Minijob und Rente: Neue Chance ab Juli 2026 – und Kommission fordert radikalen Systemwechsel

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Millionen Beschäftigte in Deutschland arbeiten im Minijob und verzichten dabei oft unwissentlich auf wertvolle Rentenansprüche. Genau das soll sich jetzt ändern – auf zwei Ebenen gleichzeitig: Zum 1. Juli 2026 tritt eine wichtige gesetzliche Neuregelung in Kraft, die Minijobbern erstmals die Möglichkeit gibt, eine früher erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Und die Alterssicherungskommission (ASK) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat am 23. Juni 2026 ihren mit Spannung erwarteten Abschlussbericht vorgelegt – mit einer Empfehlung, die das gesamte Minijob-System grundlegend auf den Kopf stellen würde.

Warum der Minijob für die Rente zum Problem werden kann

Seit 2013 gilt: Auch wer geringfügig beschäftigt ist, zahlt grundsätzlich Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Den Großteil übernimmt der Arbeitgeber – im gewerblichen Bereich sind das pauschal 15 Prozent des Verdienstes. Beschäftigte zahlen selbst den Eigenanteil von derzeit 3,6 Prozent dazu. Erst durch diese Kombination entstehen sogenannte Pflichtbeitragszeiten, die für viele Rentenansprüche entscheidend sind.

Das Problem: Viele Minijobber haben sich zu Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das bedeutete ein paar Euro mehr auf dem Konto jeden Monat – aber den Preis zahlten viele erst viel später: Die befreiten Zeiten wurden rentenrechtlich nur eingeschränkt angerechnet. Für bestimmte Rentenarten, für Rehabilitationsleistungen und für die Erwerbsminderungsrente fehlten so vollwertige Versicherungsmonate. Und das Schlimmste daran: Diese Entscheidung war bislang unwiderruflich.

Ab 1. Juli 2026: Einmalige zweite Chance für Millionen Minijobber

Das ändert sich nun. Ab dem 1. Juli 2026 können Beschäftigte im Minijob eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen. Was bisher für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses als unveränderlich galt, wird damit korrigierbar – wenn auch nur einmalig.

Zum Stichtag waren laut Minijob-Zentrale rund 6,8 Millionen Menschen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemeldet, davon über 6,5 Millionen im gewerblichen Bereich.

Wie der Widerruf funktioniert

Wer die Befreiung zurücknehmen möchte, stellt einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber. Dieser leitet den Antrag an die Minijob-Zentrale weiter. Wer gleichzeitig mehrere Minijobs ausübt, muss die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen treffen – eine teilweise Rückkehr in die Rentenversicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wichtig: Der Widerruf wirkt ausschließlich in die Zukunft. Vergangene Beitragszeiten können dadurch nicht nachträglich in vollwertige Pflichtbeitragszeiten umgewandelt werden.

Was der Widerruf kostet – und was er bringt

BeschäftigungsartArbeitgeberanteilEigenbeitrag (Beschäftigte)Monatl. Eigenanteil bei 603 €
Gewerblicher Minijob15 %3,6 %ca. 21,70 €
Minijob in Privathaushalt5 %13,6 %ca. 82,00 €

Die Minijob-Grenze wurde zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro monatlich angehoben – wer also den Höchstverdienst ausschöpft, zahlt im gewerblichen Bereich rund 21,70 Euro im Monat aus eigener Tasche. Im Gegenzug entstehen vollwertige Pflichtbeitragszeiten, die unter anderem für folgende Leistungen maßgeblich sein können:

  • Altersrente (höhere monatliche Rente durch mehr Entgeltpunkte)
  • Erwerbsminderungsrente (Zugang erst ab bestimmter Wartezeit)
  • Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung
  • Grundrentenzuschlag (zusätzliche Anrechnungsmonate)
  • Bestimmte Frührentenarten (Wartezeit von 35 bzw. 45 Jahren)

Rentenkommission legt Bericht vor: Abschaffung der rentenbefreiten Minijobs empfohlen

Während die neue Widerrufsmöglichkeit bereits feststeht, hat die Debatte auf politischer Ebene am 23. Juni 2026 eine völlig neue Dimension erhalten. Die Alterssicherungskommission (ASK) – ein unabhängiges Expertengremium, das Anfang 2026 ihre Arbeit aufnahm – hat Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen übergeben.

