Mehr Geld: Eigene Rente soll bei Grundsicherung künftig besser vor Anrechnung geschützt werden

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Wer jahrzehntelang Beiträge gezahlt hat, soll im Alter künftig spürbar mehr von seiner gesetzlichen Rente behalten dürfen – auch dann, wenn zusätzlich Grundsicherung nötig ist. Die Alterssicherungskommission schlägt dafür einen neuen Rentenfreibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor. Außerdem soll die bislang nur bis Ende 2026 ausgesetzte Pflicht zur vorzeitigen Altersrente für Langzeitarbeitslose dauerhaft abgeschafft werden. Noch gilt das jedoch nicht: Es handelt sich um Empfehlungen, für deren Umsetzung erst ein Gesetz beschlossen werden müsste.

Wenn jahrzehntelange Arbeit kaum mehr Geld bringt

Viele Menschen erleben den Ruhestand als ernüchternd: Die monatliche gesetzliche Rente reicht nicht für Lebensunterhalt, Miete, Heizung und notwendige Ausgaben. Dann kann ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter bestehen. Bei der Berechnung dieser Sozialleistung wird die gesetzliche Rente grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Das kann dazu führen, dass eine Person mit niedriger Rente trotz langjähriger Beschäftigung am Ende kaum mehr verfügbares Geld hat als jemand, der keine oder nur wenige Rentenbeiträge eingezahlt hat. Genau diese Konstellation will die Alterssicherungskommission verändern. Ihr Grundgedanke: Beitragsleistung soll sich auch bei einem Bezug von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung im verfügbaren Einkommen bemerkbar machen.

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Der Vorschlag betrifft nicht die Höhe der gesetzlichen Rente selbst. Er betrifft vielmehr die Frage, welcher Teil der Rente bei der Sozialhilfe unberücksichtigt bleibt. Wer Anspruch auf Grundsicherung hat, könnte also künftig einen zusätzlichen Teil der eigenen gesetzlichen Rente behalten.

Neuer Rentenfreibetrag auch ohne Grundrente geplant

Die Kommission empfiehlt, die Anrechnungsvorschriften in der Grundsicherung neu zu ordnen. Konkret soll ein Freibetrag für gesetzliche Renten eingeführt werden, der auch Menschen zugutekommt, die keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben. Das ist der entscheidende Punkt: Bislang gibt es für bestimmte Renten einen besonderen Freibetrag vor allem dann, wenn mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten erreicht werden.

Künftig soll die Anerkennung von Beitragszeiten nicht mehr ausschließlich an dieser hohen Mindestschwelle hängen. Die Kommission schlägt einen Freibetrag für alle Menschen vor, die im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung Grundsicherung beziehen und eine gesetzliche Rente erhalten.

Im Bericht wird als mögliche Richtung eine prozentuale Lösung ab dem ersten Euro Bruttorente genannt. Diskutiert werden dort beispielhaft 20 oder 30 Prozent der Bruttorente. Auch die Obergrenze könnte auf zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 angehoben werden. Das sind jedoch keine beschlossenen Beträge, sondern Überlegungen der Kommission für die spätere gesetzliche Ausgestaltung.

Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig: Es gibt derzeit weder einen verbindlichen Prozentsatz noch ein festes Startdatum. Wer heute Grundsicherung beantragt oder bezieht, muss sich weiterhin nach der geltenden Rechtslage richten.

Was sich im Alltag ändern könnte

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, warum der Vorschlag für Menschen mit kleinen Renten bedeutsam wäre: Eine alleinlebende Rentnerin erhält 500 Euro gesetzliche Rente und braucht ergänzend Grundsicherung. Wird ihre Rente weitgehend auf den Bedarf angerechnet, erhöht die eigene Rente ihr verfügbares Einkommen nur begrenzt.

Bliebe künftig etwa ein Teil der Rente als Freibetrag anrechnungsfrei, könnte die Rentnerin diesen Betrag zusätzlich zur Grundsicherung behalten. Die Grundsicherung würde zwar weiterhin den notwendigen Bedarf absichern. Die eigene Beitragsleistung hätte aber stärker sichtbare finanzielle Folgen.

Wie hoch der individuelle Vorteil ausfallen könnte, lässt sich derzeit nicht seriös ausrechnen. Dafür fehlen insbesondere die gesetzlich festgelegte Freibetragsformel, Höchstgrenzen, mögliche Übergangsregeln und Vorgaben zur Berücksichtigung anderer Einkommen. Pauschale Versprechen über „mehrere hundert Euro“ wären deshalb unseriös.

Die geplante Änderung beträfe zwei Leistungsbereiche: die Grundsicherung im Alter sowie die Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. Gesetzlich geregelt sind diese Leistungen im § 41 SGB XII. Entscheidend bleiben stets der individuelle Bedarf, die Unterkunftskosten, vorhandenes Einkommen und gegebenenfalls Vermögen.

