Ein aktuelles Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags stellt klar: Für nach 1963 Geborene gelten ab 2026 vollständig die neuen Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung – ohne bisherigen Vertrauensschutz nach § 236a SGB VI. Unsere Redaktion hat die neuen rechtlichen Vorgaben sowie aktuelle Hinweise der Deutschen Rentenversicherung und von Sozialverbänden ausgewertet.
Früher in Rente trotz Verschärfung: Was sich 2026 ändert
Für schwerbehinderte Menschen verschärft sich ab 1. Januar 2026 die Lage spürbar: Ein Rentenbeginn vor 62 Jahren ist dann selbst mit Schwerbehinderung gesetzlich ausgeschlossen (§ 37 SGB VI). Gleichzeitig ist eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst mit 65 möglich – für den Jahrgang 1964 und jünger fällt damit die bisherige Möglichkeit einer früheren abschlagsfreien Rente weg. Betroffen sind alle Versicherten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, die frühestens 1964 geboren wurden und auf einen vorgezogenen Rentenstart hoffen.
Die Kernvoraussetzungen bleiben zwar unverändert, aber ihre Wirkung verschiebt sich: Erforderlich sind weiterhin mindestens 35 Versicherungsjahre (Wartezeit) und eine anerkannte Schwerbehinderung von mindestens GdB 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Für ältere Jahrgänge gelten auslaufende Übergangs- und Vertrauensschutzregeln des § 236a SGB VI, die ab 2026 praktisch nur noch eine Rolle für bereits begonnene oder unmittelbar anstehende Rentenfälle spielen.
Der „simple Trick“: Status rechtzeitig sichern – und klug mit Abschlägen umgehen
Der entscheidende Hebel ist kein juristischer Kniff, sondern saubere Planung: Die Schwerbehinderteneigenschaft muss im Moment des Rentenbeginns rechtlich bestehen – ein Ablauf oder eine Herabstufung kurz davor kann den Anspruch auf die vorgezogene Altersrente vollständig kosten. Fachanwälte für Sozialrecht weisen darauf hin, dass viele Fälle scheitern, weil der Schwerbehindertenausweis kurz vor Rentenstart ausläuft oder der Grad der Behinderung unter 50 sinkt, ohne dass fristgerecht ein Neufeststellungs- oder Verschlimmerungsantrag gestellt wurde.
Der „simple Trick“ besteht daher aus drei Bausteinen: Erstens sollte der Schwerbehindertenausweis mindestens mehrere Monate vor geplantem Rentenbeginn auf seine Gültigkeit und den festgestellten GdB geprüft werden. Zweitens empfiehlt sich, bei absehbarer Verschlechterung des Gesundheitszustands frühzeitig einen Verschlimmerungsantrag nach dem SGB IX zu stellen, um den GdB 50 rechtzeitig zu sichern. Drittens kann ein Rentenantrag strategisch so terminiert werden, dass der Rentenbeginn noch in einen Zeitraum fällt, in dem der Status zweifelsfrei besteht – selbst wenn der Ausweis kurz darauf auslaufen würde.
Beispielrechnung: Wie sich frühe Rente mit Abschlägen auswirkt
Ein Rentenberater erklärt gegenüber unserer Redaktion: „Ab Jahrgang 1964 ist die frühere Rente mit Schwerbehinderung nur noch eine Frage der kalkulierten Abschläge – nicht mehr der rechtlichen Sonderwege.“ Hintergrund ist die einheitliche Abschlagsregel: Für jeden Monat, den die Altersrente vorgezogen wird, reduziert sich der Rentenanspruch dauerhaft um 0,3 Prozent.
Beispiel: Eine Versicherte mit Jahrgang 1964, GdB 50 und 40 Versicherungsjahren hätte regulär mit 67 Anspruch auf eine Altersrente von 1.600 Euro brutto. Nutzt sie als schwerbehinderter Mensch die Möglichkeit, bereits mit 62 in Rente zu gehen, zieht sie die Rente 60 Monate vor und nimmt damit den maximalen Abschlag von 10,8 Prozent in Kauf. Ihre Monatsrente läge dann bei rund 1.427 Euro (1.600 Euro minus 10,8 Prozent), der Abschlag wirkt lebenslang – auch wenn später erneut gearbeitet oder in eine andere Altersrente gewechselt wird.
