Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Hintergrund und Rechtsgrundlage
Die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ ist in § 236a SGB VI und im Schwerbehindertenrecht (§ 2 SGB IX) geregelt. Der Gesetzgeber will damit Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einen sozialen Ausgleich ermöglichen. Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 oder höher ist dafür zwingende Voraussetzung. Die Rente richtet sich nach individuellen Faktoren, wird jedoch nach einheitlichen bundesweiten Standards zuerkannt.
Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente mit GdB 50
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge zu erhalten:
- Anerkannter Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns – durch Schwerbehindertenausweis.
- Mindestens 35 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflicht-, freiwillige oder Ersatzzeiten zählbar).
- Erreichen der jeweiligen Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente.
- Fristgerechter Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wichtig ist: Eine Gleichstellung (nach § 2 Abs. 3 SGB IX) z. B. mit GdB 30 oder 40 reicht für diese spezielle Rente nicht aus – es gilt ausschließlich ein GdB von mindestens 50.
Altersgrenzen 2025: Wann ist der abschlagsfreie Rentenbeginn möglich?
Für die Jahrgänge ab 1964 liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen aktuell bei 65 Jahren. Für frühere Geburtsjahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen. Die Anhebung erfolgt stufenweise:
Geburtsjahrgang | Abschlagsfreie Altersgrenze | Vorzeitige Rente mit Abschlägen | Max. Abschläge (%) |
---|---|---|---|
1962 | 64 Jahre 8 Monate | 61 Jahre 8 Monate | 10,8 |
Ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre | 10,8 |
Wer vor Erreichen der abschlagsfreien Altersgrenze in Rente geht, muss mit einem monatlichen Abschlag von 0,3% rechnen – maximal sind 10,8% möglich.
Beispiel:
Eine schwerbehinderte Person, geboren 1962, kann ab 64 Jahren und 8 Monaten ohne Abschläge in Rente, oder drei Jahre früher mit maximal 10,8% Abschlag.
Vorteile für Menschen mit Schwerbehinderung
- Abschlagsfreie Rente einige Jahre vor der regulären Altersgrenze, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Keine Rentenkürzungen, sofern die Antragsfristen und Altersgrenzen eingehalten werden.
- Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten ab 2025.
- Sozialrechtlicher Schutz vor abrupten Leistungskürzungen, auch erhalten bei Änderungen im Schwerbehindertenstatus nach Rentenbeginn.
Die Beantragung: Schritt für Schritt
- Schwerbehindertenausweis aktuell beantragen oder GdB 50 bereits besitzen.
- Versicherungszeiten erhöhen – alle relevanten Zeiten prüfen lassen (Pflicht-, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Wehr- oder Zivildienst).
- Rechtzeitig Rentenantrag stellen – sinnvoll: 3 Monate vor geplantem Beginn, Fristen beachten.
- Rentenbescheid prüfen und ggf. Widerspruch bei Fehlern oder Ablehnung.
- Beratung durch Rentenversicherung oder Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD).
Änderungen und Verbesserungen ab 2025
- Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung steigt für jüngere Jahrgänge auf 65 Jahre und 0 Monate (Geburtsjahrgang ab 1964).
- Der Vermögensfreibetrag für einkommensabhängige Leistungen wurde deutlich erhöht (z. B. Eingliederungshilfe 67.410 €).
- Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung wurden 2025 angehoben: Volle EM-Rente bis 19.661,25 €, teilweise bis 39.322,50 € pro Jahr.
FAQ: Früher und abschlagsfrei in Rente mit GdB 50
Kann ich mit GdB 50 ohne Abschläge früher in Rente gehen?
Ja, wenn 35 Versicherungsjahre vorliegen und die spezielle Altersgrenze für den Jahrgang erreicht ist.
Kann ich auch schon mit 62 in Rente?
Ja, für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt: Mit 62 Jahren ist der früheste Beginn möglich, aber mit maximal 10,8% Abschlägen. Die abschlagsfreie Grenze liegt bei 65 Jahren.
Welche Unterlagen benötige ich?
Aktueller Schwerbehindertenausweis, Versicherungsverlauf, Personalausweis, ggf. Einkommensnachweise für Hinzuverdienst.
Was zählt alles zur Wartezeit (35 Jahre)?
Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Zeiten der Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienst – wichtig: Alle Belege sammeln und vom Berater prüfen lassen.
Was gilt bei Rentenbeginn ab 2026?
Ab 2026 gelten neue Regeln: Für alle ab 01.01.1964 Geborenen kann die Rente für schwerbehinderte Menschen erstmals mit dem 62. Geburtstag beantragt werden; die abschlagsfreie Altersgrenze bleibt bei 65 Jahren.
Tabelle: Altersrente für schwerbehinderte Menschen – Übersicht 2025
Kriterium | Regelung 2025 |
---|---|
Mindestversicherungszeit | 35 Jahre |
GdB | Mindestens 50 |
Abschlagsfreie Rente ab | 65 Jahre (Jg. ab 1964), Jahrgangsabhängig davor |
Frühester Rentenbeginn | 62 Jahre (mit max. 10,8% Abschlag) |
Vermögensfreibetrag Eingliederungshilfe | 67.410 € |
Hinzuverdienstgrenze EM-Rente | 19.661,25 € (voll), 39.322,50 € (teilweise) |
Fazit: Altersrente für schwerbehiinderte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt auch 2025 eine der fairsten Regelungen im deutschen Sozialrecht. Wer den GdB 50 nachweist und die Wartezeit erfüllt, kann deutlich früher abschlagsfrei in den verdienten Ruhestand – und sollte seine Ansprüche gezielt prüfen und rechtzeitig beantragen.