Kindererziehungszeiten und ihre rentenrechtliche Zuordnung: Darum geht es!
Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung für die ersten Jahre nach der Geburt eines Kindes gutgeschrieben und erhöhen direkt die spätere Rente. Erziehen Eltern gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur einem Elternteil zugeordnet werden; eine doppelte Gutschrift ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ohne besondere Erklärung geht die Rentenversicherung davon aus, dass der Elternteil die Kindererziehungszeit bekommt, der das Kind überwiegend erzogen hat – lässt sich das nicht klar feststellen, greift die gesetzliche Auffangregel zugunsten der Mutter. Gerade deswegen nutzen viele Paare die Möglichkeit, per gemeinsamer Erklärung festzulegen, welcher Elternteil die Zeiten bekommen soll.
Rechtsgrundlage: Gemeinsame Erklärung der Eltern zur “Mütterrente” nach § 56 SGB VI
Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsam erziehenden Eltern ist in § 56 Absatz 2 SGB VI geregelt. Dort ist vorgesehen, dass Mutter und Vater (bzw. zwei gleichgeschlechtliche Elternteile) eine übereinstimmende Erklärung abgeben können, wem die Erziehungszeiten ganz oder teilweise zugeordnet werden.
Wichtige Eckpunkte:
- Die Erklärung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (mindestens ganze Kalendermonate).
- Sie wirkt grundsätzlich nur für künftige Monate, in Ausnahmefällen maximal zwei Monate rückwirkend.
- Ist bereits eine Rente, Reha-Leistung oder ein Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung dieser Zeiten bindend festgestellt, ist eine rückwirkende Zuordnung ausgeschlossen
Wer keine übereinstimmende Erklärung abgibt oder diese nicht rechtzeitig bei der Rentenversicherung einreicht, fällt automatisch in die Standardregeln: Zuordnung an den überwiegend erziehenden Elternteil, hilfsweise an die Mutter.
Kann man die Zuordnung der Kindererziehungszeiten später widerrufen?
Die zentrale Frage vieler Betroffener lautet: „Wir haben uns damals auf eine Zuordnung geeinigt – können wir das heute rückgängig machen?“. Die Antwort fällt deutlich restriktiv aus: Ein echter „Widerruf“ im Sinne eines einseitigen Zurücknehmens einer alten Erklärung ist rechtlich nur sehr eingeschränkt möglich.
Grundsätze:
- Eine einmal wirksam abgegebene gemeinsame Erklärung zur Zuordnung ist rechtlich bindend und kann nicht beliebig einseitig widerrufen werden.
- Änderungen sind regelmäßig nur möglich, wenn beide Elternteile erneut übereinstimmend eine neue Erklärung abgeben – und diese gilt dann nur für die Zukunft, plus maximal zwei Monate rückwirkend.
- Ist für einen Elternteil bereits eine Rente oder Reha-Leistung unter Berücksichtigung dieser Erziehungszeiten bindend bewilligt oder ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, kommt eine Rückübertragung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Wichtiges Urteil: Keine Rückübertragung nach Jahrzehnten
Ein Urteil des Landessozialgerichts Saarland (L 1 RA 36/01) zeigt die Grenzen sehr deutlich. In dem Fall hatten Eltern in den 1980er-Jahren erklärt, dass die Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet werden sollen; die Mutter wollte diese Zuordnung Jahrzehnte später widerrufen und die Zeiten auf ihr eigenes Rentenkonto übertragen lassen.
Die Rentenversicherung lehnte ab – und das Gericht bestätigte diese Entscheidung:
- Die gemeinsame Erklärung nach § 56 SGB VI ist verbindlich; ein Widerruf ist grundsätzlich nur möglich, wenn beide Eltern zustimmen.
- Ein einseitiger Widerruf Jahrzehnte später wurde abgelehnt; die Mutter ging leer aus, obwohl sie sich nach eigener Darstellung überwiegend um die Kinder gekümmert hatte.
Das Urteil unterstreicht, dass Vereinbarungen zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten langfristige Wirkung haben und nachträgliche Korrekturen praktisch kaum durchsetzbar sind, wenn bereits bindende Entscheidungen getroffen wurden.
