Die Junge Union sorgt mit ihrem Vorstoß für eine kinderzahlabhängige Staffelung der Rentenbeiträge für eine neue Schärfe in der ohnehin angespannten Rentendebatte – ein Konzept, das von wirtschaftsnahen Instituten seit Jahren als „konsequent im Umlagesystem“ bezeichnet wird. Unsere Redaktion hat die aktuellen Vorschläge, die geltende Rechtslage und die möglichen Folgen für Beschäftigte und Rentner ausführlich ausgewertet.
Was die Junge Union konkret fordert
Die Junge Union (JU), Nachwuchsorganisation von CDU und CSU, will die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig nach der Kinderzahl staffeln.
- Kinderlose Erwerbstätige sollen 1 Prozentpunkt mehr Rentenbeitrag zahlen als Eltern mit zwei oder mehr Kindern.
- Erwerbstätige mit nur einem Kind sollen einen Zuschlag von 0,5 Prozentpunkten zahlen.
- Eltern mit zwei oder mehr Kindern bilden nach den JU-Plänen den Referenzbeitragssatz – also die günstigste Beitragsgruppe.
Begründet wird der Vorstoß mit dem klassischen Generationenvertrag: Wer Kinder erzieht, trage „maßgeblich den Fortbestand des Systems“ und solle dafür stärker entlastet werden. Die Forderung ist in einem Leitantrag für den CDU‑Parteitag hinterlegt, politisch bindend wäre sie erst, wenn Partei und Gesetzgeber nachziehen.
Aktuelle Rechtslage: Was gilt heute schon?
Nach geltendem Recht zahlen alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung den gleichen Beitragssatz, unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht.
- Der Beitragssatz liegt aktuell bei 18,6 Prozent des Bruttoeinkommens und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (§ 158 SGB VI).
- Kinder werden im Rentenrecht bereits heute über Kindererziehungszeiten und die sogenannte Mütterrente berücksichtigt (§§ 249 ff., § 307d SGB VI).
- Eine echte Beitragspflicht-Differenzierung nach Kinderzahl gibt es bisher nur in der sozialen Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen dort einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
Genau dieses „Pflege-Modell“ dient der JU als Blaupause: Wer kinderlos bleibt, soll auch in der Rentenversicherung mehr zahlen – Eltern würden relativ entlastet.
Beispielrechnungen: Was würde das im Geldbeutel bedeuten?
Noch handelt es sich nur um einen politischen Vorschlag, konkrete Gesetzestexte existieren nicht. Trotzdem lassen sich anhand der JU-Forderung realistische Szenarien durchspielen.
Ein eigenes Rechenbeispiel der Redaktion, ausgehend von einem Bruttolohn von 4.000 Euro im Monat:
- Heute: 18,6 Prozent Beitragssatz → 744 Euro Gesamtbeitrag, davon 372 Euro Arbeitnehmeranteil.
- Nach JU-Modell, kinderlos (+1 Prozentpunkt): 19,6 Prozent → 784 Euro Gesamtbeitrag, 392 Euro Arbeitnehmeranteil.
- Mehrbelastung für Kinderlose: 20 Euro pro Monat bzw. 240 Euro im Jahr.
Für Beschäftigte mit einem Kind (+0,5 Prozentpunkte) ergäbe sich bei gleichem Einkommen ein Beitragssatz von 19,1 Prozent, der Arbeitnehmeranteil stiege um rund 10 Euro im Monat – ebenfalls bei hälftiger Finanzierung durch den Arbeitgeber.
Aus Expertensicht ist die zusätzliche Belastung pro Kopf überschaubar, summiert sich aber über Millionen Versicherte zu einem spürbaren Einnahmeplus für die Rentenkasse.
Wer wäre betroffen – und wie gerecht ist das?
Betroffen wären alle gesetzlich Rentenversicherten im Erwerbsalter, also Angestellte, Arbeiter und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Selbständige.
- Kinderlose würden finanziell stärker belastet, auch wenn ihre Kinderlosigkeit unfreiwillig ist.
- Eltern mit zwei oder mehr Kindern würden relativ am stärksten begünstigt.
- Eltern mit einem Kind lägen zwischen den Gruppen, aber dennoch über dem Referenzbeitragssatz.