Zwangsverrentung soll dauerhaft enden

Der zweite Vorschlag der Kommission betrifft langzeitarbeitslose Menschen im Bürgergeldbezug. Nach früherer Rechtslage konnten Jobcenter Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichten, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen – auch wenn die Rente wegen des früheren Beginns dauerhaft gekürzt wurde.

Diese Verpflichtung zur vorzeitigen Altersrente ist seit Einführung des Bürgergelds befristet ausgesetzt. Nach geltendem Recht müssen Bürgergeldbeziehende bis zum 31. Dezember 2026 keine vorgezogene Altersrente beantragen. Die derzeitige Ausnahme steht in § 12a SGB II.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt nun, die Regelung nicht nur erneut zu verlängern, sondern dauerhaft abzuschaffen. Damit soll verhindert werden, dass Menschen wegen einer vorübergehenden oder lang andauernden Arbeitslosigkeit dauerhaft niedrigere Renten hinnehmen müssen.

Für Betroffene wäre das ein wichtiger Schutz: Ein vorzeitiger Rentenantrag kann lebenslange Abschläge auslösen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt der Abschlag bei vorgezogenen Altersrenten derzeit grundsätzlich 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Ob und in welcher Form die dauerhafte Abschaffung politisch umgesetzt wird, ist aber offen.

Noch kein neues Recht: Das gilt jetzt

Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission wurden am 23. Juni 2026 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen möglichst umfassend umsetzen zu wollen. Trotzdem ersetzen Kommissionsvorschläge kein Gesetz. Sie verändern weder laufende Bescheide noch bereits bewilligte Renten oder Grundsicherungsleistungen unmittelbar.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung allein das bestehende Rentenrecht gilt. Wann, ob und mit welchem genauen Inhalt ein Gesetz zu den Freibeträgen oder zur dauerhaften Abschaffung der Pflichtverrentung kommt, steht noch nicht fest.

Wer bereits Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, sollte daher aktuelle Bescheide sorgfältig prüfen und Veränderungen der Einkommensverhältnisse dem Sozialamt mitteilen. Wer Bürgergeld bezieht und kurz vor einer möglichen vorgezogenen Altersrente steht, sollte eine Aufforderung des Jobcenters genau lesen und bei Unklarheiten rechtzeitig Beratung in Anspruch nehmen.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • Prüfen Sie Ihren aktuellen Rentenbescheid und die Höhe Ihrer monatlichen Bruttorente.
  • Kontrollieren Sie, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung bestehen könnte.
  • Achten Sie bei einem Grundsicherungsbescheid darauf, welche Renteneinkünfte und welche Freibeträge das Sozialamt berücksichtigt hat.
  • Verlassen Sie sich nicht auf angekündigte Reformbeträge: Ein allgemeiner neuer Freibetrag für gesetzliche Renten ist bisher nicht in Kraft.
  • Wenn das Jobcenter eine vorgezogene Altersrente anspricht, prüfen Sie die rechtliche Grundlage und die möglichen dauerhaften Rentenabschläge.

Häufige Fragen

Bekommen Rentner jetzt automatisch mehr Geld?

Nein. Der vorgeschlagene Freibetrag für gesetzliche Renten ist noch kein geltendes Recht. Erst ein Gesetz müsste festlegen, wer profitiert, wie der Freibetrag berechnet wird und ab wann die Regel gilt.

Gilt der geplante Freibetrag auch bei Erwerbsminderung?

Ja, die Empfehlung der Kommission bezieht sich ausdrücklich auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch hier fehlen bislang aber verbindliche gesetzliche Details.

Müssen weiterhin 33 Grundrentenjahre vorliegen?

Nach dem Vorschlag der Kommission gerade nicht zwingend. Ein neuer Freibetrag soll auch Personen offenstehen, die nicht grundrentenzuschlagsberechtigt sind. Ob der Gesetzgeber diese Empfehlung übernimmt, ist offen.

Kann das Jobcenter 2026 zur vorzeitigen Rente zwingen?

Bis zum 31. Dezember 2026 besteht für Bürgergeldbeziehende keine Verpflichtung, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Kommission empfiehlt, diese Aussetzung dauerhaft zu machen; verbindlich beschlossen ist dies noch nicht.

Fazit

Der Vorschlag der Alterssicherungskommission setzt an einem für viele Betroffene bitteren Punkt an: Wer lange gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, soll bei ergänzender Grundsicherung nicht nahezu genauso dastehen wie jemand ohne nennenswerte Beitragszeiten. Ein allgemeiner Rentenfreibetrag könnte kleine gesetzliche Renten künftig besser schützen und die eigene Erwerbsbiografie stärker anerkennen.

Gleichzeitig würde die dauerhafte Abschaffung der Pflicht zur vorzeitigen Rente Langzeitarbeitslose davor schützen, wegen eines erzwungenen frühen Rentenbeginns lebenslange Abschläge zu tragen. Entscheidend ist nun, ob die Bundesregierung aus den Empfehlungen ein konkretes Gesetz mit nachvollziehbaren Freibeträgen und einem klaren Starttermin macht.

Quellen

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