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Nach dem Tod des Ehepartners: Das müssen Rentner jetzt zu Rente, Krankenversicherung und Steuern wissen

Der Tod eines geliebten Menschen ist ein tiefer Einschnitt – emotional, aber auch finanziell. Besonders ältere Menschen stehen dann vor einer Reihe bürokratischer und existenzieller Fragen: Wie geht es mit der Rente weiter? Muss ich mich neu krankenversichern? Und was heißt das steuerlich für mich? In diesem Beitrag auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Witwen und Witwer nach dem Tod des Partners haben, wie hoch die Hinterbliebenenrente ausfällt, worauf Sie bei der Krankenversicherung achten sollten und welche steuerlichen Veränderungen ab 2025 gelten.

Eine neue Lebenssituation: Was der Verlust für Rentner und Rentnerinnen bedeutet!

Rentenzahlung im Todesfall: Was passiert mit der Rente des Verstorbenen?

Wenn ein Ehepartner verstirbt, endet die Rentenzahlung grundsätzlich am Ende des Sterbemonats. Die Deutsche Rentenversicherung überweist also nur die Rente des Todesmonats vollständig. Ab dem Folgemonat stoppt die Zahlung automatisch.

Damit Angehörige nicht unverschuldet in eine finanzielle Lücke geraten, gibt es die sogenannte Vorschusszahlung. Diese muss innerhalb eines Monats nach dem Todesfall beantragt werden – etwa direkt über das Bestattungsinstitut oder beim Postrentenservice. Der Vorschuss entspricht der Rente des Verstorbenen für den Sterbemonat und wird mit späteren Ansprüchen auf Witwen- oder Witwerrente verrechnet.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente: Große und kleine Witwenrente erklärt

Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwei Arten von Hinterbliebenenrenten: die kleine Witwenrente und die große Witwenrente.

Kleine Witwenrente

Diese wird meist gezahlt, wenn die überlebende Person das 47. Lebensjahr (ab 2025: 46 Jahre und 4 Monate) noch nicht erreicht hat und keine Kinder erzieht. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, auf die der verstorbene Partner Anspruch gehabt hätte. Die kleine Rente wird auf zwei Jahre begrenzt.

Große Witwenrente

Sie steht Hinterbliebenen zu, die älter als 47 Jahre sind (die Altersgrenze steigt bis 2029 schrittweise an), Kinder betreuen oder selbst erwerbsgemindert sind. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen nach neuem Recht bzw. 60 Prozent nach altem Recht (wenn die Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens ein Ehepartner vor 1962 geboren wurde).

Hat der Verstorbene seine Rente vor dem 65. Lebensjahr bezogen, greifen Abschläge: Für jeden Monat vor Erreichen dieses Alters wird die Hinterbliebenenrente um 0,3 Prozent gekürzt – maximal um 10,8 Prozent.

Das Sterbevierteljahr – die finanzielle Übergangszeit

In den ersten drei Monaten nach dem Tod – dem sogenannten Sterbevierteljahr – wird die volle Rente des Verstorbenen weitergezahlt. Diese Regelung soll den finanziellen Schock mildern und hilft, laufende Kosten wie Miete, Strom oder Bestattungsausgaben zu decken.

Während dieser drei Monate wird das eigene Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet. Erst danach erfolgt die Berechnung regulär anhand des eigenen Einkommens, des Alters und des Familienstandes.

Einkommensanrechnung und Freibeträge bei der Witwenrente

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres prüft die Rentenversicherung, ob und in welchem Umfang eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden muss. Dazu zählen:

  • Eigene gesetzliche Altersrente
  • Erwerbseinkommen (z. B. Teilzeitjob)
  • Betriebs- oder Riester-Renten
  • Einkommen aus Vermietung oder Kapitalanlagen

Es gilt ein monatlicher Freibetrag, der ab Juli 2025 auf 1.076,86 Euro (West) bzw. 1.033,35 Euro (Ost) angehoben wurde.

Von jedem darüberliegenden Euro werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Das bedeutet: Wer zusätzlich arbeitet oder eine eigene Rente bezieht, bekommt oft weniger Hinterbliebenenrente.

Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Tod des Ehepartners

Sobald ein Ehepartner stirbt, endet dessen Krankenversicherung automatisch. Für die Hinterbliebenen stellt sich dann die Frage: Bleiben Sie weiter mitversichert oder müssen Sie sich neu anmelden?

Viele Witwen und Witwer sind pflichtversichert

Wer bereits eine eigene Rente bezieht, bleibt in der Regel automatisch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Beiträge werden direkt von der Witwenrente abgezogen.

Mitversicherung bei Privatversicherten

War der verstorbene Partner privat krankenversichert, endet diese Police mit dem Tod. Hinterbliebene müssen sich eigenständig versichern – entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat über eine Anschlussversicherung. Hier gilt: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsende gestellt werden, sonst droht eine Lücke im Versicherungsschutz.

Pflegeversicherung

Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung laufen automatisch weiter. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der Witwenrente. Bei einem zusätzlichen Einkommen kann sich der Beitragssatz erhöhen. Die Pflegeversicherung zahlt im Falle einer Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld.

Steuerliche Folgen nach dem Tod des Partners

Neben Renten- und Versicherungsfragen ist auch die steuerliche Situation betroffen. Der Tod eines Ehepartners hat direkte Auswirkungen auf Steuerklassen, Einkommenssteuer und Erbschaftssteuer.

Steuerklasse und Veranlagung

Im Todesjahr können Witwen und Witwer sich noch gemeinsam mit dem Verstorbenen veranlagen lassen (Steuerklasse III). Das bringt oft deutliche Steuervorteile, etwa durch höhere Freibeträge.

Ab dem Folgejahr ändern sich die Steuerklassen automatisch:

  • von Steuerklasse III auf Steuerklasse I
  • oder auf Steuerklasse II, wenn Kinder im Haushalt leben.

Sonderstatus für das Todesjahr

Der Grundfreibetrag für Verheiratete lag 2025 bei 24.192 Euro; für Alleinstehende beträgt er 12.096 Euro. Für das Todesjahr können Ehepaare den höheren Freibetrag weiterhin nutzen.

Besteuerung der Witwenrente

Die Witwen- oder Witwerrente gilt als nachgelagert zu versteuerndes Einkommen, ähnlich wie die eigene Altersrente. Ein kleiner Teil bleibt steuerfrei – der sogenannte Rentenfreibetrag. Er hängt vom Jahr des ersten Rentenbezugs ab:

  • Für Renten, die ab 2025 beginnen, beträgt der steuerfreie Anteil nur noch 14 Prozent.
  • Der Rest (86 Prozent) ist steuerpflichtig.

Das bedeutet: Viele Witwen und Witwer müssen künftig eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre Einkünfte (aus Renten, Nebentätigkeiten oder Vermietungen) zusammen den Grundfreibetrag übersteigen.

Beispielrechnung: Wie stark wirkt sich die Steuer aus?

Eine 70-jährige Rentnerin erhält nach dem Tod ihres Mannes eine monatliche Witwenrente von 1.100 Euro und eine eigene Altersrente von 1.200 Euro. Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen liegt damit bei rund 27.600 Euro. Nach Abzug des Rentenfreibetrags und Werbungskostenpauschbetrags muss sie den übersteigenden Betrag versteuern. Je nach Wohnort und Kirchensteuerpflicht können daraus bis zu 1.500 Euro Einkommensteuer im Jahr resultieren.

Steuerpflichten des Verstorbenen: Was Hinterbliebene tun müssen

Die Steuerpflicht eines Ehepartners endet nicht automatisch mit dessen Tod. Hinterbliebene sind verpflichtet, für den Verstorbenen die letzte Steuererklärung einzureichen – insbesondere dann, wenn der Betroffene Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder eine eigene Rente bezogen hat.

Etwaige Nachzahlungen oder Steuerschulden müssen aus dem Nachlass beglichen werden. Allerdings können Erben das Erbe ausschlagen, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und Anzeigepflichten

Neben der Einkommensteuer kann beim Todesfall auch Erbschaftsteuer anfallen. Ehegatten profitieren hier von einem besonders hohen Freibetrag – 500.000 Euro bleiben steuerfrei (§ 16 ErbStG).

Zum Nachlass zählen alle Vermögenswerte wie Immobilien, Bargeld, Versicherungen und Wertpapiere abzüglich von Schulden und Beerdigungskosten. Die Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden, selbst wenn sie durch den Freibetrag steuerfrei bleibt.

Krankenversicherung, Einkommen, Steuer – was Seniorinnen und Senioren konkret tun sollten

Nach dem Verlust eines Partners ist es wichtig, systematisch vorzugehen und finanzielle Angelegenheiten Schritt für Schritt zu ordnen. Dazu gehören:

  1. Rentenversicherung informieren und Vorschusszahlung nach § 115 SGB VI beantragen
  2. Standesamtliche Sterbeurkunde bei allen Behörden, Banken und Versicherungen vorlegen
  3. Eigene Versicherung prüfen: KVdR oder freiwillige Krankenversicherung?
  4. Steuerberater kontaktieren, um Fristen und Freibeträge optimal zu nutzen
  5. Budget prüfen: Kosten durch reduzierte Renteneinkünfte rechtzeitig kalkulieren
  6. Erbschaftsangelegenheiten klären und Steuerpflicht prüfen

Was bleibt bestehen – und was endet?

Viele Versicherungen enden mit dem Tod des Vertragspartners automatisch, zum Beispiel:

  • Lebens- oder Unfallversicherungen, sofern sie auf den Verstorbenen liefen
  • Private Krankenversicherung des Verstorbenen

Weiterbestehen können dagegen:

  • Hausrat- oder Haftpflichtversicherung, wenn der Ehepartner als Mitversicherter eingetragen war
  • Pflegeversicherung der Rentnerin oder des Rentners

Auch hier gilt: Verträge müssen zeitnah überprüft oder angepasst werden, um doppelten Beitragseinzug oder Haftungslücken zu vermeiden.

Fazit: Überblick behalten in einer schwierigen Zeit

Wenn ein Ehepartner stirbt, ist Trauerarbeit das Wichtigste – aber auch die finanzielle Organisation spielt eine entscheidende Rolle. Hinterbliebenenrenten, Krankenkassenbeiträge und Steuern verändern sich spürbar. Wer rechtzeitig informiert ist, vermeidet böse Überraschungen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Rente des Verstorbenen wird nur bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt
  • Im Sterbevierteljahr fließt die volle Rente weiter
  • Danach entscheidet Alter, Einkommen und Familiensituation über die Witwenrente
  • Eigenes Einkommen wird teilweise angerechnet
  • Ab dem Folgejahr gilt meist Steuerklasse I statt III
  • Rentenfreibetrag beträgt ab 2025 nur noch 14 Prozent
  • Krankenversicherungsschutz wird automatisch angepasst

Wer systematisch vorgeht, Beratung nutzt und Fristen beachtet, kann den finanziellen Übergang sicher bewältigen – und sich auf das konzentrieren, was wirklich zählt: einen würdevollen Neuanfang..

Redakteure

  • ik

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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