Rente für ab 1964 Geborene: Was die Reform für Ihren Ruhestand ändern könnte

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Wer 1964 oder später geboren wurde, hat beim Rentenstart bereits heute feste Grenzen vor sich: regulär mit 67 Jahren, bei 45 Versicherungsjahren bislang abschlagsfrei mit 65 Jahren. Doch genau dieser frühere Weg könnte durch die geplante große Rentenreform künftig wegfallen. Noch ist nichts beschlossen – aber die Empfehlungen der Alterssicherungskommission und die Umsetzungspläne der Bundesregierung machen deutlich, warum Betroffene jetzt besonders genau auf ihren Versicherungsverlauf schauen sollten.

Für viele klingt „Rente mit 63“ weiterhin nach einer greifbaren Möglichkeit nach einem langen Arbeitsleben. Für den Jahrgang 1964 war diese Bezeichnung schon bisher ungenau: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ist nach geltendem Recht erst ab 65 möglich. Die geplante Reform könnte diese Rentenart nun grundsätzlich abschaffen und zugleich den frühestmöglichen Rentenbeginn mit Abschlägen anheben. Was heute noch als sicherer Plan erscheint, kann deshalb für jüngere Jahrgänge anders aussehen.

Für Jahrgang 1964 gilt derzeit die Rente mit 67

Für Versicherte, die 1964 oder später geboren wurden, liegt die Regelaltersgrenze derzeit bei 67 Jahren. Wer die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, kann die Regelaltersrente ab dieser Grenze ohne Abschläge erhalten. Die gesetzliche Regelung steht in § 35 SGB VI.

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Wer also beispielsweise im Juli 1964 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze im Juli 2031. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn der Zahlung sind zusätzlich die gesetzlichen Regeln zum Rentenbeginn und ein rechtzeitig gestellter Rentenantrag. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Start zu stellen.

Wichtig ist die Unterscheidung: Die Rente mit 67 ist die allgemeine abschlagsfreie Regel. Sie schließt aber nicht aus, dass Versicherte bei langer Beitragsbiografie, Schwerbehinderung oder besonderen beruflichen Voraussetzungen früher eine Altersrente erhalten können. Welche Option tatsächlich offensteht, entscheidet nicht das Geburtsjahr allein, sondern die Kombination aus Alter, Versicherungszeiten und persönlicher Situation.

45 Versicherungsjahre ermöglichen heute die Rente ab 65

Nach geltendem Recht können besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Für die Jahrgänge ab 1964 liegt diese Altersgrenze bei 65 Jahren. Die fachlich korrekte Bezeichnung lautet Altersrente für besonders langjährig Versicherte; geregelt ist sie in § 38 SGB VI und für die Übergangsregelungen in § 236b SGB VI.

Die häufige Bezeichnung „Rente mit 63“ führt dabei in die Irre. Ohne Abschlag mit 63 konnten nur ältere Jahrgänge mit 45 Versicherungsjahren in Rente gehen. Für den Jahrgang 1964 ist der abschlagsfreie Beginn mit 65 möglich – und für später Geborene gilt unter dem aktuellen Recht ebenfalls diese Grenze. Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorzeitig bezogen werden kann, auch nicht gegen Abschläge.

In die 45 Jahre können nicht nur klassische Pflichtbeiträge aus Beschäftigung einfließen. Berücksichtigt werden etwa bestimmte Kindererziehungs- und Pflegezeiten, Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes und unter Voraussetzungen Zeiten mit Krankengeld. Vorsicht ist jedoch bei Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn geboten: Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenstart wird für die 45 Jahre regelmäßig nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers berücksichtigt. Arbeitslosenhilfe und Zeiten mit Arbeitslosengeld II werden nicht mitgezählt.

