Etwa jeder zweite Neuzugang in die Erwerbsminderungsrente ist inzwischen 58 Jahre oder älter, wie eine Auswertung des Instituts Arbeit und Qualifikation zeigt. Viele Beschäftigte schaffen ihren Beruf kurz vor der Altersrente nicht mehr und erfüllen trotzdem die strengen Gesundheitskriterien nicht. Die geplante Reform soll hier ansetzen. Bis sie kommt, entscheiden die alten Regeln.
Für neue Anträge auf Erwerbsminderungsrente zählt weiter die Stundenzahl
Wer heute einen Antrag stellt, wird nach § 43 SGB VI geprüft. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) fragt, wie viele Stunden am Tag eine Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann. Liegt das Leistungsvermögen unter drei Stunden, kommt eine volle Rente in Betracht. Bei drei bis unter sechs Stunden gibt es in der Regel eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab sechs Stunden keine.
Den erlernten Beruf berücksichtigt die Prüfung nur bei Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Alle Jüngeren können auf jede leichte Tätigkeit verwiesen werden, auch auf eine, die sie nie ausgeübt haben. Dazu kommen versicherungsrechtliche Bedingungen: in der Regel fünf Jahre Versicherungszeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Eine Ausnahme gibt es schon heute. Wer drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, aber keinen passenden Teilzeitjob hat, erhält unter Umständen die volle Rente. Fachleute sprechen von der Arbeitsmarktrente.
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Was die Alterssicherungskommission bei der Erwerbsminderung ändern will
Die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht mit 33 Empfehlungen vorgelegt. Für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sind vier Punkte relevant.
Der Begriff der Erwerbsminderung soll überarbeitet werden. Bei Menschen, die nur noch rund drei Stunden täglich leisten können, sollen ihre tatsächlichen Chancen auf eine Stelle stärker zählen. Eine feste neue Grenze nennt die Kommission nicht. Eine automatische volle Rente ab drei Stunden folgt daraus also nicht.
Ältere Beschäftigte, die ihren langjährigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, sollen nach einer individuellen Prüfung leichter in Rente gehen können. Umschulungen kurz vor der Altersgrenze sollen in diesen Fällen nicht mehr verlangt werden. Altersgrenzen, nötige Versicherungsjahre und mögliche Abschläge legt erst das Gesetz fest.
Hinzu kommen eine längere Arbeitserprobung und ein neuer Freibetrag in der Grundsicherung.
| Bereich | Geltendes Recht (Stand: 3.11.2026) | Vorschlag der Kommission | Verfahrensstand |
|---|---|---|---|
| Begriff der Erwerbsminderung | Stundenzahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: unter 3, 3 bis unter 6, ab 6 Stunden | Vermittlungschancen bei rund drei Stunden stärker einbeziehen | Empfehlung, Details offen |
| Ältere mit Gesundheitsproblemen | Verweis auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts | Erleichterter Zugang nach individueller Prüfung, keine Umschulungspflicht | Empfehlung, Altersgrenzen offen |
| Arbeitserprobung | In der Regel 6 Monate | 12 Monate | Empfehlung |
| Grundsicherung | Rentenfreibetrag nur mit 33 Jahren Grundrentenzeiten | Neuer Freibetrag für gesetzliche Renten | Empfehlung, Höhe offen |
Arbeitserprobung bei der EM-Rente: Sechs Monate gelten noch
Seit 2024 können Beziehende einer Erwerbsminderungsrente testen, ob sie wieder mehr arbeiten können, ohne dass die Rente allein deshalb wegfällt. Die Erprobung dauert nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung in der Regel sechs Monate. Den genauen Zeitraum teilt der Rentenversicherungsträger verbindlich mit. Ein förmlicher Antrag ist nicht nötig, die Tätigkeit muss aber gemeldet werden.
