Eine Adoptivmutter verlangte eine höhere Altersrente für ihre 1977 geborene Tochter. Das Bundessozialgericht lehnte den Zuschlag mit Urteil vom 26. September 2019 ab: Die Frau hatte das Kind erst im Februar 1980 aufgenommen. Die Entscheidung betrifft die Mütterrente von 2014 und bedeutet keinen allgemeinen Ausschluss von Adoptiveltern. Für die Prüfung eines Anspruchs müssen auch spätere Gesetzesänderungen berücksichtigt werden.
Warum bekam die Adoptivmutter den Zuschlag nicht?
Die Klägerin erfüllte eine Voraussetzung der damaligen Zuschlagsregelung nicht: In ihrer Rente war für die Tochter keine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats angerechnet. Das Mädchen wurde am 29. Juli 1977 geboren und kam erst am 11. Februar 1980 in die Familie. Die Adoption folgte im März 1981.
Die Frau bezog seit August 2007 Regelaltersrente. Mit der Mütterrente von 2014 verlangte sie einen zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkt – eine Rechengröße für die Rentenhöhe. Nach § 307d SGB VI knüpfte dieser Zuschlag für bereits laufende Renten an die angerechnete Erziehungszeit im genannten zwölften Monat an.
Schließt das Urteil Adoptiveltern von der Mütterrente aus?
Adoptiveltern sind durch das Urteil nicht generell ausgeschlossen. Das zeigt bereits der konkrete Fall: Für ihre zweite Adoptivtochter erhielt die Klägerin den Zuschlag. Dieses Kind hatte sie ungefähr vier Monate nach der Geburt aufgenommen. Entscheidend waren die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im gesetzlich maßgeblichen Zeitraum.
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Das Bundessozialgericht wies die Revision im Verfahren B 5 R 6/18 R zurück. Es hielt die gesetzliche Anknüpfung an einen bestimmten Erziehungsmonat für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte damit nach Auffassung des Gerichts eine praktikable und zügige Umsetzung für Millionen bereits laufender Renten ermöglichen. Eine Sonderregelung für Adoptiveltern war verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben.
Welche spätere Regelung kann Adoptiv- und Pflegeeltern helfen?
Seit dem 1. Januar 2019 eröffnet § 307d Absatz 5 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag auf Antrag. Diese Regelung ist bei der Prüfung heutiger Ansprüche zusätzlich zu beachten. Aus der Ablehnung des damaligen Zuschlags folgt deshalb nicht, dass andere Erziehende mit späterer Haushaltsaufnahme ebenfalls leer ausgehen müssen.
Die Vorschrift setzt insbesondere voraus:
- Am 31. Dezember 2018 bestand Anspruch auf eine Rente.
- Die entsprechenden pauschalen Zuschläge werden nicht berücksichtigt.
- Nach dem zwölften Monat lagen innerhalb des anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen einer Kindererziehungszeit vor.
- Für dieselben Monate sind keine entsprechenden Zeiten oder Zuschläge bei anderen Versicherten oder Hinterbliebenen zu berücksichtigen.
Für jeden anerkennungsfähigen Erziehungsmonat sieht die allgemeine Rentenversicherung 0,0833 persönliche Entgeltpunkte vor. Eine späte Adoption allein begründet den Anspruch jedoch nicht.
Welche Erziehungszeiträume sind am 30. Oktober 2026 maßgeblich?
Für vor 1992 geborene Kinder umfasst die Kindererziehungszeit grundsätzlich bis zu 30 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats. Das bestimmt § 249 SGB VI. Für ab 1992 geborene Kinder sind bis zu 36 Monate möglich. Eine spätere Aufnahme verlängert diesen Zeitraum nicht um die zuvor verstrichenen Monate.
Die Mütterrente III tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und erweitert die Anerkennung für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu 36 Monate. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beginnt die Auszahlung 2028; bei entsprechendem Rentenbezug erfolgt eine Nachzahlung für 2027. Diese Änderung gehörte nicht zum 2019 entschiedenen Streitfall.
Was sollten Adoptiv- und Pflegeeltern prüfen?
Prüfen Sie, welche Erziehungszeiten im Rentenkonto und welche Zuschläge im Rentenbescheid berücksichtigt wurden. Bei einer späteren Aufnahme sollten Sie der zuständigen Rentenversicherung den genauen Aufnahmezeitpunkt nennen und ausdrücklich um Prüfung des § 307d Absatz 5 SGB VI bitten. Dieser besondere Zuschlag setzt einen Antrag voraus.
FAQ zur Mütterrente bei Adoption
Ist die Mütterrente eine eigene Rentenart?
Nein. Sie bezeichnet eine verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehung innerhalb der gesetzlichen Rente.
Können auch Väter davon profitieren?
Ja. Kindererziehungszeiten können auch Vätern zugeordnet werden. Die Bezeichnung „Mütterrente“ beschränkt den Anspruch nicht auf Frauen.
Reicht der spätere Adoptionsbeschluss als Nachweis früherer Erziehung?
Nein. Die rechtliche Elternstellung ersetzt keine tatsächlich geleistete Erziehung im maßgeblichen Zeitraum.
Muss die Mütterrente III gesondert beantragt werden?
Grundsätzlich nicht. Die Rentenversicherung setzt sie weitgehend automatisch um. Davon zu unterscheiden ist der antragsabhängige Sonderzuschlag nach § 307d Absatz 5.
Fazit zur Mütterrente bei Adoptivkindern und dem BSG-Urteil
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht fasst kurz zusammen: “ Bei Adoptiv- und Pflegekindern entscheiden die tatsächliche Erziehung und der gesetzlich erfasste Zeitraum über die rentenrechtliche Anerkennung. Das BSG-Urteil betrifft den Zuschlag von 2014. Wer seinen Anspruch prüfen lässt, sollte auch die später eingeführte Antragsregelung einbeziehen.“
Quellen
- Bundessozialgericht: Terminbericht zum Urteil vom 26. September 2019, B 5 R 6/18 R
- § 307d SGB VI: Zuschläge für Kindererziehung und Antragsregelung
- § 249 SGB VI: Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder
- Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Mütterrente III