Auch wenn das Urteil des Landessozialgerichts schon älter als 20 Jahre ist: seine Gültigkeit ist ungebrochen! Die gesetzlichen Regelungen haben sich nicht verändert!
In welchen Fällen ist eine Änderung der Zuordnung noch möglich?
Trotz der strengen Linie gibt es Konstellationen, in denen eine Änderung der Zuordnung noch Erfolg haben kann. Entscheidend sind Zeitablauf, Verfahrensstand und ob bereits Leistungen bewilligt wurden.
Mögliche Optionen:
- Innerhalb der Widerspruchsfrist, wenn ein neuer Versicherungsverlauf mit Kindererziehungszeiten beim „falschen“ Elternteil verschickt wurde: Hier kann noch Widerspruch eingelegt oder eine Korrektur beantragt werden.
- Gemeinsame neue Erklärung beider Elternteile, wenn noch keine bindende Leistung unter Berücksichtigung der fraglichen Zeiten festgesetzt wurde; die Wirkung ist aber auf maximal zwei Monate rückwirkend beschränkt.
- In seltenen Ausnahmefällen kann eine alte Erklärung angefochten werden (z. B. wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder nachweisbar gravierender Beratungsfehler), was jedoch hohe Anforderungen und häufig langwierige Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang bedeutet.
Wer dagegen erst im Ruhestand feststellt, dass die Kindererziehungszeiten „falsch“ zugeordnet sind und auf eine komplette Rückübertragung hofft, hat nach der bisherigen Rechtsprechung kaum Chancen.
Was gilt, wenn sich Eltern nie geeinigt haben?
Haben Eltern nie eine gemeinsame Erklärung abgegeben, greifen die gesetzlichen Standardregeln automatisch. Die Rentenversicherung prüft dann, welcher Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat – maßgeblich sind objektive Kriterien wie tatsächliche Betreuungszeiten, Teilzeit/Vollzeitarbeit, Elternzeit und Alltagssituation.
Lässt sich eine überwiegende Erziehung nicht eindeutig feststellen, ordnet das Gesetz die Kindererziehungszeit in der Praxis meist der Mutter zu. Diese Auffangregelung wurde vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß bestätigt; sie soll vor allem die eigenständige soziale Sicherung von Müttern stärken.
Praktische Tipps: So vermeiden Eltern spätere Streitfälle um die Mütterrente
Weil die Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die spätere Rente beider Eltern erhebliche Auswirkungen hat, sollten Vereinbarungen frühzeitig und bewusst getroffen werden. Sinnvoll ist es, bereits in der Elternzeit zu überlegen, welcher Elternteil die Rentenpunkte dringender braucht – etwa bei Teilzeitphasen oder längeren Auszeiten vom Beruf.
Empfehlenswert:
- Gemeinsame Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei einem unabhängigen Rentenberater, bevor eine Erklärung unterschrieben wird.
- Schriftliche Dokumentation der tatsächlichen Betreuungssituation und Aufbewahrung wichtiger Unterlagen (Elternzeitbescheide, Teilzeitverträge), falls später doch einmal Beweisschwierigkeiten auftreten.
Eltern sollten sich bewusst sein, dass die heute getroffene Entscheidung in vielen Fällen für das gesamte Erwerbsleben und den Ruhestand bindend bleibt – und ein „Widerruf auf Knopfdruck“ nicht vorgesehen ist.
Fazit: Widerruf von Zuordnungsvereinbarungen zur Mütterrente nur in engen Grenzen
Vereinbarungen zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten sind keineswegs bloße Formalitäten, sondern prägen die Rentenbiografie beider Elternteile dauerhaft. Ein echter Widerruf früherer Erklärungen ist nur ausnahmsweise möglich; meist braucht es die erneute übereinstimmende Zustimmung beider Eltern und es gelten enge Fristen sowie Sperren, sobald bereits Rentenleistungen feststehen.
Wer heute über die Zuordnung entscheidet, sollte die Folgen deshalb genau durchdenken und sich beraten lassen – nach Jahrzehnten lässt sich eine einmal unterschriebene Vereinbarung in aller Regel nicht mehr rückgängig machen.


