Sie haben jahrzehntelang Beiträge gezahlt – und sollen im Alter trotzdem als freiwillig oder sogar privat Versicherter deutlich mehr Krankenkassenbeiträge zahlen? Besonders bitter ist das, wenn es nur an ein paar Monaten gesetzlicher Vorversicherungszeit fehlt. Genau hier setzt eine oft unterschätzte Regelung an: Für jedes Kind, Stief- oder Pflegekind können Ihnen bis zu drei zusätzliche Jahre auf die Vorversicherungszeit der Krankenversicherung der Rentner angerechnet werden. Seit einer Reform 2017 wurde der Zugang zur KVdR für Eltern deutlich erleichtert – viele Betroffene nutzen diese Chance aber noch nicht.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie die 9/10‑Regelung funktioniert, wie Kinder Ihre Vorversicherungszeit erhöhen und weshalb sich eine erneute Prüfung durch die Krankenkasse finanziell massiv lohnen kann.
Vorab
Viele Versicherte scheitern knapp an der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – ohne zu wissen, dass ihre Kinder ihnen entscheidende Vorversicherungszeiten „schenken“ können. Durch eine Gesetzesänderung werden für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die erforderliche Mitgliedszeit angerechnet und können so den Weg aus der teuren freiwilligen oder privaten Krankenversicherung in die günstigere KVdR öffnen.
KVdR und 9/10‑Regelung: Worum es geht
Die Krankenversicherung der Rentner ist die Pflichtversicherung für viele gesetzlich Versicherte im Ruhestand und in der Regel deutlich günstiger als eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine private Krankenversicherung. Voraussetzung ist neben einer gesetzlichen Rente die Erfüllung der sogenannten Vorversicherungszeit: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen Sie zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein – als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder im Rahmen einer Familienversicherung.
Gerade bei Personen mit längeren Phasen in der privaten Krankenversicherung oder mit familienpolitischen Unterbrechungen (z. B. wegen Kinderbetreuung) war diese 9/10‑Regelung lange ein Stolperstein. Wer die Quote knapp verfehlte, landete im Alter oft als freiwillig Versicherter mit Beitragspflicht auf alle Einkünfte, einschließlich Betriebsrenten, Mieten oder Kapitalerträgen. Seit 2017 können Kinder diesen Nachteil in vielen Fällen ausgleichen.
Kinderregelung seit 2017: Drei Jahre pro Kind
Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hat der Gesetzgeber den Zugang zur KVdR für Eltern deutlich verbessert. In § 5 Abs. 2 SGB V wurde festgelegt, dass für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind pauschal drei Jahre auf die erforderliche Mitgliedszeit angerechnet werden. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob in dieser Zeit tatsächlich eine gesetzliche Versicherung bestand und unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind überwiegend betreut hat.
Wichtige Punkte der Kinderregelung:
- Drei Jahre pro Kind werden der Vorversicherungszeit gutgeschrieben.
- Die drei Jahre gelten für jeden Elternteil getrennt, also nicht hälftig aufgeteilt.
- Berücksichtigt werden leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder; bei Adoptiv- und Stiefkindern gelten seit 2019 allerdings einschränkende Detailregeln.
- Es spielt keine Rolle, ob das Kind in der ersten oder zweiten Hälfte des Erwerbslebens geboren wurde.
Damit können Kinder fehlende gesetzliche Versicherungszeiten „auffüllen“ oder Zeiten privater Versicherung neutralisieren – und so den Sprung über die 9/10‑Schwelle ermöglichen.
So funktioniert die Anrechnung in der Praxis
In der Praxis berechnet die Krankenkasse zunächst die zweite Hälfte Ihres Erwerbslebens: Sie beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Aus dieser Zeitspanne wird die zweite Hälfte gebildet; innerhalb dieser Hälfte müssen 90 Prozent der Tage mit gesetzlicher Versicherung belegt sein.
Liegt die Quote darunter, werden für jedes berücksichtigungsfähige Kind pauschal drei Jahre (also 36 Monate) als Zeit mit gesetzlichem Versicherungsschutz hinzugerechnet. Beispiel: Eine Versicherte mit drei Kindern, die bisher nur 16 von 20 Jahren der zweiten Hälfte gesetzlich versichert war, erhält neun zusätzliche Jahre angerechnet und überschreitet damit klar die 9/10‑Schwelle. Entscheidend ist, dass diese Anrechnungen rein rechnerisch erfolgen – Sie müssen nicht nachweisen, dass Sie wegen der Kinder tatsächlich nicht arbeiten konnten oder privat versichert waren.
Bestandsrentner, Neurentner, Privatversicherte: Wer muss aktiv werden?
Bei Neurentnern prüft die gesetzliche Krankenkasse die Kinderregelung automatisch, sobald ein Rentenantrag gestellt wird. Sie müssen in der Regel keinen gesonderten Antrag stellen, sollten aber sicherstellen, dass die Kinder im Versicherungsverlauf vollständig erfasst sind und Geburtsurkunden vorliegen.
