Mit einem Grad der Behinderung von 30 können Sie vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen – allerdings nicht allein wegen Ihrer Behinderung. Möglich ist das etwa über eine Altersrente nach 35 oder 45 Versicherungsjahren. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt dagegen grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 voraus. Auch eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur ändert daran nichts.
Warum reicht ein GdB von 30 nicht für die Schwerbehindertenrente?
Ein GdB von 30 erfüllt nicht die Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dafür müssen Sie bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt sein und mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen. Schwerbehinderung liegt grundsätzlich ab einem GdB von 50 vor. Außerdem müssen Sie die für Ihren Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht haben.
Die Voraussetzungen stehen in § 37 SGB VI; für ältere Geburtsjahrgänge gelten Übergangsregelungen. Wer 1964 oder später geboren ist, kann diese Rentenart mit 65 Jahren ohne Abschläge oder frühestens mit 62 Jahren mit Abschlägen beziehen. Beim frühestmöglichen Beginn beträgt der dauerhafte Abzug 10,8 Prozent. Diese Möglichkeit steht Menschen mit einem GdB von 30 nicht allein aufgrund ihres Behinderungsgrades offen.
Hilft eine Gleichstellung bei der vorzeitigen Rente?
Eine Gleichstellung eröffnet keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie kann Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 helfen, einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten. Die besonderen rentenrechtlichen Altersgrenzen für schwerbehinderte Menschen gehören jedoch nicht zu ihren Vorteilen.
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Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag über die Gleichstellung. Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie wegen Ihrer Behinderung ohne diese Unterstützung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder Ihren Arbeitsplatz nicht behalten können. Die Gleichstellung erhöht Ihren festgestellten GdB nicht auf 50 und verschafft Ihnen auch keinen Schwerbehindertenausweis.
Wie können Sie mit GdB 30 ab 63 Jahren in Rente gehen?
Mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich ab 63 Jahren beziehen. Ein bestimmter GdB ist dafür nicht erforderlich. Beginnt die Rente vor Ihrer maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze, wird sie für jeden vorgezogenen Monat dauerhaft um 0,3 Prozent gekürzt.
Entscheidend ist deshalb Ihr Geburtsjahr. Für die Jahrgänge ab 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze dieser Rentenart bei 67 Jahren. Wer bereits mit 63 beginnt, zieht die Rente um 48 Monate vor und muss einen Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen. Für frühere Jahrgänge fällt der maximale Abschlag geringer aus.
| Geburtsjahr | Altersgrenze ohne Abschlag bei dieser Rentenart | Abschlag bei Beginn mit 63 |
|---|---|---|
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate | 12,6 Prozent |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate | 13,2 Prozent |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate | 13,8 Prozent |
| Ab 1964 | 67 Jahre | 14,4 Prozent |
Die Tabelle betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. Sie zeigt keine besonderen Vergünstigungen wegen einer Behinderung.
Was bedeutet der Abschlag in Euro?
Vereinfachtes Beispiel: Eine 1964 geborene Person erfüllt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren die Wartezeit von 35 Jahren. Ihre bis dahin erworbene monatliche Bruttorente würde vor dem Abschlag 1.500 Euro betragen. Bei 48 vorgezogenen Monaten ergibt sich folgende Rechnung:
- Abschlag: 48 × 0,3 Prozent = 14,4 Prozent.
- Monatlicher Abzug: 1.500 Euro × 14,4 Prozent = 216 Euro.
- Bruttorente nach Abschlag: 1.284 Euro.
Das Beispiel berücksichtigt weder weitere Beiträge bei einer längeren Beschäftigung noch spätere Rentenanpassungen, Steuern oder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Abschlag selbst bleibt auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze bestehen.
Welche Zeiten zählen für die 35 Versicherungsjahre?
Für die 35 Jahre zählen mehr als ausschließlich Jahre mit Beiträgen aus einer Beschäftigung. Berücksichtigt werden auch andere rentenrechtliche Zeiten, beispielsweise anerkannte Zeiten der Kindererziehung, Pflege oder Ausbildung. Welche Monate tatsächlich angerechnet werden, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab und lässt sich anhand Ihres Versicherungsverlaufs prüfen.
In Betracht kommen unter anderem:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit;
- freiwillige Beiträge;
- Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten;
- anerkannte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege;
- bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld;
- anerkannte Anrechnungszeiten wegen Schule oder Studium.
Wer im Versicherungsverlauf Lücken entdeckt, sollte diese vor dem geplanten Rentenantrag klären lassen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Sie Ihrer ausführlichen Rentenauskunft entnehmen können, ob die Voraussetzungen bereits erfüllt sind oder noch erfüllt werden können.
Ist mit GdB 30 auch eine frühere Rente ohne Abschläge möglich?
