Pension mit 62 – für zehntausende Beamtinnen und Beamte ist das ein Sehnsuchtsalter, aber die Realität ist komplizierter, als viele glauben. Zwischen strengen Altersgrenzen, harten Abschlägen und wenigen Privilegien für Polizei, Feuerwehr und Justiz entscheidet oft ein halbes Jahr Dienstzeit über viele Hundert Euro Pension – lebenslang. Wer wissen will, was wirklich gilt, welche Chancen es auf einen früheren Ruhestand gibt und welche Fallstricke drohen, findet hier alle Infos – auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Früher in Pension: Der Traum von 62
Der Satz „Pension mit 62“ klingt wie ein Versprechen, ist aber für die meisten Beamtinnen und Beamten in Deutschland unerreichbar. Regulär liegt die Altersgrenze inzwischen bei 67 Jahren, wenn das Beamtenverhältnis beim Bund oder in vielen Ländern nach neuem Recht besteht. Damit folgt der Staatsdienst im Grundsatz der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Regelaltersgrenze ebenfalls schrittweise auf 67 anhebt (§ 51 Abs. 1 BeamtVG, § 235 SGB VI).
Nur bestimmte Berufsgruppen wie Polizeivollzugsbeamte, Feuerwehrleute oder Justizvollzugsbedienstete haben sogenannte besondere Altersgrenzen und können teils schon mit 62 in den Ruhestand gehen. Diese Privilegien sind mit der besonderen körperlichen und psychischen Belastung der Tätigkeiten begründet und in den Landesbeamtengesetzen geregelt, etwa § 114 LBG NRW oder § 48 BeamtVG. Wer jedoch außerhalb dieser Gruppen von „Pension mit 62“ spricht, riskiert gefährliche Fehlplanungen für die eigene Altersvorsorge.
Regelaltersgrenze: Für die meisten gilt 67
Für den Großteil der Beamtinnen und Beamten gilt eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Entscheidend ist das Geburtsjahr: Für ältere Jahrgänge gelten gestaffelte Übergangsregeln, aber wer nach 1964 geboren ist, erreicht seine abschlagsfreie Pension grundsätzlich erst mit 67 (§ 51 BeamtVG).
Die Folgen sind deutlich:
- Wer vorzeitig geht, muss dauerhaft spürbare Abzüge beim Ruhegehalt akzeptieren.
- Die maximale Kürzung kann beim Bund bis zu 14,4 Prozent betragen – ein Abschlag, der nie wieder verschwindet.
Beamtenverbände kritisieren seit Jahren, dass die Anhebung der Altersgrenzen zwar Haushalte entlastet, aber die geplante „Attraktivität des öffentlichen Dienstes“ untergräbt. Für viele Beschäftigte bedeutet das: Durchhalten bis 67 – oder ein teurer Abschied in den Ruhestand auf Antrag.
Vorzeitiger Ruhestand: 0,3 Prozent pro Monat weniger
Wer gesundheitlich nicht dienstunfähig ist, kann den Ruhestand auf Antrag meist frühestens mit 63 Jahren verlangen. Der Preis dafür ist klar definiert: Für jeden Monat, der zur persönlichen Regelaltersgrenze fehlt, wird das Ruhegehalt um 0,3 Prozent gekürzt, also 3,6 Prozent pro Jahr (§ 14 Abs. 3 BeamtVG).
Ein Beispiel zeigt die Wucht dieses Abschlags:
- Eintritt in Pension mit 63 statt 67 Jahren: 4 Jahre früher, also 48 Monate.
- 48 x 0,3 Prozent = 14,4 Prozent weniger Pension – lebenslang, auf jede künftige Erhöhung.
Diese Kürzung lässt sich nicht „abarbeiten“ oder im Nachhinein durch freiwillige Beiträge ausgleichen. Sie trifft auch Witwen‑ und Witwerpensionen, weil diese auf der gekürzten Versorgung aufbauen (§ 20 BeamtVG). Entsprechend warnen Verbraucherschützer, dass der Schritt in den frühen Ruhestand sorgfältig durchgerechnet werden muss – einschließlich Krankenversicherung, Steuern und möglicher Nebentätigkeiten.
