Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterarbeiten kann, erhält 2027 voraussichtlich mehr finanziellen Spielraum. Nach dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums steigt die maßgebliche Bezugsgröße der Sozialversicherung auf 4.130 Euro monatlich. Daraus ergeben sich höhere Hinzuverdienstgrenzen bei voller und teilweiser Erwerbsminderung. Wichtig bleibt aber: Mehr Geld verdienen zu dürfen bedeutet nicht automatisch, auch zeitlich unbegrenzt arbeiten zu dürfen.
Was sich bei der EM-Rente 2027 ändern soll
Für die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten ist die jährliche Bezugsgröße der Sozialversicherung entscheidend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant für 2027 eine Bezugsgröße von 49.560 Euro im Jahr beziehungsweise 4.130 Euro monatlich. Gegenüber 2026 wäre das ein Anstieg von 2.100 Euro im Jahr.
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente ergibt sich die gesetzliche Grenze aus drei Achteln des 14-Fachen der monatlichen Bezugsgröße. Demnach läge die Hinzuverdienstgrenze 2027 bei 21.682,50 Euro im Kalenderjahr. Das sind 918,75 Euro mehr als im Jahr 2026, als die Grenze bei 20.763,75 Euro liegt.
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Bürger & Geld auf Google News folgenBei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll die gesetzliche Mindestgrenze auf 43.365 Euro jährlich steigen. Auch hier ist ein Plus von 1.837,50 Euro gegenüber 2026 vorgesehen. Für viele Betroffene kann die persönliche Grenze jedoch höher ausfallen, weil die Rentenversicherung zusätzlich die höchsten rentenrechtlich relevanten Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt.
| Art der Erwerbsminderungsrente | Grenze 2026 | Voraussichtliche Grenze 2027 | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Volle Erwerbsminderungsrente | 20.763,75 Euro | 21.682,50 Euro | +918,75 Euro |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente: Mindestgrenze | 41.527,50 Euro | 43.365 Euro | +1.837,50 Euro |
Der Stand ist allerdings entscheidend: Die Werte beruhen derzeit auf dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027. Der Entwurf muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und anschließend die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Erst danach stehen die Werte rechtlich verbindlich fest. Das BMAS nennt den 1. Januar 2027 als geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Warum die Grenze automatisch steigt
Die höheren Beträge sind keine neue Sonderregel für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Sie folgen aus der gesetzlichen Dynamik der Hinzuverdienstgrenzen. Maßgeblich ist die allgemeine Lohnentwicklung: Nach Angaben des BMAS stiegen die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2025 um 4,38 Prozent. Deshalb soll die Bezugsgröße 2027 angehoben werden.
Die rechtliche Grundlage für die Berechnung ist § 96a SGB VI. Bei voller Erwerbsminderung gilt danach ein fester rechnerischer Mindestwert: drei Achtel des 14-Fachen der monatlichen Bezugsgröße. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist die Rechnung individueller. Die gesetzliche Mindestgrenze beträgt sechs Achtel des 14-Fachen der Bezugsgröße; eine höhere persönliche Grenze kann sich aus dem früheren versicherten Einkommen ergeben.
Für Betroffene bedeutet das: Die Grenze bezieht sich nicht auf einen einzelnen Monat, sondern grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wer also in einzelnen Monaten mehr arbeitet und in anderen Monaten weniger oder gar nicht, muss dennoch den Jahresverdienst im Blick behalten.
Diese Beträge zählen als Hinzuverdienst
Relevant sind vor allem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit und vergleichbare Einkünfte. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist regelmäßig der Bruttoverdienst entscheidend. Bei Selbstständigen zählt grundsätzlich der steuerrechtliche Gewinn, nicht der Umsatz. Mehrere Einkünfte werden zusammengerechnet.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente können außerdem bestimmte Entgeltersatzleistungen als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen etwa Krankengeld, Übergangsgeld oder bestimmte Leistungen der sozialen Entschädigung. Bei voller Erwerbsminderung nennt das Gesetz zusätzlich insbesondere Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nicht jede Zahlung führt jedoch automatisch zu einer Rentenkürzung. Das Gesetz nimmt beispielsweise das Entgelt einer Pflegeperson aus, soweit es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt. Auch bestimmte Entgelte, die ein behinderter Mensch von einem Träger einer anerkannten Einrichtung erhält, gehören nicht zum Hinzuverdienst.
Überschreiten der Grenze: Was mit der Rente passiert
Wer 2027 die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet, verliert nicht sofort die gesamte Erwerbsminderungsrente. Der übersteigende Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt. Von diesem Monatsbetrag werden 40 Prozent von der vollen monatlichen Rente abgezogen. Die Rente wird also grundsätzlich nur anteilig gemindert.
Ein Beispiel: Eine Person mit voller Erwerbsminderungsrente erzielt 2027 voraussichtlich 24.082,50 Euro Hinzuverdienst. Das wären 2.400 Euro mehr als die voraussichtliche allgemeine Grenze von 21.682,50 Euro. Der Überschreitungsbetrag wird durch zwölf geteilt: 200 Euro pro Monat. Davon werden 40 Prozent, also 80 Euro monatlich, auf die Rente angerechnet. Die genaue Berechnung kann im Einzelfall abweichen, etwa wenn eine andere individuelle Grenze gilt oder sich der voraussichtliche Verdienst ändert.
