Die Erwerbsminderungsrente ist zum 1. Juli 2026 durch die allgemeine Rentenanpassung um 4,24 Prozent gestiegen. Davon zu unterscheiden ist der besondere Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten: Er läuft bereits seit Juli 2024. Seit Dezember 2025 gehört dieser Zuschlag zur regulären Rentenzahlung. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, welche Erhöhung gemeint ist – und welcher Rentenbeginn im Bescheid steht.
Wann wurde die Erwerbsminderungsrente erhöht?
Der Zeitplan umfasst zwei unterschiedliche Verbesserungen: den besonderen Bestandszuschlag und die jährliche Rentenanpassung. Der Zuschlag wurde in zwei Stufen umgesetzt. Die allgemeine Anpassung zum Juli 2026 kam unabhängig davon hinzu und erfasste auch Erwerbsminderungsrenten, die keinen Anspruch auf den besonderen Zuschlag haben.
| Zeitpunkt | Was gilt? |
|---|---|
| Seit 1. Juli 2024 | Bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten erhalten einen besonderen Zuschlag. |
| Seit 1. Dezember 2025 | Der Zuschlag wird anhand persönlicher Entgeltpunkte berechnet und zusammen mit der Rente überwiesen. |
| Seit 1. Juli 2026 | Die gesetzlichen Renten sind durch die allgemeine Anpassung um 4,24 Prozent erhöht. |
Die Dezember-Umstellung 2025 war somit keine zusätzliche pauschale Erhöhung um weitere 7,5 oder 4,5 Prozent. Sie änderte die Berechnung und Auszahlung des bereits bestehenden Zuschlags.
Wer erhält den besonderen Zuschlag?
Begünstigt sind grundsätzlich Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018. Für die seit Dezember 2025 geltende Berechnung setzt § 307i SGB VI einen entsprechenden Rentenanspruch am 30. November 2025 voraus. Die Höhe richtet sich nach dem maßgeblichen Rentenbeginn.
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| Beginn der Erwerbsminderungsrente | Zuschlag auf die maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte |
|---|---|
| 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 | 7,5 Prozent |
| 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 | 4,5 Prozent |
Persönliche Entgeltpunkte sind die individuellen Berechnungswerte, aus denen sich zusammen mit weiteren Faktoren die Rente ergibt. Maßgeblich sind hier die Punkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde lagen.
Auch unmittelbar anschließende Altersrenten und bestimmte Hinterbliebenenrenten können erfasst sein. Wer dagegen erstmals ab Januar 2019 eine Erwerbsminderungsrente erhält, gehört nicht allein deshalb zum begünstigten Personenkreis dieses Bestandszuschlags.
Was änderte sich bei der Auszahlung im Dezember 2025?
Seit Dezember 2025 kommt der Zuschlag nicht mehr als gesonderte Überweisung, sondern gemeinsam mit der Rente auf das Konto. Zuvor wurde er getrennt ausgezahlt. Eine fehlende zweite Buchung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Rentenversicherung den Zuschlag gestrichen hat. Entscheidend ist die gesamte Rentenzahlung.
Gleichzeitig wechselte die Berechnungsgrundlage vom Rentenbetrag zu den persönlichen Entgeltpunkten. Berechtigte erhalten darüber einen Rentenbescheid. Die Rentenversicherung prüft außerdem automatisch, ob sich aus dem Vergleich der Zahlbeträge für November und Dezember 2025 eine Nachzahlung ergibt; diese liegt nach ihren Angaben meist nur im Cent-Bereich.
Wie viel mehr Erwerbsminderungsrente gibt es seit Juli 2026?
Die allgemeine Rentenanpassung beträgt seit 1. Juli 2026 bundesweit 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert stieg dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Das betrifft grundsätzlich auch die Erwerbsminderungsrente einschließlich des inzwischen integrierten Bestandszuschlags.
Vereinfachtes Beispiel: Bei einer bisherigen monatlichen Bruttorente von 1.000 Euro ergibt die Rechnung 1.000 Euro × 1,0424 eine neue Bruttorente von 1.042,40 Euro. Das sind 42,40 Euro mehr im Monat. Der tatsächlich überwiesene Betrag kann wegen individueller Abzüge davon abweichen.
Die Anpassung ist geltendes Recht, keine bloße Ankündigung mehr. Das Bundeskabinett beschloss die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 am 29. April 2026; das BMAS dokumentiert die Verkündung am 18. Juni und das Inkrafttreten am 1. Juli 2026.
FAQ zur Erhöhung der Erwerbsminderungsrente
Muss ich den Bestandszuschlag beantragen?
Nein. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch und veranlasst die Auszahlung automatisch. Auch für eine mögliche Nachzahlung wegen der Dezember-Umstellung ist kein Antrag nötig.
Bleibt der Zuschlag beim Wechsel in die Altersrente erhalten?
Folgt auf eine Rente mit diesem Zuschlag eine Altersrente, wird der Zuschlag nach der gesetzlichen Regelung weiterhin berücksichtigt.
Zählt für den Prozentsatz mein Geburtsjahr?
Nein. Für die Zuordnung zu 7,5 oder 4,5 Prozent ist bei der Erwerbsminderungsrente der maßgebliche Rentenbeginn entscheidend, nicht das Geburtsjahr.
Wann wurden die Mitteilungen zur Anpassung 2026 verschickt?
Die Deutsche Rentenversicherung kündigte den Versand der Rentenanpassungsmitteilungen für den Zeitraum vom 13. Juni bis 24. Juli 2026 an. Darin wird die individuelle Anpassung ausgewiesen.
Fazit zur Erhöhung der EM-Rente
Für die Prüfung Ihrer Erwerbsminderungsrente sind zwei Unterlagen besonders wichtig: der Bescheid zur Integration des Bestandszuschlags und die Rentenanpassungsmitteilung 2026. Der Zuschlag läuft seit Dezember 2025 innerhalb der Rentenzahlung weiter; die allgemeine Erhöhung um 4,24 Prozent gilt seit Juli 2026. Beide Vorgänge sollten nicht als dieselbe Erhöhung verstanden werden.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Umstellung der Auszahlung ab Dezember 2025
- § 307i SGB VI: Gesetzliche Regelung zum Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenanpassung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – Verfahrensstand und Inkrafttreten