Eine der weitreichendsten Empfehlungen: Minijobs sollen vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus der geringfügigen Beschäftigung soll nach dem Willen der Kommission abgeschafft werden. Ausnahmen soll es nur noch für Schülerinnen und Schüler geben.

Außerdem schlägt die Kommission vor:

  • Einführung einer gesetzlichen Kapitalrente für alle Versicherten nach schwedischem Vorbild, um das Rentenniveau langfristig zu stabilisieren
  • Ausweitung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Versicherung für alle Erwerbstätigen
  • Wiedereinsetzen des Nachhaltigkeitsfaktors nach 2031
  • Erleichterter Zugang zur Erwerbsminderungsrente für Beschäftigte in körperlich belastenden Berufen

Was bedeutet das konkret für Minijobber?

Beschlossen ist noch nichts. Die Empfehlungen der ASK sind Vorschläge – über deren Umsetzung müssen Union und SPD im Deutschen Bundestag politisch entscheiden. Eine gesetzgeberische Umsetzung kann erst im Anschluss erfolgen. Bundesarbeitsministerin Bas sprach von einem „generationenübergreifenden Umbau“ und betonte gleichzeitig, dass Vertrauensschutz und ausreichende Übergangsfristen gewährleistet werden müssten.

Kritische Stimmen aus der Wirtschaftswissenschaft bezweifeln unterdessen, ob die Vorschläge ausreichen. Der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, bezeichnete das Paket als „zu vorsichtig“ und sieht auf absehbare Zeit keine grundlegenden Strukturveränderungen.

Was jetzt gilt und was noch kommen könnte

RegelungStatusZeitpunkt
Widerruf der RV-Befreiung im MinijobIn KraftAb 1. Juli 2026
Minijob-Grenze bei 603 €In KraftSeit 1. Januar 2026
Empfehlung: Abschaffung rentenbefreiter MinijobsEmpfehlung der ASK, noch kein GesetzentwurfUmsetzung offen
Einführung gesetzliche KapitalrenteEmpfehlung der ASKLangfristig
Anstieg Beitragssatz auf 19,9 %PrognoseVoraussichtlich 2028

FAQ: Minijob und Rente – die wichtigsten Fragen

Muss ich als Minijobber jetzt aktiv werden?

Nein – es gibt keine Pflicht. Die neue Regelung ab Juli 2026 ist ein Angebot: Wer sich früher von der Rentenversicherung befreien ließ und diese Entscheidung korrigieren möchte, kann das jetzt einmalig tun. Wer keine Befreiung beantragt hat, ist ohnehin bereits in der Rentenversicherung und zahlt Beiträge.

Lohnt sich der Widerruf der Befreiung für mich?

Das hängt von der individuellen Situation ab. Besonders sinnvoll ist der Widerruf für Personen, die Lücken im Versicherungsverlauf haben, die Wartezeit für eine Frührentenmöglichkeit noch nicht erfüllt haben oder im Alter mit einer niedrigen gesetzlichen Rente rechnen müssen. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro beträgt der Eigenanteil rund 21,70 Euro – ein überschaubarer Betrag mit potenziell spürbarer Wirkung auf die spätere Rente.

Was passiert, wenn Minijobs tatsächlich abgeschafft werden?

Die Empfehlung der Rentenkommission sieht vor, dass alle Minijobber in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Das würde bedeuten: höhere Lohnkosten für Arbeitgeber und höhere Beiträge für Beschäftigte – aber auch bessere soziale Absicherung. Wann und ob das kommt, ist politisch noch völlig offen.

Steigt der Rentenbeitrag in den nächsten Jahren?

Nach aktuellen Prognosen soll der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,6 Prozent im Jahr 2028 auf rund 19,9 Prozent steigen. Sollte zusätzlich eine Kapitalrente eingeführt werden, kämen darauf noch weitere Beitragsanteile. Die genaue Ausgestaltung ist aber noch nicht beschlossen.

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