Die Rente entfällt erst dann vollständig, wenn der anzurechnende Betrag die volle Monatsrente erreicht. Gerade bei befristeten Tätigkeiten, schwankenden Stunden oder selbstständigen Aufträgen ist eine rechtzeitige Mitteilung an den Rentenversicherungsträger deshalb wichtig. Andernfalls kann eine spätere Prüfung zu einer Rückforderung führen.
Die Arbeitszeit bleibt der heikle Punkt
Die höhere Hinzuverdienstgrenze darf nicht zu einem falschen Schluss verleiten: Entscheidend ist nicht allein das Einkommen. Eine Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, weil das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich eingeschränkt ist. Wer eine Arbeit ausübt, die zeitlich oder inhaltlich deutlich im Widerspruch zu dieser Feststellung steht, kann seinen Rentenanspruch gefährden – selbst wenn der Hinzuverdienst unter der Grenze bleibt.
Bei voller Erwerbsminderung liegt das festgestellte Leistungsvermögen typischerweise bei weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Bei teilweiser Erwerbsminderung geht es regelmäßig um ein Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich. Ob eine konkrete Tätigkeit zulässig ist, hängt nicht nur von den Stunden ab. Auch Belastung, Verantwortung, Arbeitsorganisation und die konkrete gesundheitliche Situation können eine Rolle spielen.
Ein typischer Konflikt entsteht, wenn jemand eine volle EM-Rente bezieht, aber dauerhaft regelmäßig vier oder fünf Stunden am Tag arbeitet. Die Rentenversicherung kann dann prüfen, ob die tatsächliche Beschäftigung noch zu der medizinischen Leistungsbeurteilung passt. Betroffene sollten deshalb vor einer Ausweitung der Arbeitszeit nicht nur auf den Eurobetrag schauen, sondern eine individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung einholen.
Hinzuverdienst frühzeitig melden
Die Rentenversicherung berücksichtigt zunächst den voraussichtlichen Jahresverdienst. Ändert sich dieser später erheblich, kann eine Neuberechnung erforderlich sein. Das Gesetz sieht vor, dass Änderungen auf Antrag berücksichtigt werden können, wenn der voraussichtliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher zugrunde gelegten Betrag abweicht und dies die Rentenhöhe beeinflusst. Einen neuen Job, eine deutliche Stundenaufstockung, schwankende selbstständige Gewinne oder das Ende einer Tätigkeit sollten Betroffene daher nicht aufschieben.
Im Folgejahr prüft die Rentenversicherung den tatsächlichen Hinzuverdienst. Ergibt sich rückwirkend eine niedrigere Rente, kann eine Erstattung verlangt werden. Bei kleineren Rückforderungen bis 300 Euro kann die laufende Rente mit Zustimmung der betroffenen Person bis zur Hälfte einbehalten werden.
Besonders wichtig ist das für Menschen, die erstmals nach langer Krankheit einen Arbeitsversuch starten. Eine Tätigkeit kann sozial und persönlich sehr wertvoll sein. Sie sollte aber realistisch geplant, medizinisch vertretbar und gegenüber der Rentenversicherung transparent sein. So lässt sich vermeiden, dass aus einem gut gemeinten Neustart später ein finanzielles Problem wird.
FAQ zu den neuen Hinzuverdienstgrenzen 2027 bei der EM Rente
Gilt die Hinzuverdienstgrenze 2027 schon verbindlich?
Nein. Die genannten Werte ergeben sich aus dem Referentenentwurf des BMAS vom 21. September 2026. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und benötigt anschließend die Zustimmung des Bundesrates.
Wie viel darf man 2027 mit voller Erwerbsminderungsrente verdienen?
Nach dem aktuellen Entwurf wären es 21.682,50 Euro im Kalenderjahr. Die Grenze ergibt sich unmittelbar aus der vorgesehenen Bezugsgröße von 4.130 Euro monatlich und der gesetzlichen Formel in § 96a SGB VI.
Ist bei teilweiser Erwerbsminderung immer nur ein Verdienst bis 43.365 Euro möglich?
Nein. 43.365 Euro wären 2027 die gesetzliche Mindestgrenze. Die persönliche Hinzuverdienstgrenze kann höher sein, weil sie sich nach dem Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung richtet.
Darf ich trotz voller EM-Rente unbegrenzt arbeiten, wenn ich unter der Grenze bleibe?
Nein. Auch bei Einhaltung der Einkommensgrenze darf die Tätigkeit nicht dem festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen widersprechen. Andernfalls kann der Rentenanspruch überprüft werden oder entfallen.
Fazit vom Experten für Rentenrecht
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, zieht folgendes Fazit: „Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente zeichnet sich 2027 ein spürbar höherer Hinzuverdienstrahmen ab: voraussichtlich 21.682,50 Euro bei voller und mindestens 43.365 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung. Das kann Beschäftigte entlasten, die ihre Kräfte vorsichtig erproben oder ihre finanzielle Lage durch eine passende Tätigkeit verbessern möchten. Entscheidend bleiben aber die individuellen Grenzen, die Mitteilungspflicht gegenüber der Rentenversicherung und vor allem die gesundheitlich zulässige tägliche Arbeitszeit.“
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027
- § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
- Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente
- Deutsche Rentenversicherung: Broschüre zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente