Bei der Grundsicherung im Alter werden aus der gesetzlichen Rente 100 Euro plus 30 Prozent des darüberliegenden Betrags als Freibetrag berücksichtigt, gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 – so die Informationen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Zusammenspiel von Grundrente und Grundsicherung gibt. Die Redaktion Bürger & Geld, des News-Magazins des Vereins Für soziales Leben e.V., hat die aktuellen gesetzlichen Regelungen (§ 82a SGB XII) und neue Fachinformationen für 2026 ausgewertet, um zu klären, welche Rentner konkret von den Freibeträgen profitieren – und wer trotz Rente weiter auf jeden Euro angewiesen ist.
Was der Freibetrag bei der Grundsicherung für Rentner bedeutet
Der Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll sicherstellen, dass kleine Renten aus eigener Vorsorge nicht vollständig auf Sozialleistungen angerechnet werden. Rechtsgrundlage ist vor allem § 82a SGB XII, ergänzt durch spezielle Regeln für Grundrentenzeiten nach dem Grundrentengesetz.
Im Kern gibt es zwei wichtige Ebenen:
- den allgemeinen Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII für gesetzliche Renten und bestimmte zusätzliche Altersvorsorge,
- den Grundrenten-Freibetrag, der speziell für Menschen mit langen Pflichtversicherungszeiten und niedrigen Löhnen gilt.
Beide Freibeträge greifen nur, wenn tatsächlich Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragt und bewilligt wird – sie erhöhen nicht die Rente selbst, sondern reduzieren die Anrechnung des Einkommens auf die Sozialleistung.
Wer Anspruch auf Grundsicherung – und auf Freibeträge hat
Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, wenn die eigene Rente und weiteres Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken und die maßgebliche Altersgrenze erreicht ist (Regelaltersgrenze, aktuell regelmäßig 67 Jahre bei Jahrgängen ab 1964). Zuständig ist das Sozialamt am Wohnort; Grundlage ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Bedürftigkeit wird in einer Haushaltsbetrachtung geprüft:
- gesetzliche Renten, Betriebsrenten, private Renten,
- sonstiges Einkommen (z. B. Mieten, Unterhalt),
- Vermögen oberhalb bestimmter Freibeträge werden berücksichtigt.
Mit dem zum Jahr 2026 fortgeschriebenen Vermögensfreibetrag gilt laut BMAS: Vermögen bis zum Freibetrag muss nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden; erst darüber hinaus greift eine Verwertungspflicht. Hinzu kommen Schonvermögen wie eine angemessene selbstgenutzte Immobilie oder bestimmte Altersvorsorgeverträge.
Grundrentenzuschlag und zusätzlicher Freibetrag
Für Menschen mit vielen Beitragsjahren und niedrigen Löhnen wurde die Grundrente eingeführt; dazu gehört ein eigener Einkommensfreibetrag bei der Anrechnung auf andere Sozialleistungen, der Grundrentenfreibetrag!
Laut BMAS bleiben bei der Einkommensanrechnung auf Grundrente und Grundsicherung zunächst Einkommen bis 1.492 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.327 Euro (Paare) vollständig anrechnungsfrei (Stand 2026). Nur darüber liegende Einkommensanteile werden stufenweise auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Wichtig: Für Grundsicherung im Alter kann zusätzlich der spezifische Grundrenten-Freibetrag gelten:
- 100 Euro der gesetzlichen Rente plus 30 Prozent des übersteigenden Betrags,
- gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (aktuell 281,50 Euro).
Beispielrechnung 2 – Grundrenten-Zeiten:
Ein alleinstehender Rentner hat 800 Euro gesetzliche Rente, erfüllt 33 Jahre Grundrentenzeiten und bezieht Grundsicherung.
- 100 Euro bleiben frei.
- Vom Rest (700 Euro) sind 30 Prozent = 210 Euro frei.
- Gesamtfreibetrag: 310 Euro – gekappt auf 281,50 Euro.
Das Sozialamt rechnet also nur 518,50 Euro der Rente als Einkommen an. Die Grundsicherung fällt entsprechend höher aus, weil die lange Erwerbsbiografie honoriert wird.
Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge
Neben der gesetzlichen Rente werden bestimmte zusätzliche Altersvorsorgeprodukte in der Grundsicherung ebenfalls begünstigt. Das betrifft etwa:
- freiwillige Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente, private Rentenversicherung),
- Teile der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie als zusätzliche Vorsorge gelten.
§ 82a SGB XII:
- 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge bleiben generell anrechnungsfrei.
- Liegt die monatliche Rente darüber, bleiben zusätzlich 30 Prozent des 100 Euro übersteigenden Betrags frei.
Auch hier gilt eine Deckelung auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
In Fachkreisen wird darauf hingewiesen, dass der Freibetrag nur dann greift, wenn es sich tatsächlich um eine zusätzliche Altersvorsorge handelt – etwa freiwillige Beiträge oder privat abgeschlossene Verträge.
Wer konkret vom Freibetrag profitiert – und wer nicht
Es profitieren insbesondere drei Gruppen:
- Rentnerinnen und Rentner mit niedrigen gesetzlichen Renten und Grundsicherungsanspruch,
- Personen mit langen Versicherungszeiten, die den Grundrentenzuschlag erhalten,
- Menschen mit kleiner zusätzlicher Altersvorsorge (z. B. private Rente, Riester), die aufstockende Grundsicherung beziehen.
Nicht oder nur eingeschränkt profitieren dagegen:
- Rentner ohne Grundsicherungsanspruch (weil Einkommen/Vermögen zu hoch sind),
- Personen, deren zusätzliche Vorsorgeprodukte nicht unter die in § 82a SGB XII begünstigten Formen fallen,
- Haushalte, bei denen der Freibetrag durch die Deckelung bereits ausgeschöpft ist.
Der Freibetrag ist somit kein Bonus für alle Rentner, sondern eine Schutzmauer für jene, deren Lebensleistung sonst im Sozialsystem untergehen würde.
Zusammenfassung: Anspruch prüfen – Beispielrechnungen nutzen
Angesichts steigender Lebenshaltungskosten und teils niedriger Renten in Deutschland lohnt es sich für ältere Menschen, den Anspruch auf Grundsicherung und die Anwendung der Freibeträge prüfen zu lassen. Offizielle Rechner und Beratungsangebote von Sozialverbänden, Rentenversicherung und Kommunen bieten Orientierung, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung durch das Sozialamt.
Wer eine niedrige Rente bezieht, sollte seine Unterlagen (Rentenbescheid, Mietkosten, zusätzliche Vorsorgeverträge) strukturiert vorbereiten, um den Freibetrag optimal nutzen zu können. Gerade der oft unterschätzte § 82a SGB XII kann entscheiden, ob monatlich 200 Euro und mehr zusätzlich im Portemonnaie bleiben.
Quellen
- BMAS – Grundrente und Grundrenten-Freibeträge: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Leistungen-Gesetzliche-Rentenversicherung/Grundrente/Fragen-und-Antworten.html
- Deutsche Rentenversicherung – Grundsicherung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Grundsicherung

