Millionen ältere Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland fragen sich, ob ihnen eine Befreiung von der Kfz-Steuer zusteht. Auslöser sind immer wieder Schlagzeilen aus dem europäischen Ausland – zuletzt aus Italien, wo seit Anfang 2026 Berichte über eine mögliche Steuerentlastung für ältere Fahrzeughalter kursieren. Doch was steckt dahinter, und was gilt tatsächlich hierzulande? Laut dem Bundesministerium der Justiz knüpft das Kraftfahrzeugsteuergesetz Vergünstigungen nicht ans Lebensalter, sondern an konkrete, nachweisbare Voraussetzungen.
Was es mit den Berichten aus Italien wirklich auf sich hat
Die Meldung klang für viele Rentner verlockend: In einem EU-Land sollen Menschen ab einem bestimmten Alter keine Kfz-Steuer mehr zahlen müssen. Tatsächlich handelt es sich beim italienischen „Bollo auto“ um eine regional verwaltete Fahrzeugsteuer. Einzelne Regionen können dabei eigene Ermäßigungen oder Befreiungsregelungen einführen – eine landesweit einheitliche und automatische Steuerbefreiung für alle Senioren lässt sich nach aktuellem Sachstand jedoch nicht belegen.
Für Deutschland ist der Fall klar: Das Rentenalter allein begründet keinen Anspruch auf Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Entscheidend sind stattdessen gesetzlich definierte Tatbestände, die unabhängig davon gelten, ob jemand bereits Rente bezieht oder nicht.
Vollständige Steuerbefreiung: Diese Merkzeichen sind entscheidend
Wer als schwerbehinderte Person bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nachweisen kann, hat Anspruch auf eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auf die betroffene Person zugelassen ist.
Eine 100-prozentige Steuerbefreiung ist möglich bei folgenden Merkzeichen:
- H (Hilflosigkeit)
- Bl (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung)
- aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Wichtig: Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis in Kopie.
50 Prozent Ermäßigung: Wahl zwischen Steuervorteil und ÖPNV-Freifahrt
Wer die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) oder Gl (Gehörlosigkeit) im Ausweis trägt, kann eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent beantragen. Dabei gelten jedoch besondere Bedingungen:
Der Ausweis muss den orangefarbenen Flächenaufdruck tragen. Außerdem darf die betreffende Person nicht gleichzeitig die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mittels Wertmarke nutzen. Es besteht also ein Wahlrecht: Wer regelmäßig Auto fährt und seltener Bus oder Bahn nutzt, fährt mit der Kfz-Steuerermäßigung in der Regel besser. Die Wertmarke für den Nahverkehr kostet seit 2025 bundesweit 104 Euro pro Jahr (53 Euro halbjährlich); für Personen mit den Merkzeichen H oder Bl ist sie kostenfrei.
Übersichtstabelle: Kfz-Steuer und Schwerbehinderung auf einen Blick
| Merkzeichen im Ausweis | Steuerliche Wirkung | Besonderheit |
|---|---|---|
| H, Bl oder aG | Vollständige Befreiung (100 %) | Antrag beim Hauptzollamt, Fahrzeug muss auf Betroffene/n zugelassen sein |
| G oder Gl (mit orangem Aufdruck) | Ermäßigung um 50 % | Kein gleichzeitiger ÖPNV-Freifahrtanspruch mit Wertmarke möglich |
| Renteneintritt ohne Schwerbehinderung | Keine Vergünstigung | Alter allein begründet keinen Anspruch |
| Reines Elektrofahrzeug (Erstzulassung bis 31.12.2030) | Befreiung für bis zu 10 Jahre, längstens bis 31.12.2035 | Gilt altersunabhängig für alle Halter |
Nur ein Fahrzeug, nur auf eigenen Namen
Die Steuervergünstigung gilt ausschließlich für ein einziges Fahrzeug und nur, wenn dieses auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. In Betracht kommen neben Pkw auch Krafträder oder Wohnmobile. Ein Führerschein ist nicht erforderlich – die Vergünstigung kann also auch dann greifen, wenn die betroffene Person das Fahrzeug nicht selbst fährt, aber darin befördert wird.
