Früher in Rente: So gleichen Sie Abschläge mit eigenem Geld aus

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|     Lesezeit: 8 Min.

Früher aufhören zu arbeiten, ohne dauerhaft auf einen Teil der gesetzlichen Rente zu verzichten: Das können Sie durch Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung erreichen. In einem Hinweis vom 5. Oktober 2026 erinnert die Behörde daran, dass Versicherte ab 50 Jahren mögliche Rentenabschläge ganz oder teilweise ausgleichen können. Entscheidend sind eine individuelle Berechnung und die Voraussetzungen für die gewünschte Altersrente. Hier erfahren Sie, wie Sie den Ausgleich beantragen, welche Kosten entstehen und welche Grenzen Sie beachten müssen.

Wie funktioniert der Rentenausgleich?

Mit einer Sonderzahlung an die Deutsche Rentenversicherung können Sie die finanzielle Minderung einer vorgezogenen Altersrente ganz oder teilweise ausgleichen. Grundlage ist § 187a SGB VI. Sie kaufen dadurch zusätzliche Rentenansprüche, die den Abschlag wirtschaftlich auffangen. Die Zahlung verschiebt jedoch weder die gesetzlichen Altersgrenzen noch ersetzt sie fehlende Versicherungszeiten.

Für jeden Monat, den Sie eine Altersrente für langjährig Versicherte vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze beziehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei zwölf Monaten sind es 3,6 Prozent, bei 24 Monaten 7,2 Prozent. Diese Kürzung bleibt grundsätzlich lebenslang bestehen – auch dann, wenn Sie später die Regelaltersgrenze erreichen.

Die folgende Beispielrechnung zeigt die Auswirkungen auf eine angenommene Monatsrente von 1.500 Euro brutto vor Abschlag. Verglichen wird jeweils dieselbe Ausgangsrente; mögliche Unterschiede durch längeres Weiterarbeiten sind nicht berücksichtigt. Die Prozentsätze beruhen auf dem gesetzlichen Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat.

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Vorgezogener RentenbeginnDauerhafter AbschlagMonatliche KürzungMonatsrente nach Abschlag
12 Monate früher3,6 Prozent54 Euro1.446 Euro brutto
24 Monate früher7,2 Prozent108 Euro1.392 Euro brutto
36 Monate früher10,8 Prozent162 Euro1.338 Euro brutto
48 Monate früher14,4 Prozent216 Euro1.284 Euro brutto

Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren frühestens mit 63 Jahren möglich. Gegenüber dem abschlagsfreien Beginn mit 67 Jahren entstehen dann 14,4 Prozent Abschlag. Eine vollständige Ausgleichszahlung kann diese Minderung auffangen, aber nicht die zusätzlichen Rentenansprüche ersetzen, die durch vier weitere Arbeitsjahre entstehen könnten.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Nach mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren können die Jahrgänge ab 1964 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Das sind zwei unterschiedliche Rentenarten. Sonderzahlungen zum Abschlagsausgleich helfen Ihnen nicht dabei, die erforderlichen 35 oder 45 Versicherungsjahre zu erreichen.

Wie beantragen Sie die Sonderzahlung?

Sie beantragen zunächst eine besondere Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung und zahlen erst auf Grundlage dieser Berechnung. Dafür dient der Vordruck V0210. Die Auskunft nennt Ihre voraussichtliche Rente zum gewünschten Beginn, die erwartete Rentenminderung und den Beitrag, mit dem Sie diese Minderung ausgleichen können. Antrag und Auskunft verpflichten Sie nicht zur Zahlung.

Ab Ihrem 50. Geburtstag können Sie diese Auskunft für einen geplanten vorzeitigen Rentenbeginn erhalten. Sie müssen gegenüber der Rentenversicherung erklären, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu wollen. Die Voraussetzungen dieser Rente müssen bis zum beabsichtigten Rentenbeginn erfüllt werden können; sie müssen also nicht bereits mit 50 vollständig vorliegen.