Eine frühere abschlagsfreie Altersrente ist mit GdB 30 möglich, wenn Sie die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen. Dafür benötigen Sie 45 anrechenbare Versicherungsjahre und müssen die Altersgrenze Ihres Geburtsjahrgangs erreichen. Für ab 1964 Geborene liegt sie bei 65 Jahren. Der GdB spielt dabei keine Rolle.
Diese Rentenart können Sie nicht noch früher beziehen, indem Sie Abschläge akzeptieren. Wer beispielsweise zum Jahrgang 1964 gehört und schon mit 63 Jahren aufhören möchte, muss prüfen, ob stattdessen die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen infrage kommt.
Für die 45 Jahre gelten strengere Anrechnungsregeln als für die 35 Jahre. Schul- und Studienzeiten zählen hierfür grundsätzlich nicht. Arbeitslosengeldzeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden grundsätzlich ebenfalls nicht berücksichtigt; eine Ausnahme besteht insbesondere bei Arbeitslosigkeit infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Kann bei GdB 30 eine Erwerbsminderungsrente infrage kommen?
Eine Erwerbsminderungsrente kann auch bei einem GdB von 30 infrage kommen. Maßgeblich ist, wie lange Sie aus gesundheitlichen Gründen noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Der festgestellte GdB ersetzt diese Prüfung nicht. Zusätzlich müssen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Für die medizinische Beurteilung gelten grundsätzlich diese Grenzen:
| Verbliebenes tägliches Leistungsvermögen | Grundsätzliche Einordnung |
|---|---|
| Weniger als 3 Stunden | Volle Erwerbsminderung |
| 3 bis unter 6 Stunden | Teilweise Erwerbsminderung |
| Mindestens 6 Stunden | Grundsätzlich keine Erwerbsminderung |
Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann unter zusätzlichen Voraussetzungen auch eine volle Erwerbsminderungsrente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes möglich sein.
In der Regel müssen Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge nachgewiesen haben. Es gibt Ausnahmen und Regeln, die den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern können. Die Rentenversicherung prüft außerdem, ob Rehabilitation helfen kann. Eine Erwerbsminderungsrente ist daher keine frei wählbare Alternative zur vorgezogenen Altersrente.
Was sollten Sie vor dem Rentenantrag klären?
Lassen Sie zunächst prüfen, welche Rentenart Sie zu welchem Zeitpunkt beanspruchen können und wie hoch die jeweilige Rente voraussichtlich ausfällt. Für eine Altersrente nach 35 oder 45 Versicherungsjahren sind vor allem Ihr Geburtsdatum und Ihre anrechenbaren Versicherungszeiten entscheidend. Ein GdB-Bescheid allein beantwortet diese Fragen nicht.
Für die Vorbereitung sind folgende Schritte sinnvoll:
- Prüfen Sie Ihre Rentenauskunft und Ihren Versicherungsverlauf auf fehlende Zeiten.
- Lassen Sie sich die möglichen Rentenbeginne und die jeweiligen Abschläge gegenüberstellen.
- Klären Sie ausdrücklich, welche Zeiten für die 35-jährige und welche für die 45-jährige Wartezeit zählen.
- Stellen Sie den Rentenantrag rechtzeitig. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
Die Altersrente beginnt nicht automatisch, weil Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen sie beantragen.
FAQ zur vorgezogenen Rente bei GdB 30
Wird der Rentenabschlag später wieder aufgehoben?
Nein. Ein Abschlag wegen des vorzeitigen Beginns einer Altersrente bleibt dauerhaft bestehen. Er entfällt auch dann nicht, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen.
Darf ich neben einer vorgezogenen Altersrente weiterarbeiten?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Für Erwerbsminderungsrenten gelten dagegen eigene Grenzen und Vorgaben zum zeitlichen Leistungsvermögen.
Was gilt, wenn bei Rentenbeginn ein GdB von 50 vorliegt?
Dann kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage kommen, sofern Sie auch die erforderliche Altersgrenze und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Die Schwerbehinderung muss für den Rentenbeginn vorliegen.
Kann ich mit GdB 30 und nur 30 Versicherungsjahren ab 63 Altersrente erhalten?
Der GdB von 30 verschafft Ihnen diesen Anspruch nicht. Für die hier erläuterte Altersrente für langjährig Versicherte benötigen Sie mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre. Lassen Sie prüfen, ob neben Ihren Beitragsjahren weitere rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind.
Fazit zur vorzeitigen Rente mit GdB 30
Experte für Rentenrecht, Assessor juris Peter Kosick, fasst kurz zusammen: „Mit GdB 30 kann ein früherer Ruhestand möglich sein. Entscheidend sind bei den allgemeinen vorgezogenen Altersrenten das Lebensalter und die Versicherungszeiten; die Gleichstellung ersetzt keine Schwerbehinderung. – Bevor Sie Ihren Rentenbeginn festlegen, sollten Sie die verfügbaren Rentenarten, mögliche Abschläge und die Höhe Ihrer voraussichtlichen Rente prüfen lassen.“