Das kann im Alltag erhebliche Folgen haben. Fehlen einer 64-jährigen Arbeitnehmerin beim geplanten Rentenbeginn nur wenige Monate für die 45 Jahre, kann sie die abschlagsfreie Altersrente ab 65 möglicherweise noch nicht erhalten. Ein vorzeitiger Wechsel in Arbeitslosigkeit oder eine ungeprüfte Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann deshalb die gesamte Rentenplanung verschieben.

Rente ab 63 bleibt möglich – aber mit Abschlägen

Mit mindestens 35 Versicherungsjahren besteht derzeit die Möglichkeit, die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren in Anspruch zu nehmen. Grundlage sind § 36 SGB VI und die Übergangsregelung in § 236 SGB VI. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist diese Rentenart erst mit 67 Jahren abschlagsfrei möglich; der Start ab 63 führt daher zu einem dauerhaften Abzug.

Für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei einem Rentenbeginn mit 63 statt mit 67 Jahren sind das 48 Monate. Die Monatsrente sinkt damit dauerhaft um bis zu 14,4 Prozent. Der Abschlag entfällt nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Beispiel: Beträgt die persönliche Bruttorente bei einem Start mit 67 Jahren 1.600 Euro, können bei einem um vier Jahre vorgezogenen Beginn bis zu 230,40 Euro monatlich dauerhaft fehlen. Die tatsächliche Rechnung hängt immer vom individuellen Rentenanspruch, Steuerrecht und gegebenenfalls Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dennoch zeigt das Beispiel, warum die Entscheidung nicht nur nach dem gewünschten Austrittsdatum getroffen werden sollte.

Ab dem Alter von 50 Jahren können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte über Sonderzahlungen zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich von Rentenabschlägen einholen. Ob sich solche Zahlungen wirtschaftlich lohnen, hängt von der individuellen Rentenhöhe, dem verfügbaren Vermögen, der Erwerbsplanung und der erwarteten Bezugsdauer ab.

Schwerbehinderte können früher abschlagsfrei gehen

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten weiterhin eigene Grenzen. Versicherte ab Jahrgang 1964 können bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer Wartezeit von 35 Jahren mit 65 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen. Ein Beginn ab 62 Jahren ist möglich, führt jedoch zu einem lebenslangen Abschlag von maximal 10,8 Prozent. Die Rechtsgrundlage ist § 37 SGB VI.

Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung beim Rentenbeginn rechtlich anerkannt ist. Die bloße Antragstellung reicht nicht automatisch aus. Wer sich auf diesen Rentenweg verlassen möchte, sollte den Status und den Zeitpunkt der Feststellung rechtzeitig klären lassen.

Nach den derzeit veröffentlichten Reformempfehlungen steht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Änderungen. Das ist aber keine Garantie für die endgültige Gesetzesfassung. Verbindlich bleiben ausschließlich die geltenden gesetzlichen Vorschriften oder später ein vom Bundestag beschlossenes Reformgesetz.

Das will die Rentenreform verändern

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine umfassende Rentenreform vorgelegt. Der Koalitionsausschuss erklärte am 2. Juli 2026, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen; das Gesetzgebungsverfahren soll nach den Angaben der Bundesregierung bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Bis zu einem Bundestagsbeschluss und einer Verkündung im Bundesgesetzblatt handelt es sich jedoch um politische Vorhaben und Empfehlungen – nicht um geltendes Rentenrecht.[bmas]

Für Versicherte ab Jahrgang 1964 sind vor allem drei geplante Veränderungen wichtig:

ThemaAktuelle Rechtslage für Jahrgang 1964Empfehlung der AlterssicherungskommissionMögliche Bedeutung
RegelaltersrenteAbschlagsfreie Regelaltersrente mit 67 JahrenNach 2031 soll die Grenze an die Lebenserwartung gekoppelt werdenDer Jahrgang 1964 erreicht 67 im Jahr 2031. Nach dem veröffentlichten Modell soll die weitere Anhebung erst danach einsetzen; unmittelbar wäre dieser Jahrgang daher voraussichtlich nicht betroffen.
45 VersicherungsjahreAbschlagsfreie Altersrente ab 65 JahrenAbschaffung des abschlagsfreien vorgezogenen Zugangs für besonders langjährig VersicherteDie heute mögliche abschlagsfreie Rente ab 65 könnte künftig entfallen. Entscheidend wären Übergangs- und Vertrauensschutzregeln im Gesetz.
35 VersicherungsjahreFrühester Start ab 63, mit bis zu 14,4 Prozent AbschlagAnhebung der frühesten Altersgrenze zeitnah von 63 auf 64 Jahre; danach parallele Anhebung zur RegelaltersgrenzeEin früher Rentenstart könnte erst ein Jahr später möglich sein; der Zeitraum vor der Regelaltersgrenze bliebe nach dem Kommissionsmodell bei drei Jahren.
Kapitalgedeckte KomponenteGesetzliche Rente, betriebliche und private VorsorgeZusätzliche „gesetzliche Kapitalrente“ mit individuellen Kapitalkonten; empfohlen werden 2 Prozent Beiträge, je zur Hälfte von Arbeitnehmern und ArbeitgebernFür rentennahe Jahrgänge ist eine steuerfinanzierte Übergangsregelung bei der Rentenberechnung vorgesehen, weil diese nur begrenzt von einem langfristigen Kapitalaufbau profitieren könnten.

Die Bundesregierung beschreibt für die Regelaltersgrenze eine mögliche Anhebung von 67 auf rund 67,5 Jahre zwischen 2031 und 2041. Diese Berechnung basiert auf den aktuellen Daten zur Lebenserwartung und ist kein bereits festgelegter, unveränderlicher Fahrplan. Der Kernvorschlag lautet: Änderungen der Lebenserwartung sollen künftig im Verhältnis zwei zu eins auf längere Erwerbs- und längere Rentenphasen verteilt werden.

Besonders einschneidend wäre die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren. Wer heute mit 45 Jahren im Versicherungskonto fest auf die Rente ab 65 plant, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass dieser Zugang bis zum eigenen Rentenbeginn unverändert bestehen bleibt. Allerdings ist offen, ab welchem Geburtsjahr eine Neuregelung greifen würde und ob Menschen mit bereits erreichter oder zeitnah erreichbarer 45-jähriger Wartezeit geschützt werden. Gerade diese Fragen können erst ein konkreter Gesetzentwurf und die spätere Übergangsregelung beantworten.

Warum der Jahrgang 1964 besonders genau hinschauen sollte

Der Jahrgang 1964 ist ein Übergangsjahr in zweifacher Hinsicht. Einerseits gilt erstmals dauerhaft die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Andererseits ist dies der erste Jahrgang, der die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren erst mit 65 Jahren erhält. Damit sind viele Betroffene noch mehrere Jahre vom tatsächlichen Rentenbeginn entfernt – und zugleich nahe genug am Ruhestand, damit Änderungen der Zugangsvoraussetzungen erhebliche Auswirkungen haben könnten.

Die gute Nachricht: Nach geltendem Recht bleibt die Planung klar. 67 Jahre sind der reguläre abschlagsfreie Start, 65 Jahre die bisherige abschlagsfreie Option mit 45 Versicherungsjahren und 63 Jahre der mögliche Beginn nach 35 Jahren mit dauerhaften Abschlägen. Die schlechte Nachricht: Die Reformdiskussion konzentriert sich gerade auf die beiden vorgezogenen Rentenwege, die für langjährig Beschäftigte besonders wichtig sind

Wer etwa 1964 geboren wurde und seine 45 Jahre 2029 oder 2030 erreicht, sollte deshalb nicht vorschnell kündigen, Altersteilzeit vereinbaren oder auf einen bestimmten Rentenmonat festlegen. Sinnvoller ist es, mehrere Szenarien zu berechnen: Rente ab 63 mit Abschlag, Rente ab 65 nach geltendem Recht, Rente ab 67 sowie eine mögliche Verschiebung des Beginns bei einer gesetzlichen Reform.

