehungsweise ab Dezember 2025 besondere Zuschläge erhalten. Diese Zuschläge werden ab Dezember 2025 als persönliche Entgeltpunkte fest in die Rente integriert und wirken sich damit auch beim Übergang in die Altersrente aus.
Juristischer Hintergrund: § 34 SGB VI und weggefallene Privilegien
Rechtlich entscheidend ist § 34 SGB VI, der die vorgezogenen Altersrenten regelt. Wer eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, akzeptiert dauerhafte Abschläge auf die spätere Rentenhöhe – und zwar für die gesamte Bezugsdauer. Gleichzeitig gilt: Ein einmaliger Wechsel zurück in eine EM‑Rente ist ausgeschlossen; die zuerst gewählte Rentenart blockiert den Zugang zur anderen.
Ein früherer Vorteil für EM‑Rentner ist bereits entfallen: Die Übergangsregelung des § 264d SGB VI, die bis Ende 2023 bei der Berechnung von Abschlägen für bestimmte Jahrgänge eine Besserstellung vorsah, ist seit 1. Januar 2024 nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass die regulären, teilweise höheren Abschläge nach § 77 SGB VI nun voll greifen.
Ein Rentenberater formuliert es so: „Die Kombination aus weggefallenen Übergangsregeln und dauerhaft wirkenden Abschlägen führt dazu, dass der Schritt von der EM‑Rente in eine vorgezogene Altersrente heute genauer denn je durchgerechnet werden muss.“
Beispielrechnung: Wenn die Frührente teuer wird
Wie stark die Unterschiede ausfallen können, zeigt eine Modellrechnung auf Basis aktueller DRV‑Rechenbeispiele:deutsche-rentenversicherung+2
- Eine Versicherte, Jahrgang 1963, erhält eine volle EM‑Rente in Höhe von 1.450 Euro brutto im Monat.
- Ihre reguläre Regelaltersrente würde – ohne Abschläge – bei 1.500 Euro liegen.
- Aufgrund der verlängerten Zurechnungszeiten und Zuschläge fällt die EM‑Rente nur 50 Euro niedriger aus als die spätere Regelaltersrente.
Entscheidet sie sich, bereits mit 64 Jahren und 2 Monaten in eine vorgezogene Altersrente zu wechseln, muss sie mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent rechnen (36 Monate vorzeitige Inanspruchnahme). Aus 1.500 Euro werden so rund 1.338 Euro – und damit weniger als ihre bisherige EM‑Rente. Da der Abschlag lebenslang wirkt, bleibt diese Differenz dauerhaft bestehen.
Ein Experte für Sozialversicherungsrecht ordnet dies ein: „Die EM‑Rente ist heute oft faktisch eine verdeckte ‚Top‑Rente‘ – wer sie vorschnell gegen eine vorgezogene Altersrente eintauscht, verschenkt im Zweifel Hunderte Euro im Jahr.“
Wechsel von EM‑Rente in Altersrente: Was ab 2025/2026 gilt
Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar: Für viele EM‑Rentner erfolgt der Wechsel in die Regelaltersrente automatisch, wenn die Altersgrenze erreicht ist. Ein gesonderter Antrag ist dann nicht erforderlich. Anders sieht es aus, wenn vorzeitig – also vor der jeweiligen Regelaltersgrenze – in eine Altersrente gewechselt werden soll.
Wichtige Punkte:
- Der Übergangszuschlag für bestimmte EM‑Renten wird ab Dezember 2025 als Entgeltpunkt in die Rente integriert und erhöht damit die Dauerleistung.
- Die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, bleibt grundsätzlich bestehen, ist aber mit dauerhaften Abschlägen verknüpft.
- Übergangsprivilegien bei der Abschlagsberechnung (z. B. § 264d SGB VI) gibt es für Neufälle nach 31. Dezember 2023 nicht mehr.
Die Bundesregierung hat mit dem Rentenpaket 2025 zudem die Haltelinie beim Rentenniveau von 48 Prozent über 2025 hinaus stabilisiert. An den Mechanismen der Abschläge für vorgezogene Altersrenten ändert das jedoch nichts.
Insider-Detail: Der stille „Bestandsschutz“ – mit Haken
Ein Detail, das in vielen Broschüren nur am Rand auftaucht, sorgt derzeit in der Beratungspraxis für Diskussionen: der sogenannte faktische Bestandsschutz bei EM‑Rentnern, die später in die Altersrente wechseln. Nach internen Hinweisen aus der Rentenversicherung werden bei bestimmten Konstellationen die einmal festgestellten Entgeltpunkte aus der EM‑Rente auch in der Altersrente weitergeführt – allerdings unter Anrechnung eines Zugangsfaktors, der die vorzeitige Inanspruchnahme berücksichtigt.
Das führt dazu, dass selbst dann ein Abschlag in der Altersrente sichtbar bleibt, wenn die EM‑Rente zuvor nur teilweise oder als Übergangsleistung bezogen wurde. Juristisch wird dies damit begründet, dass der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI an den frühesten Rentenbeginn anknüpft – unabhängig davon, ob später ein Rentenartwechsel stattfindet. Für Betroffene wirkt es wie ein versteckter Nachteil: Die Altersrente erscheint rechnerisch „belastet“, obwohl die tatsächliche EM‑Rentenzahlung in der Vergangenheit geringer ausgefallen ist.
Ein Fachanwalt für Sozialrecht kommentiert: „Dieser Mechanismus ist absolut legal, aber vielen Versicherten nicht bekannt. Er zeigt, wie wichtig eine rentenrechtliche Prüfung ist, bevor man einen Wechsel von der EM‑Rente in eine vorgezogene Altersrente beantragt.“
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Angesichts der komplexen Rechtslage empfehlen Experten ein systematisches Vorgehen:
- Schriftliche Rentenauskunft anfordern: Betroffene sollten eine aktuelle Rentenauskunft für EM‑Rente, vorgezogene Altersrente und Regelaltersrente anfordern.
- Szenarien durchrechnen: Mindestens drei Varianten vergleichen – Weiterbezug der EM‑Rente, vorgezogene Altersrente, Wechsel in die Regelaltersrente.
- Abschläge prüfen: Besonders auf den Zugangsfaktor und die Frage achten, ob Abschläge aus der EM‑Rente in die Altersrente „mitwandern“.
- Beratungsstelle nutzen: Termine bei der DRV, beim Sozialverband oder bei einem Fachanwalt für Sozialrecht helfen, Fallstricke zu erkennen.
Rechtliche Anhaltspunkte liefern insbesondere § 34 SGB VI (vorgezogene Altersrenten), § 43 SGB VI (Erwerbsminderungsrente), § 77 SGB VI (Zugangsfaktor/Abschläge) sowie die Übergangs- und Zuschlagsregelungen für EM‑Rentner in den letzten Reformgesetzen (u. a. Rentenpaket 2025).
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Erwerbsminderungsrente und zum Rentenübergang
- Bundesregierung – Rentenpaket 2025 (Inkrafttreten 1. Januar 2026)bundesregierung+1
- sovd-sh: Sozialverbände und Beratungsstellen zur Umwandlung EM‑Rente/Altersrente

