Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbetten – Rente und Berufskrankheit – Bundessozialgericht entscheidet

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Kann eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern wie eine Berufskrankheit anerkannt werden? Mit dieser Grundsatzfrage befasst sich am 24. März 2026 der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel (Az. B 2 U 19/23 R). Im Zentrum steht ein früherer Mitarbeiter des Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge, der über Jahre Weltkriegstote exhumiert und identifiziert hat – und dessen Antrag auf Anerkennung einer PTBS als „Wie‑Berufskrankheit“ bislang in allen Instanzen gescheitert ist. Der Fall könnte weitreichende Folgen für alle Berufsgruppen haben, die regelmäßig mit Todesopfern und sterblichen Überresten arbeiten, insbesondere könnte auch eine Rente wegen Unfalls bzw. Verletzenrente anerkannt werden.

Warum dieser Fall grundlegend ist

Psychische Erkrankungen wie die PTBS sind bisher nicht in der Berufskrankheiten‑Verordnung aufgeführt – sie werden nur ausnahmsweise als sogenannte „Wie‑Berufskrankheiten“ nach § 9 Absatz 2 SGB VII anerkannt. Seit einem BSG‑Urteil zur PTBS eines Rettungssanitäters gilt: Eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich als Wie‑Berufskrankheit eingestuft werden, wenn die medizinisch‑wissenschaftliche Datenlage dies trägt. Zugleich haben Landessozialgerichte bei Leichenumbettern bislang betont, dass es noch an gesicherten Erkenntnissen fehle, wonach diese Tätigkeit generell geeignet sei, PTBS auszulösen. Vor diesem Hintergrund wird die BSG‑Verhandlung 2026 zu einem Lackmustest dafür, wie weit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei psychischen Belastungen reicht.

Der konkrete Fall: Weltkriegstote, Exhumierungen, wiederholte Ablehnungen

Der Kläger arbeitete über viele Jahre für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge und war im In‑ und Ausland mit der Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten beschäftigt. Er macht geltend, hierdurch eine schwere PTBS entwickelt zu haben, die als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen sei.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies ab:

  • PTBS sei nicht als Berufskrankheit in der Berufskrankheiten‑Verordnung gelistet.
  • Eine Anerkennung als „Wie‑Berufskrankheit“ nach § 9 Absatz 2 SGB VII komme mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht in Betracht.
  • Der Umgang mit menschlichen Überresten wirke typischerweise nur traumatisierend bei nahestehenden Personen, bei Unfällen oder aktuellen Kriegsereignissen – nicht aber bei systematischer Arbeit mit lange Verstorbenen.

Klage und Berufung blieben erfolglos; auch ein Überprüfungsantrag scheiterte. Die Gerichte argumentierten, es fehle an belastbaren Studien oder Leitlinien, wonach die Einwirkungen, denen Leichenumbetter ausgesetzt sind, generell geeignet wären, eine PTBS hervorzurufen – selbst wenn man für seltene Konstellationen geringere Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis anlegt.

Rechtlicher Rahmen: Was eine „Wie‑Berufskrankheit“ ausmacht

Grundsätzlich gilt: Erkrankungen sind nur dann „Berufskrankheiten“, wenn sie in der Anlage zur Berufskrankheiten‑Verordnung (BKV) aufgeführt sind und die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Psychische Erkrankungen fehlen bislang in dieser Liste.

Daneben enthält § 9 Absatz 2 SGB VII eine Öffnungsklausel:

  • Unfallversicherungsträger müssen eine nicht gelistete Krankheit „wie eine Berufskrankheit“ anerkennen, wenn nach neuen medizinisch‑wissenschaftlichen Erkenntnissen die Voraussetzungen für eine Listenaufnahme erfüllt wären.
  • Erforderlich ist insbesondere, dass bestimmte Personengruppen infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die Allgemeinbevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die diese Krankheit verursachen können.

Das Bundessozialgericht betont seit Jahren:

  • Es genügt nicht, dass im Einzelfall eine Erkrankung plausibel auf die Arbeitstätigkeit zurückgeführt werden kann.
  • Es braucht einen generellen Ursachenzusammenhang: Die konkrete Tätigkeit muss nach gesicherten Erkenntnissen generell geeignet sein, die betreffende Krankheit auszulösen.

Bisherige Linie der Gerichte: Rettungssanitäter ja – Leichenumbetter nein?

Für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter hat das Bundessozialgericht bereits 2023 den Weg für eine Anerkennung der PTBS als Wie‑Berufskrankheit geöffnet (Az. B 2 U 11/20 R). In diesem Verfahren stellte der 2. Senat fest, dass:

  • Rettungskräfte durch wiederholte Konfrontation mit schweren Unfällen, Tod und lebensbedrohlichen Situationen einer erheblich erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt sind.
  • Die Kombination aus Klassifikationssystemen (ICD, DSM) und Leitlinien der Fachgesellschaften hinreichende medizinisch‑wissenschaftliche Erkenntnisse über die Eignung dieser Einwirkungen zur Verursachung einer PTBS liefert.

In Fachkreisen wird dieses Urteil als „Dammbruch“ für die Anerkennung psychischer Erkrankungen als Wie‑Berufskrankheit gewertet. Zugleich machten die Richter deutlich, dass es einer berufsgruppenspezifischen Gefährdungslage bedarf – ein bloß subjektiv als belastend erlebtes Arbeitsumfeld genügt nicht.