Ein Sozialrechtler, der anonym bleiben möchte, ordnet gegenüber unserer Redaktion ein: „Ökonomisch ist die Logik nachvollziehbar, verfassungsrechtlich aber sensibel. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der Pflegeversicherung die Mehrbelastung Kinderloser im Grundsatz für zulässig gehalten, doch eine 1:1‑Übertragung auf die Rentenversicherung wäre keineswegs automatisch verfassungssicher.“
Er verweist auf die Rechtsprechung zum „Betreuungs- und Erziehungsaufwand“ aus dem sogenannten Pflegeversicherungsurteil (BVerfG, 2001), die als juristischer Anker dienen könnte, aber im Rentenrecht neu justiert werden müsste.
Politische Sprengkraft und Reformkontext
Der JU-Vorschlag fällt in eine Phase, in der die Rentenkasse angesichts des demografischen Wandels unter Druck steht.
- Immer mehr Rentner stehen immer weniger Beitragszahlern gegenüber.
- Der Bund bezuschusst die Rentenkasse bereits mit hohen zweistelligen Milliardenbeträgen jährlich.
- Parallel wird über eine Kopplung des Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung, eine Abschwächung der „Rente mit 63“ und eine stärkere Anpassung an die Inflation diskutiert.
Die JU will nach eigenen Angaben „den Generationenvertrag reparieren“, Kritiker sehen darin aber eine Spaltung zwischen Eltern und Kinderlosen. Gewerkschaften warnen vor einer „Moralisierung der Beitragslast“, während wirtschaftsnahe Ökonomen den Vorschlag als „Anreiz für Familiengründung im Rahmen des Umlagesystems“ interpretieren.
Insider-Detail: Wie Juristen den Vorschlag wirklich prüfen würden
Entscheidend wäre im Gesetzgebungsverfahren, wie der Gesetzgeber den Mehrbeitrag kinderloser Versicherter begründet – und wie präzise er die Gruppe der „Kinderlosen“ definiert. Genau hier liegt ein juristisches Detail, über das in der öffentlichen Debatte kaum gesprochen wird:
In internen Fachkreisen wird erwartet, dass ein solches Gesetz nur Bestand hätte, wenn es zwischen dauerhaft Kinderlosen, kinderlosen Versicherten mit anerkannten Pflegezeiten und Eltern mit nicht im deutschen System erfassten Kindern differenziert. Denn das Bundesverfassungsgericht misst bei ungleichen Beiträgen streng, ob „tatsächlich unterschiedliche Belastungen“ (etwa durch Betreuungsaufwand) nachweisbar sind.
Ein auf Sozialversicherungsrecht spezialisierter Anwalt erläutert unserer Redaktion: „In einem möglichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird der Gesetzgeber detailliert darlegen müssen, welche objektiven Mehrbelastungen Eltern tragen und wie diese statistisch belegt sind. Fehlt diese Datengrundlage, ist die Gefahr groß, dass eine pauschale Mehrbelastung Kinderloser als gleichheitswidrig kassiert wird.“
Genau diese feine Abwägung zwischen Finanzierungsnotwendigkeit und Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG dürfte im Ernstfall über das Schicksal der Reform entscheiden.
Ab wann könnte so etwas überhaupt gelten?
Aktuell handelt es sich um einen politischen Vorstoß, keinen Regierungsentwurf. Bevor eine kinderzahlabhängige Beitragsstaffel Realität wird, wären mehrere Schritte nötig:
- Beschluss der CDU über den JU-Antrag auf einem Parteitag.
- Aufnahme des Modells in ein offizielles Rentenkonzept der Union oder der Bundesregierung.
- Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs mit konkreten Änderungen im SGB VI (§§ 157 ff.).
- Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, anschließend Ausfertigung und Verkündung.
Selbst bei politischem Rückenwind wäre ein Inkrafttreten frühestens in einigen Jahren realistisch, zudem mit Übergangsregelungen für bestehende Versicherungsverhältnisse. Für Beschäftigte bedeutet das: Es gibt weder eine kurzfristige Beitragspflicht noch eine automatische Entlastung – die Debatte steht noch am Anfang, die Richtung der Reformen aber wird immer klarer.
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Beiträgen und Kindererziehungszeiten.
- Deutschlandfunk / Rheinische Post: Berichte zum JU-Leitantrag mit gestaffelten Beitragssätzen.
- Institut der deutschen Wirtschaft: Ökonomische Einordnung kinderabhängiger Rentenmodelle.