So gehen Sie vor:

  1. Klären Sie mit der Rentenversicherung, welche Altersrente für Sie infrage kommt und ab wann Sie diese beziehen können.
  2. Beantragen Sie mit dem Formular V0210 die Auskunft zum Abschlagsausgleich für Ihren gewünschten Rentenbeginn.
  3. Prüfen Sie den ausgewiesenen Ausgleichsbetrag und die Hinweise zur Zahlung.
  4. Entscheiden Sie, ob Sie die Rentenminderung vollständig oder nur teilweise ausgleichen möchten.
  5. Überweisen Sie entsprechend den Angaben Ihres Rentenversicherungsträgers.

Sie dürfen den berechneten Betrag als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen leisten. Mehrere Zahlungen pro Jahr sind zulässig; eine regelmäßige Ratenzahlung ist nach den Hinweisen der Rentenversicherung grundsätzlich nicht vorgesehen. Zahlen Sie nur einen Teil des erforderlichen Betrags, wird auch die voraussichtliche Rentenminderung nur teilweise ausgeglichen.

Für spätere Zahlungen sollten Sie die rechtlichen Grenzen beachten: § 187a SGB VI erlaubt den Ausgleich grundsätzlich bis zur Regelaltersgrenze, schließt ihn aber unter anderem aus, sobald eine Altersrente ohne Rentenminderung bezogen werden kann. Ändern sich Ihre Rentenpläne, sollten Sie deshalb vor weiteren Überweisungen prüfen lassen, ob die bisherige Auskunft noch als Zahlungsgrundlage verwendet werden darf.

Was kostet der Abschlagsausgleich?

Der Ausgleichsbetrag hängt von Ihrer persönlichen Rentenberechnung, dem gewünschten Rentenbeginn und den maßgeblichen Rechengrößen ab. Es gibt deshalb keinen festen Preis pro Monat früheren Ruhestands. Maßgeblich ist die besondere Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung. Je nach Höhe der auszugleichenden Rentenminderung kann eine erhebliche Einmalzahlung erforderlich sein.

Zur Größenordnung nennt die Rentenversicherung folgendes Beispiel: Bei einer angenommenen Monatsrente von 1.000 Euro brutto und einem um 24 Monate vorgezogenen Beginn beträgt die Kürzung 72 Euro monatlich. Der vollständige Ausgleich kostete nach den Rechengrößen der ersten Jahreshälfte 2025 rund 18.500 Euro. Das ist ausdrücklich kein aktuelles Angebot für 2026.

Ein zweites Behördenbeispiel zeigt die Spannweite: Bei 1.200 Euro Monatsrente brutto und einem um 36 Monate vorgezogenen Beginn beträgt die Kürzung 129,60 Euro monatlich. Dafür waren in der ersten Jahreshälfte 2025 rund 34.700 Euro zum vollständigen Ausgleich erforderlich. Ihre persönliche Auskunft kann einen anderen Betrag ergeben.

Auch der Zahlungszeitpunkt kann eine Rolle spielen. Nach den Hinweisen der Rentenversicherung ist bei einer Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft ein Anstieg des Beitrags aufgrund geänderter Berechnungsgrößen ausgeschlossen. Für spätere Teilzahlungen sollten Sie die Zahlungsinformationen Ihres Rentenversicherungsträgers beachten und gegebenenfalls eine aktualisierte Berechnung anfordern.

Welche Folgen hat die Zahlung?

Sonderzahlungen erhöhen Ihre Rentenansprüche, binden das eingezahlte Geld aber dauerhaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Erstattung ist gesetzlich ausgeschlossen. Sie verpflichten sich durch die Zahlung nicht, tatsächlich früher in Rente zu gehen: Arbeiten Sie später doch länger, erhalten Sie aus den zusätzlichen Beiträgen eine entsprechend höhere Rente.