Entfällt die Voraussetzung – etwa weil das Fahrzeug überwiegend von Angehörigen für eigene private Zwecke genutzt wird – muss das Hauptzollamt unverzüglich schriftlich informiert werden. Andernfalls droht eine Ahndung wegen Steuerhinterziehung.
Elektroautos: Steuerfreiheit bis 2035 – neu beschlossen
Neben der Schwerbehindertenregelung gibt es eine weitere Entlastungsmöglichkeit, die unabhängig vom Alter gilt: Reine Elektrofahrzeuge sind in Deutschland von der Kfz-Steuer befreit. Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen, dem der Bundesrat ohne Einwände zugestimmt hat. Damit wurde die bisherige Regelung deutlich ausgeweitet:
- Neu: Die Befreiung gilt für reine E-Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden.
- Die Steuerbefreiung läuft bis zu zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
- Bestehende Halter, deren bisherige Befreiung durch die alte Befristung bis 2030 nicht die vollen zehn Jahre umfasste, erhalten im Laufe des Jahres 2026 automatisch einen geänderten Steuerbescheid vom Zoll.
Hybridfahrzeuge sind ausdrücklich nicht begünstigt. Eine Rentnerin oder ein Rentner, der oder die ein begünstigtes reines E-Auto erwirbt, kann von dieser Regelung genauso profitieren wie jede andere Privatperson.
Antrag stellen: So funktioniert es
Die Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen kommt nicht automatisch – sie muss beantragt werden. Zuständig ist das Hauptzollamt. Benötigt wird:
- Der Schwerbehindertenausweis (Kopie)
- Bei Ermäßigung um 50 %: zusätzlich das Beiblatt zum Ausweis (Kopie)
Anträge können über das Bundesportal (bundesfinanzministerium.de) oder direkt beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss zum Zeitpunkt der Antragstellung Halter oder Halterin des Fahrzeugs sein.
Praxisbeispiel: Gleiche Situation, unterschiedliche Ergebnisse
Ein 71-jähriger Rentner fährt einen älteren Benziner. Er bezieht eine gesetzliche Altersrente und besitzt keinen Schwerbehindertenausweis. Ergebnis: keine Befreiung, keine Ermäßigung – das Rentenalter allein genügt nicht.
Sein gleichaltriger Nachbar hingegen hat ebenfalls einen Benziner, aber im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“. Das Fahrzeug ist auf ihn zugelassen. Ergebnis: vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer – nach Antrag beim Hauptzollamt.
Erwirbt die Ehefrau des erstgenannten Rentners ein reines Elektroauto und lässt es bis Ende 2030 auf ihren Namen zu, profitiert sie ohne jede Bedingung rund das Alter betreffend von bis zu zehn Jahren Steuerfreiheit.
FAQ: Kfz-Steuer für Rentner und Schwerbehinderte
Werden Rentner in Deutschland automatisch von der Kfz-Steuer befreit?
Nein. Das deutsche Kraftfahrzeugsteuergesetz kennt keine Altersgrenze als Befreiungsgrund. Wer ausschließlich Rente bezieht, ohne weitere begünstigende Voraussetzungen zu erfüllen, zahlt Kfz-Steuer wie jede andere Privatperson auch.
Welche Merkzeichen berechtigen zur vollständigen Kfz-Steuerbefreiung?
Die Merkzeichen H (Hilflosigkeit), Bl (Blindheit bzw. hochgradige Sehbehinderung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) berechtigen zur vollständigen Befreiung. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen und ein Antrag beim Hauptzollamt gestellt worden ist.
Kann ich gleichzeitig Kfz-Steuerermäßigung und ÖPNV-Freifahrt nutzen?
Nicht in Kombination. Wer die Merkzeichen G oder Gl hat, muss sich entscheiden: entweder die 50-prozentige Kfz-Steuerermäßigung oder die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV mit Wertmarke. Beide Vergünstigungen gleichzeitig sind gesetzlich ausgeschlossen.
Gilt die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos auch für ältere Menschen?
Ja, und zwar ohne Altersbeschränkung. Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden, sind bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit – längstens bis zum 31. Dezember 2035. Diese Regelung gilt unabhängig vom Alter der Halterin oder des Halters.