Wird die Arbeit über den Zeitraum hinaus fortgesetzt, fällt die Rente in der Regel für die Zukunft weg. Scheitert der Versuch, fordert die DRV die gezahlte Rente nicht zurück. Die Hinzuverdienstgrenzen gelten auch während der Erprobung. 2026 liegen sie bei 20.763,75 Euro im Jahr für eine volle und bei mindestens 41.527,50 Euro für eine teilweise Erwerbsminderungsrente.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Freibetrag soll ausgebaut werden
Viele EM-Renten reichen nicht zum Leben. Wer ergänzend Grundsicherung vom Sozialamt bezieht, muss sich die Rente weitgehend anrechnen lassen. Die Kommission schlägt deshalb einen neuen Freibetrag für gesetzliche Renten vor. Höhe und Berechnung sind offen.
Einen Freibetrag gibt es bereits nach § 82a SGB XII, allerdings nur bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Anrechnungsfrei bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Rentenbetrags, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Bei einem Regelsatz von 563 Euro liegt die Obergrenze 2026 bei 281,50 Euro. Bei einer EM-Rente von 640 Euro bleiben 100 Euro plus 30 Prozent von 540 Euro frei, zusammen 262 Euro.
Rentenreform: Bundestagsbeschluss laut Bericht erst 2027
Union und SPD haben im Juli angekündigt, die Empfehlungen umzusetzen. Angestrebt war ein Start zum 1. Januar 2027. Nach einem Bericht der „Bild“ vom 9. Oktober, den unter anderem die Stuttgarter Zeitung aufgegriffen hat, soll das Kabinett bis Jahresende entscheiden und der Bundestag erst im Frühjahr 2027. Offiziell bestätigt ist dieser Zeitplan nicht (Stand: 3. November 2026).
Bereits bewilligte Renten werden durch die Empfehlungen nicht neu geprüft. Ob spätere Änderungen auch für laufende Verfahren und Bestandsrenten gelten, hängt von Übergangsregeln ab, die noch fehlen.
Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente und zur Reform
Wer bekommt trotz drei Stunden Leistungsvermögen eine volle Erwerbsminderungsrente?
Das ist schon heute über die Arbeitsmarktrente möglich. Sie kommt in Betracht, wenn jemand gesundheitlich drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz hat. Die Rentenversicherung zahlt dann die volle Rente, solange der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt.
Ist es sinnvoll, einen EM-Rentenantrag bis zur Reform aufzuschieben?
Ein späterer Antrag kann den Rentenbeginn verschieben, weil die Rente nur begrenzt rückwirkend gezahlt wird. Ob neue Regeln für Anträge gelten, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt wurden, ist offen. Bis dahin wird jeder Antrag nach dem geltenden SGB VI entschieden.
Wie viel dürfen EM-Rentner 2026 hinzuverdienen?
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente sind es 20.763,75 Euro im Jahr. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro und kann individuell höher sein. Verdienst oberhalb der Grenze wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Was passiert, wenn eine Arbeitserprobung scheitert?
Die Rente läuft weiter, für die Zeit der Erprobung wird nichts zurückgefordert. Eine Begründung für das Scheitern verlangt die Rentenversicherung im Regelfall nicht. Scheitern mehrere Versuche, kann sie genauer nachfragen.
Einschätzung der Redaktion
Die Kommission benennt eine echte Lücke. Wer mit 60 nach Jahrzehnten auf dem Bau oder in der Pflege nicht mehr kann, auf dem Papier aber noch drei Stunden Bürotätigkeit schaffen soll, fällt heute oft durchs Raster. Die Vermittlungschancen stärker zu gewichten, ist deshalb richtig. Je länger das Gesetz auf sich warten lässt, desto mehr Anträge werden aber noch nach den alten Maßstäben abgelehnt. Wichtig wird außerdem, wie der Gesetzgeber die Arbeitsmarktrente einbaut. Eine Neufassung darf Menschen, die heute über diesen Weg die volle Rente bekommen, nicht schlechter stellen. Klare Übergangsregeln für laufende Verfahren und Bestandsrenten gehören in den ersten Entwurf.