Anders sieht es bei Bestandsrentnern aus, die bereits vor Einführung der Kinderregelung ihren Rentenantrag gestellt haben und deshalb als freiwillige Mitglieder oder privat Versicherte eingestuft wurden. Diese Personen müssen aktiv werden und eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit unter Berücksichtigung ihrer Kinder beantragen. Privat krankenversicherte Rentner können sich an ihre letzte gesetzliche Krankenkasse wenden, um prüfen zu lassen, ob ein Wechsel in die KVdR jetzt möglich ist.
Einschränkungen seit 2019: TSVG verschärft Anrechnung bei Stief- und Adoptivkindern
Die ursprünglich sehr großzügige Kinderregelung wurde durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ab dem 11. Mai 2019 teilweise wieder eingeschränkt. Seitdem gelten strengere Voraussetzungen für die Anrechnung von drei Jahren bei Adoptiv- und Stiefkindern.
Wesentliche Einschränkungen:
- Bei Adoptivkindern ist eine Anrechnung ausgeschlossen, wenn die Adoption erst nach Erreichen der Altersgrenzen für die Familienversicherung erfolgt ist.
- Bei Stiefkindern ist zwingend erforderlich, dass das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
- Die neuen Regeln gelten für alle Rentenanträge, die ab dem 11. Mai 2019 gestellt werden; für frühere Rentenanträge können günstigere Altregelungen gelten.
Leibliche Kinder sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen; hier bleibt es bei der pauschalen Anrechnung von drei Jahren pro Kind.
Welche Vorteile bringt die KVdR gegenüber der freiwilligen GKV?
Der Wechsel von der freiwilligen Mitgliedschaft oder privaten Krankenversicherung in die KVdR kann erhebliche finanzielle Vorteile bringen. In der KVdR werden Beiträge grundsätzlich nur auf die gesetzliche Rente und bestimmte Versorgungsbezüge erhoben, während andere Einkünfte – etwa Mieten oder Kapitalerträge – beitragsfrei bleiben. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen dagegen Beiträge auf nahezu alle Einkommensarten.
Für einen typischen Rentner mit gesetzlicher Rente, kleiner Betriebsrente und zusätzlichen Kapitalerträgen kann die Einstufung in die KVdR daher Einsparungen von mehreren hundert Euro im Jahr bedeuten. Wer durch die Kinderregelung erstmals die 9/10‑Voraussetzung erfüllt, sollte deshalb unbedingt eine Überprüfung der Einstufung veranlassen.
Schritt für Schritt: Wie Sie die Kinderregelung nutzen
Wenn Sie Kinder haben und bislang nicht in der KVdR sind, sollten Sie aktiv werden:
- Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf und Ihre aktuelle Einstufung (freiwillig, privat, KVdR).
- Erfassen Sie alle Kinder, Stief- und Pflegekinder, für die eine Anrechnung möglich sein könnte.
- Stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen formlosen Antrag auf Überprüfung der Vorversicherungszeit unter Berücksichtigung der Kinderregelung.
- Fügen Sie Kopien der Geburtsurkunden bzw. Adoptions- oder Sorgerechtsnachweise bei.
Die Krankenkasse berechnet dann neu, ob Sie die 9/10‑Regelung erfüllen und in die KVdR aufgenommen oder rückwirkend umgestuft werden können. Eventuelle Beitragsrückerstattungen unterliegen allerdings Verjährungsfristen, die individuell geprüft werden müssen.
FAQ
Wie viele Jahre werden pro Kind auf die Vorversicherungszeit angerechnet?
Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit zur KVdR angerechnet. Diese drei Jahre gelten für jeden Elternteil separat, unabhängig von der tatsächlichen Betreuungssituation.
Gilt die Kinderregelung auch für privat krankenversicherte Rentner?
Ja, auch privat krankenversicherte Rentner können prüfen lassen, ob sie durch die Anrechnung von Kinderjahren die 9/10‑Regelung erfüllen und in die KVdR wechseln können. Zuständig ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestand.
Muss ich als Neurentner einen Antrag stellen, damit Kinder angerechnet werden?
Bei Neurentnern prüft die gesetzliche Krankenkasse die Vorversicherungszeit einschließlich Kinderregelung von Amts wegen. Wichtig ist aber, dass die Kinder der Kasse bekannt sind und entsprechende Nachweise (z. B. Geburtsurkunden) vorliegen.
Worauf muss ich bei Stief- und Adoptivkindern achten?
Seit dem 11. Mai 2019 wird die Anrechnung von drei Jahren bei Stief- und Adoptivkindern nur noch vorgenommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa die Aufnahme des Stiefkindes vor Erreichen der Familienversicherungs-Altersgrenze in den gemeinsamen Haushalt. Diese Verschärfung gilt für alle Rentenanträge, die ab diesem Datum gestellt werden.
Fazit
Kinder können für die Krankenversicherung der Rentner sprichwörtlich „Gold wert“ sein: Durch die pauschale Anrechnung von drei Jahren pro Kind erhöhen sie Ihre Vorversicherungszeit und können den Zugang in die oft deutlich günstigere KVdR öffnen. Gerade wer früher privat versichert war oder als freiwilliges Mitglied hohe Beiträge zahlt, sollte die eigene Einstufung mit Blick auf die Kinderregelung unbedingt noch einmal von der Krankenkasse prüfen lassen. Mit überschaubarem Aufwand lassen sich so langfristig erhebliche Beitragsvorteile im Ruhestand sichern.