Was Sie jetzt konkret tun können

Eine Reform lässt sich nicht durch bloße Vorsicht verhindern. Aber Sie können vermeiden, dass fehlende Versicherungszeiten oder falsche Annahmen Ihre Planung zusätzlich gefährden. Besonders wichtig ist eine aktuelle Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Nur wenn alle Beitrags-, Kindererziehungs-, Pflege- und sonstigen Zeiten vollständig im Versicherungskonto enthalten sind, lässt sich verlässlich prüfen, ob 35 oder 45 Jahre erreicht werden.

Prüfen Sie außerdem, welche Zeiten für die 45 Jahre wirklich zählen. Nicht jede im Versicherungsverlauf aufgeführte Zeit wird automatisch auf die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte angerechnet. Das gilt insbesondere für Anrechnungszeiten sowie für bestimmte Phasen des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld.

Wer vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, sollte die Rentenauskunft um eine Berechnung verschiedener Rentenbeginne ergänzen. Bei Abschlägen kann ab 50 Jahren eine besondere Auskunft über Ausgleichszahlungen beantragt werden. Auch Teilrente und Weiterarbeit können eine Alternative sein: Unter geltendem Recht ist ein Hinzuverdienst zur vorgezogenen Altersrente seit 2023 grundsätzlich unbegrenzt möglich.

Häufige Fragen zur Rentenreform ab Jahrgang 1964

Ist die Rente ab 65 mit 45 Versicherungsjahren für den Jahrgang 1964 sicher?

Nach dem derzeit geltenden Recht ja: Bei 45 anrechenbaren Versicherungsjahren können Versicherte ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen abschlagsfreien vorgezogenen Zugang künftig abzuschaffen. Ob und für wen das später gilt, ist noch nicht gesetzlich entschieden.

Muss der Jahrgang 1964 wegen der Reform bis 67,5 Jahre arbeiten?

Nach heutiger Planung nicht zwingend. Die vorgeschlagene Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung soll nach 2031 beginnen. Der Jahrgang 1964 erreicht die geltende Regelaltersgrenze von 67 bereits im Jahr 2031. Ob die spätere Gesetzgebung dennoch besondere Übergangsregeln vorsieht, lässt sich derzeit nicht verbindlich sagen.

Kann ich nach der geplanten Reform noch mit 63 in Rente gehen?

Nach aktuellem Recht ist das mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich, aber mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent. Die Kommission empfiehlt, die frühestmögliche Altersgrenze für diese Rente von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Diese Änderung ist bislang nicht beschlossen und daher noch nicht anwendbar.

Betrifft die Reform auch die Rente für schwerbehinderte Menschen?

Die veröffentlichte Zusammenfassung der Bundesregierung nennt keine konkrete Änderung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach geltendem Recht können Versicherte ab Jahrgang 1964 bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Für eine belastbare Aussage über künftige Regeln muss der Gesetzentwurf abgewartet werden.

Fazit: Entscheidend ist das Gesetz – nicht die Schlagzeile

Für Menschen ab Jahrgang 1964 gilt heute: reguläre Altersrente ab 67, abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ab 65 und ein vorgezogener Beginn ab 63 bei 35 Versicherungsjahren mit lebenslangen Abschlägen. Diese Regeln sind derzeit verbindlich.

Die geplante Rentenreform kann die Lage aber verändern. Im Raum stehen die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren, ein Mindestalter von 64 Jahren für die vorgezogene Altersrente nach 35 Jahren und eine spätere Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung. Für den Jahrgang 1964 kommt es deshalb vor allem auf eine Frage an: Welche Übergangs- und Vertrauensschutzregeln beschließt der Gesetzgeber tatsächlich? Bis dahin ist die eigene Rentenauskunft die bessere Grundlage als jede allgemeine Schlagzeile.

Quellen

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