45 Dienstjahre: Mit 65 ohne Abschlag
Eine wichtige Ausnahme gibt Hoffnung für viele langjährige Beamte: Wer es auf 45 ruhegehaltsfähige Jahre bringt, kann bereits mit 65 ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Diese Regel lehnt sich an die „Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren“ in der gesetzlichen Rentenversicherung an (§ 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, § 51 Abs. 3a BeamtVG).
Wichtig ist dabei die Definition der ruhegehaltsfähigen Zeiten:
- Gezählt werden vor allem Dienstjahre im Beamtenverhältnis, bestimmte Zeiten im Vorbereitungsdienst und ggf. anrechenbare Zeiten aus Ausbildung oder Wehr‑ bzw. Zivildienst.
- Nicht jede Lücke im Lebenslauf oder jedes befristete Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zählt automatisch mit – hier lohnt ein genauer Blick in die jeweiligen Landesgesetze und in § 6 ff. BeamtVG.
Erreicht eine Beamtin mit 45 Jahren Dienstzeit das 65. Lebensjahr, entfällt der Versorgungsabschlag vollständig. Wer sogar länger bleibt, profitiert zwar nicht von einem höheren Prozentsatz als dem Höchstruhegehalt von 71,75 Prozent, kann aber durch Gehaltserhöhungen und Beförderungen die Basis des Ruhegehalts steigern.
Sonderfälle Polizei, Feuerwehr, Justiz
Für Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug und andere Vollzugsdienste gelten besondere Altersgrenzen, die eine Pensionierung bereits mit 60 bis 62 Jahren ermöglichen. So treten Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein‑Westfalen regulär mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden (§ 114 Abs. 1 LBG NRW).
Diese frühe Altersgrenze gilt als Ausgleich für Schichtdienst, hohe körperliche Belastungen und besondere Gefahren der Tätigkeit. Allerdings sorgt sie in der Praxis für Konflikte: Unter anderem musste sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf damit beschäftigen, ob Polizeibeamte trotz vorzeitigen Ruhestands Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG haben – und gab den Beamten Recht (VG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.2012 – 23 K 5749/11).
Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung, dass auch Vollzugsdienste nicht automatisch oberhalb der allgemeinen Beamtenversorgung stehen. Landesgesetzliche Spielräume führen zu einem Flickenteppich an Regelungen – wer sich auf eine frühe Pensionierung verlässt, sollte daher genau prüfen, was das eigene Landesdienstrecht tatsächlich vorsieht.
Rechtliche Stolperfallen und Planungstipps
Dass die Versorgung von Beamten in zahlreichen Paragrafen geregelt ist, bedeutet nicht, dass die Praxis einfach wäre. Entscheidend sind neben dem Alter unter anderem Dienstunfähigkeit, Schwerbehinderung und die Frage, ob der Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt (§ 26 BeamtStG, § 36 BeamtVG).
Für die Planung der eigenen Pension sind vor allem folgende Punkte zentral:
- Frühzeitig eine Versorgungsauskunft beim Dienstherrn anfordern, oft bieten Landesämter für Besoldung und Versorgung spezielle Rechner oder Merkblätter.
- Prüfen, ob Zeiten aus Ausbildung, Studium oder früherer Beschäftigung noch nachträglich als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können.
- Im Blick behalten, dass jede Entscheidung für den frühen Ruhestand auch Auswirkungen auf Hinterbliebenenversorgung und eventuelle Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst hat.
Gerade der scheinbar kleine Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat entpuppt sich bei genauer Betrachtung als mächtiger Hebel, der sich über Jahrzehnte summiert. Wer seinen Pensionsanspruch kennt und die gesetzlichen Stellschrauben versteht, kann besser entscheiden, ob sich der Traum von „mehr Freizeit statt mehr Gehalt“ wirklich lohnt.
Quellen:
- Bundesministerium des Innern: FAQ Versorgung von Beamtinnen und Beamten (BeamtVG, Regelaltersgrenze, Abschläge
- Zoll online: Hinweise zum Versorgungsabschlag und zur Pension ohne Abschlag nach 45 Jahren
- Transparent‑beraten.de: Überblick zu Ruhestandsgrenzen und Abschlägen für Beamte
- dbb beamtenbund und Tarifunion: Informationen zum Versorgungsabschlag und zu Höchstgrenzen
- Ländergesetze, z. B. LBG NRW, und Rechtsprechung des VG Düsseldorf zu Ausgleichszahlungen bei besonderen Altersgrenzen
