Kapitalrente: Gesetz zur „Schweden – Rente“ soll erst 2027 kommen – was das bedeutet

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Die geplante Kapitalrente soll erst 2027 gesetzlich ausgearbeitet werden. Bundeskanzler Friedrich Merz will vor Weihnachten 2026 zwar wesentliche Teile der Rentenreform ins Kabinett bringen, für den kapitalgedeckten Teil zunächst aber nur Eckpunkte vorlegen. Beschäftigte müssen deshalb noch keine zusätzlichen Beiträge für dieses Vorhaben zahlen. Die vorgeschlagenen zwei Prozent wären außerdem zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufzuteilen.

Was verschiebt sich bei der Kapitalrente?

Verschoben wird die gesetzliche Ausgestaltung der Kapitalrente, der sog. Rente nach schwedischem Vorbild bzw. „Schweden – Rente“, nicht das übrige Rentenpaket, also die Rentenreform. Das entsprechende Gesetz soll 2027 folgen. Für den übrigen rentenrechtlichen Teil strebt Merz einen Kabinettsbeschluss vor Weihnachten 2026 an. Das ist noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren.

Zuvor hatte der Kanzler angekündigt, die komplette Reform bis Weihnachten durchs Kabinett zu bringen. Die Trennung sorgt für Streit: Pascal Reddig, Vorsitzender der Jungen Gruppe der Unionsfraktion, verlangt ein gemeinsames Gesetzespaket. SPD-Fraktionsvize Dagmar Schmidt verteidigt dagegen mehr Zeit für die Ausarbeitung.

Wie soll die neue Kapitalrente funktionieren?

Die Kapitalrente soll die gesetzliche Rente um persönliche Kapitalkonten ergänzen. Zusätzliche Beiträge würden am Kapitalmarkt angelegt und später eine weitere Rentenleistung finanzieren. Die bisherige umlagefinanzierte Rente bleibt nach dem Vorschlag der Kern des Systems: Bei ihr finanzieren laufende Beiträge vor allem die laufenden Renten

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Grundlage sind Empfehlungen der Alterssicherungskommission, deren Bericht am 23. Juni 2026 übergeben wurde. Vorgesehen ist eine verpflichtende Komponente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nach schwedischem Vorbild. Es handelt sich weiterhin um Reformvorschläge, nicht um einen bereits bestehenden Anspruch auf eine zusätzliche Rente.

Wie viel müssten Beschäftigte zusätzlich einzahlen?

Im vollständigen Ausbau empfiehlt die Kommission einen zusätzlichen Gesamtbeitrag von zwei Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns. Arbeitgeber und Beschäftigte sollen jeweils die Hälfte übernehmen. Der Arbeitnehmeranteil läge damit bei einem Prozent. Die zwei Prozent wären also nicht vollständig vom Gehalt der Beschäftigten abzuziehen.

Vereinfachtes Beispiel: Bei monatlich 3.000 Euro beitragspflichtigem Bruttolohn ergäben sich 60 Euro Gesamtbeitrag: 3.000 Euro × 2 Prozent. Davon entfielen jeweils 30 Euro auf Beschäftigte und Arbeitgeber. Die Rechnung beschreibt den vorgeschlagenen Endausbau, keine bereits beschlossene Lohnabrechnung. Steuerliche Auswirkungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Ist der Start für 2028 bereits beschlossen?

Nein. Die Kommission empfiehlt einen schrittweisen Einstieg möglichst ab 2028. Der zusätzliche Gesamtbeitrag soll jährlich um 0,5 Prozentpunkte steigen, bis zwei Prozent erreicht sind. Ob dieser Zeitplan umgesetzt wird, hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung ab. Ein verbindlicher Beginn lässt sich daraus noch nicht ableiten.

Auch die Verwaltung ist nicht abschließend geklärt. Im Gespräch sind der öffentliche Fonds Kenfo und die Bundesbank. Offen ist zudem, wie Erwerbsgeminderte, Hinterbliebene und Menschen mit Grundrentenzuschlag einbezogen werden sollen.

Was bedeutet die Reform für rentennahe Jahrgänge?

Wer nur noch wenige Jahre arbeitet, hätte wenig Zeit, auf einem Kapitalkonto eine nennenswerte Zusatzrente aufzubauen. Deshalb empfiehlt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor für Rentenneuzugänge ab 2032. Dieser soll verhindern, dass das Rentenniveau einschließlich Kapitalrente wegen einer zu kurzen Ansparzeit hinter dem vorgesehenen Sicherungsniveau zurückbleibt. Auch das ist bislang ein Vorschlag.

Für Menschen im bestehenden Rentenbezug folgt aus den Ankündigungen kein pauschaler neuer Zahlungsanspruch. Welche Gruppen welche Leistungen erhalten, muss der Gesetzgeber festlegen.

FAQ zur geplanten Kapitalrente

Können Sie die Kapitalrente bereits beantragen?

Nein. Noch nicht gesetzlich geregelte Leistungen können nicht beantragt werden. Für die geplante Kapitalrente besteht deshalb derzeit kein Antragsverfahren.

Soll die Kapitalrente lebenslang ausgezahlt werden?

Nach der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung ist eine lebenslange Auszahlung vorgesehen. Die Einzelheiten müssen noch gesetzlich ausgestaltet werden.

Können Sie das geltende Rentenrecht durch einen frühen Antrag sichern?

Nein. Nach Auskunft der Rentenversicherung sichert ein vorgezogener Antrag keine heutige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn. Maßgeblich sind die dann geltenden Regeln.

Ist die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren beschlossen?

Die Kommission empfiehlt sie. Die Empfehlung selbst schafft die Altersrente für besonders langjährig Versicherte jedoch nicht ab und ersetzt kein Gesetz.

Fazit zur Einführung der Kapitalrente (Schweden-Rente)

Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick fasst ganz kurz zusammen: „Die Kapitalrente bleibt ein Gesetzgebungsvorhaben mit offenen Einzelheiten. Beschäftigte sollten die vorgesehenen Beiträge nicht mit bereits beschlossenen Abzügen verwechseln. Für die persönliche Rentenplanung zählen geltende Vorschriften und später tatsächlich in Kraft tretende Änderungen. Wir müssen noch warten!“

Quellen

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