Bei Leichenumbettern haben Sozialgerichte und Landessozialgerichte dagegen bislang sehr restriktiv entschieden:

  • Es gebe keine belastbaren Studien, die eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöhte PTBS‑Rate in dieser Berufsgruppe zeigten.
  • Die Tätigkeit erfülle nicht ohne Weiteres das PTBS‑Kriterium der Konfrontation mit „extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignissen“, wie es in Klassifikationssystemen wie DSM‑5 beschrieben ist.
  • Erkenntnisse zu Referenzberufen wie Pathologie, Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst seien nicht ohne Weiteres übertragbar.

Genau diese Abgrenzungsfragen – wie ähnlich ist die Situation von Leichenumbettern der von Rettungskräften? – werden nun vor dem BSG erneut aufgerufen.

Die Revision: Kläger beruft sich auf § 9 Absatz 2 SGB VII

Mit seiner Revision zum BSG rügt der Kläger eine fehlerhafte Anwendung von § 9 Absatz 2 SGB VII. Im Kern geht es um drei Streitpunkte:

  1. Wissenschaftliche Erkenntnislage
    Der Kläger verweist auf neuere psychotraumatologische Erkenntnisse und Gutachten, wonach wiederholte Exhumierungen und der Umgang mit stark verwesten Leichen auch ohne aktuelle Gewaltsituation traumatisierend wirken können.
  2. Besondere Gefährdungslage
    Er argumentiert, dass Leichenumbetter – ähnlich wie Rettungskräfte oder Einsatzkräfte bei Großschadenslagen – regelmäßig mit Bildern und Gerüchen konfrontiert seien, die deutlich über das Maß hinausgingen, dem die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt ist.
  3. Anforderungen an „neue Erkenntnisse“
    Nach seiner Auffassung legen die Vorinstanzen die Anforderungen an „gesicherte“ wissenschaftliche Erkenntnisse zu streng an, insbesondere bei seltenen Berufsgruppen, zu denen kaum großangelegte Studien vorliegen.

Das BSG muss nun klären:

  • Welche Qualität und Dichte an wissenschaftlichen Daten für eine Wie‑Berufskrankheit ausreichen.
  • Ob und wie sich seine bisherige Linie zu Rettungssanitätern auf andere Berufsgruppen, etwa Leichenumbetter, übertragen lässt.

Praxisrelevanz: Signalwirkung für alle „Hochrisiko‑Berufe“

Das Verfahren ist nicht nur für den Kläger von Bedeutung, sondern auch für andere Berufsgruppen mit hoher psychischer Belastung – etwa:

  • Einsatzkräfte in Katastrophengebieten,
  • Polizei, Feuerwehr und THW,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gerichtsmedizin und Leichentransporten,
  • humanitäre Helfer in Kriegs‑ und Krisenregionen.

Ein mögliches Szenario:

  • Bestätigt das BSG die restriktive Linie der Vorinstanzen, dürfte es für Leichenumbetter und ähnlich gelagerte Tätigkeiten weiterhin sehr schwer bleiben, eine PTBS als Wie‑Berufskrankheit durchzusetzen.
  • Öffnet der Senat hingegen die Tür und erkennt eine generelle Eignung der Tätigkeit an, wäre das ein starkes Signal für mehr Schutz bei psychisch hochbelasteten Berufen – und könnte langfristig sogar Druck auf eine Anpassung der Berufskrankheiten‑Verordnung ausüben.

Für Betroffene bleibt wichtig:

  • Anerkannt wird nicht „jede“ psychische Belastung, sondern nur klar definierte Krankheitsbilder wie die PTBS.
  • Auch bei einer günstigen BSG‑Rechtsprechung müssen im Einzelfall der ursächliche Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung sowie der berufsgruppenspezifische Risikoanstieg nachgewiesen werden.

FAQ: PTBS als Berufskrankheit bei Leichenumbettern

Was ist eine „Wie‑Berufskrankheit“ nach § 9 Absatz 2 SGB VII?

Eine Krankheit, die zwar nicht in der Berufskrankheiten‑Verordnung gelistet ist, aber nach neuen medizinischen Erkenntnissen so eindeutig mit bestimmten beruflichen Einwirkungen zusammenhängt, dass sie wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist. Grundlage ist § 9 Absatz 2 SGB VII.

Ist PTBS generell als Berufskrankheit anerkannt?

Nein. PTBS steht nicht in der Anlage zur BKV. Sie kann aber als Wie‑Berufskrankheit anerkannt werden, wenn eine bestimmte Berufsgruppe nachweislich in besonderem Maße traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt ist, etwa Rettungssanitäter nach aktueller BSG‑Rechtsprechung.

Warum ist der Fall der Leichenumbetter besonders umstritten?

Weil bisher umstritten ist, ob die Tätigkeit typischerweise mit „extrem bedrohlichen oder entsetzlichen“ Ereignissen im Sinne der Diagnosesysteme verbunden ist – und ob hierfür ausreichend wissenschaftliche Belege vorliegen. Daher sehen viele Gerichte die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 SGB VII bislang als nicht erfüllt an.

Wie wirkt sich ein BSG‑Urteil auf andere Betroffene aus?

Das BSG schafft keine neuen Gesetze, setzt aber verbindliche Maßstäbe für die Auslegung von § 9 SGB VII. Eine großzügigere Linie könnte die Chancen in künftigen Verfahren deutlich erhöhen; eine Bestätigung der bisherigen Praxis würde die Hürden hoch halten.

Was können Betroffene mit PTBS tun, die ihre Erkrankung auf den Beruf zurückführen?

Sie sollten zunächst gegenüber ihrem gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) einen Versicherungsfall geltend machen und entsprechende medizinische Unterlagen (Diagnose, Gutachten) einreichen. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit von Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht.

Quellen

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