Die Entscheidung sollte deshalb nicht allein an der Aussicht auf einen früheren Ruhestand hängen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt eine individuelle Beratung dazu, ob und in welchem Umfang sich Sonderzahlungen lohnen. Berücksichtigen Sie dabei insbesondere, wie viel Geld Sie dauerhaft einzahlen können, ohne finanzielle Reserven für Ihren Alltag oder unerwartete Ausgaben aufzugeben.

Steuerlich können Ausgleichszahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG berücksichtigt werden. Seit 2023 gilt innerhalb des gesetzlichen Höchstbetrags ein Ansatz von 100 Prozent. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie die Einzahlung vollständig als Steuererstattung zurückbekommen: Die berücksichtigten Aufwendungen mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Eine Verteilung auf mehrere Kalenderjahre kann steuerlich günstiger sein, weil Altersvorsorgeaufwendungen nur innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Grenzen berücksichtigt werden. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt auch von Ihren übrigen Vorsorgebeiträgen und Ihrer steuerlichen Situation ab. Die Rentenversicherung empfiehlt ausdrücklich, die steuerlichen Auswirkungen mit einer Steuerberatung zu klären.

Der aktuelle Anlass ist ein Behördenhinweis, keine neu eingeführte Ausgleichsmöglichkeit: Die Deutsche Rentenversicherung hat am 5. Oktober 2026 auf das bestehende Verfahren aufmerksam gemacht. Im Mittelpunkt stehen der notwendige Antrag, die individuelle Berechnung und die Möglichkeit von Teilzahlungen. Eine pauschale Zusage „früher in Rente ohne finanzielle Nachteile“ lässt sich daraus nicht ableiten.

FAQ zu den Sonderzahlungen zum Ausgleich der Abschläge bei der Frührente

Kann ich mit Sonderzahlungen früher in Rente gehen?

Nein. Sonderzahlungen verändern weder das gesetzliche Mindestalter noch die erforderlichen Versicherungszeiten. Sie gleichen ausschließlich die Rentenminderung durch einen zulässigen vorzeitigen Altersrentenbeginn aus. Wenn Sie die Voraussetzungen für Ihre gewünschte Altersrente nicht erfüllen, können Sie den Rentenbeginn nicht durch eine größere Einzahlung ermöglichen.

Muss ich den gesamten Ausgleichsbetrag einzahlen?

Nein. Sie können die Rentenminderung vollständig oder teilweise ausgleichen und dafür eine Einmalzahlung oder mehrere Teilzahlungen leisten. Die besondere Rentenauskunft nennt den maximal möglichen Ausgleichsbetrag. Entscheiden Sie sich für eine niedrigere Zahlung, bleibt ein entsprechender Teil der finanziellen Minderung bestehen.

Bekomme ich das Geld bei geänderten Plänen zurück?

Nein. Eine Erstattung der gezahlten Ausgleichsbeiträge ist ausgeschlossen. Sie müssen aber nicht tatsächlich vorzeitig in Rente gehen, nur weil Sie eine Sonderzahlung geleistet haben. Beginnt Ihre Rente später als ursprünglich geplant, führen die zusätzlichen Beiträge zu einer entsprechend höheren Rente.

Ist die Sonderzahlung zugleich mein Rentenantrag?

Nein. Der Antrag V0210 dient der Auskunft über den möglichen Abschlagsausgleich, nicht der Bewilligung Ihrer Altersrente. Auch eine anschließende Sonderzahlung löst keinen Rentenbeginn aus. Für den tatsächlichen Bezug Ihrer Altersrente benötigen Sie einen gesonderten Rentenantrag und müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart erfüllen.

Fazit: Abschläge bei der Rente durch Sonderzahlungen ausgleichen?

Der Abschlagsausgleich kann Ihnen einen früheren Ruhestand mit einer höheren Monatsrente ermöglichen. Der erste Schritt ist aber nicht die Überweisung, sondern die besondere Rentenauskunft. Erst wenn Ausgleichsbetrag, Rentenbeginn, steuerliche Folgen und Ihre finanziellen Reserven geklärt sind, haben Sie eine belastbare Entscheidungsgrundlage.

Quellen

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