Für manche kann sich eine Zwischenlösung anbieten: Ein Expertenrat lautet, zunächst mit 62 Jahren die Rente mit Abschlag zu beginnen, parallel weiterzuarbeiten und später – etwa mit 65 – durch zusätzliche Beiträge und gegebenenfalls Teilrente die finanzielle Lücke zu verkleinern. So lässt sich der frühere Rentenbeginn mit Schwerbehinderung nutzen, ohne dauerhaft an der unteren Grenze des Einkommens zu landen.
Wer jetzt handeln sollte – und welche Fristen wichtig sind
Kurz vor dem Rentenstichtag kann jeder Formfehler teuer werden: Wer den Schwerbehindertenausweis nicht verlängert oder keine rechtzeitige Feststellung durch das Versorgungsamt hat, gilt im Zweifelsfall nicht als schwerbehindert – mit der Folge, dass die Sonderaltersrente entfällt und nur die deutlich später einsetzende Regelaltersrente bleibt. Besonders kritisch ist dies für Versicherte, deren Ausweis befristet ist oder deren GdB in der Vergangenheit bereits überprüft wurde.
Praktisch bedeutet das:
- Schwerbehinderte mit Jahrgang 1964 oder jünger, die einen Rentenstart ab 2026 planen, sollten mindestens 9 bis 12 Monate vorher den Status prüfen und gegebenenfalls Anträge stellen.
- Wer bislang nur einen GdB von 30 oder 40 hat, kann durch Gleichstellung zwar Vorteile im Arbeitsrecht erhalten, erreicht aber nicht die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Für alle, die noch vom auslaufenden Vertrauensschutz des § 236a SGB VI profitieren, ist zu klären, ob ein Rentenbeginn vor 2026 noch möglich und sinnvoll ist, um alte Altersgrenzen zu sichern.
Ein Fachanwalt für Sozialrecht ordnet gegenüber unserer Redaktion ein: „Der größte Fehler ist derzeit Passivität. Wer bis Ende 2025 nichts prüft und sich erst 2026 mit der Rente beschäftigt, erlebt die neuen Regeln als vollendete Tatsache – und verschenkt womöglich Jahre an Gestaltungsspielraum.“
Insider-Detail: Wann ein abgelaufener Ausweis trotzdem reicht
Ein wenig bekanntes, aber in der Praxis entscheidendes Detail findet sich in den internen Anwendungshinweisen der Deutschen Rentenversicherung zur Auslegung der §§ 37, 99 und 236a SGB VI. Dort wird klargestellt, dass für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht zwingend ein am Rentenstichtag physisch gültiger Ausweis notwendig ist – entscheidend ist die rechtliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch einen bestandskräftigen Bescheid. In der Praxis kann dies bedeuten, dass ein zwar abgelaufener, aber im maßgeblichen Zeitraum wirksam gewesener Bescheid ausreicht, wenn dessen Wirkung durch einen Folgeantrag oder Widerspruch nahtlos fortgeführt wird.
Sozialrechtliche Experten berichten, dass in Zweifelsfällen häufig interne Aktenvermerke, Gutachten und Datensätze der Versorgungsverwaltung herangezogen werden, um zu prüfen, ob der GdB 50 im relevanten Zeitraum tatsächlich vorlag – selbst wenn der Papierausweis lückenhaft ist. Wer sich hierauf verlassen möchte, geht allerdings ein erhebliches Risiko ein, weil Fehler in den Akten oder nicht dokumentierte Verlängerungsanträge im Zweifel zulasten des Versicherten gehen. Sicherer ist, alle Bescheide, Verlängerungen und ärztlichen Unterlagen geordnet aufzubewahren und der Rentenversicherung beim Antrag vollständig vorzulegen.
Unsere Experten empfehlen deshalb, spätestens ab dem 60. Lebensjahr eine individuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen und parallel eine sozialrechtliche Beratung – etwa durch Rentenberater oder Sozialverbände – zu nutzen. Nur so lassen sich Kombinationen aus Abschlägen, Zusatzbeiträgen und der Schwerbehindertenrente rechtssicher und finanziell sinnvoll planen.
Quellen:
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung – Deutsche Rentenversicherung, Gesetzliche Grundlagen und GRA zu § 236a SGB VI.
- Sozialverband VdK: „Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen: Das ändert sich 2026“.

