Altersrente ohne Abschläge: So wird die Altersgrenze angehoben
Die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze begann 2012 als politisch beschlossene Reaktion auf die demografische Entwicklung. Das Ziel: Die Rentenkasse langfristig zu stabilisieren und die Alterslast parieren. Seitdem steigen die Altersgrenzen für die reguläre Rente Jahr für Jahr in Monats- oder Zweimonatsschritten an.
Tabelle: Regelaltersgrenzen im Überblick nach Geburtsjahrgang
Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze (ohne Abschlag) |
---|---|
bis 1946 | 65 Jahre |
1947 | 65 Jahre + 1 Monat |
1948 | 65 Jahre + 2 Monate |
1949 | 65 Jahre + 3 Monate |
1950 | 65 Jahre + 4 Monate |
1951 | 65 Jahre + 5 Monate |
1952 | 65 Jahre + 6 Monate |
1953 | 65 Jahre + 7 Monate |
1954 | 65 Jahre + 8 Monate |
1955 | 65 Jahre + 9 Monate |
1956 | 65 Jahre + 10 Monate |
1957 | 65 Jahre + 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre + 2 Monate |
1960 | 66 Jahre + 4 Monate |
1961 | 66 Jahre + 6 Monate |
1962 | 66 Jahre + 8 Monate |
1963 | 66 Jahre + 10 Monate |
ab 1964 | 67 Jahre |
Diese Regelung betrifft die sogenannte „Regelaltersrente“. Sie kann ohne Abschläge in Anspruch genommen werden, sofern die Mindestversicherungszeit (meist fünf Jahre) erfüllt ist.
Wer hat Anspruch auf die frühere Rente?
- Alle Jahrgänge bis einschließlich 1963 profitieren von der gestaffelten Anhebung und können ihre Rente noch vor dem 67. Geburtstag regulär beantragen.
- Voraussetzung: Erfüllung der Mindestbeitragszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Weitere Besonderheiten: Sonderregelungen gibt es für langjährig und besonders langjährig Versicherte (35 bzw. 45 Jahre Wartezeit), Schwerbehinderte und bestimmte Berufsgruppen.
Wie sieht die Praxis aus?
Für 2025 liegt die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1959 etwa bei 66 Jahren und 2 Monaten. Wer zwischen 1960 und 1963 geboren wurde, sieht die eigene Regelaltersgrenze nach und nach steigen, bis sie beim Jahrgang 1963 bei 66 Jahren und 10 Monaten liegt. Ab Geburtsjahrgang 1964 ist dann das Mindestalter für die abschlagsfreie Rente bundesweit auf 67 Jahre festgesetzt.
Abschlagsfreie vs. vorzeitige Rente mit Abschlägen
Vorzeitiger Ruhestand ist zwar weiterhin ab dem 63. Lebensjahr möglich, aber dieser ist immer mit Abschlägen von bis zu 14,4% verbunden – wenn die Regelaltersgrenze deutlich überschritten wird. Die Absenkung ist dauerhaft.
Die sogenannte „Rente mit 63“ gilt nur für Versicherte mit mindestens 45 Jahren Pflichtbeitragszeit und ist für die aktuellen Jahrgänge nur noch mit höheren Altersgrenzen abschlagsfrei erreichbar.
Sonderregelungen: Schwerbehinderung und Langzeitversicherung
- Für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre): Abschlagsfreie Rente oft zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze.
- Für schwerbehinderte Menschen: Renteneinstieg mit 62–65 Jahren möglich, je nach Geburtsjahrgang und Versicherungszeit – aber meist mit Abschlägen.
Zusammenfassung: Wer noch regulär vor 67 in Rente kann
Alle Bürger mit Geburtsjahr bis einschließlich 1963 können die reguläre Altersrente noch vor dem 67. Geburtstag beantragen. Je nach Jahrgang liegt die Altersgrenze zwischen 65 Jahren und 10 Monaten (Jahrgang 1956) und 66 Jahren und 10 Monaten (Jahrgang 1963). Für spätere Jahrgänge ist das reguläre, abschlagsfreie Rentenalter bundesweit bei 67 Jahren festgelegt – Frührente bleibt weiterhin möglich, aber mit finanziellen Einbußen. Die konkrete Regelaltersgrenze lässt sich über die Deutsche Rentenversicherung schnell ermitteln. Wer vor 67 die reguläre Rente beziehen will, muss prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Jahrgangsregel gilt.