Rente mit 63: Union rückt bei Übergangsfristen von harter Linie ab

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Im Streit um die Abschaffung der abschlagsfreien Frührente zeichnet sich eine Annäherung zwischen Union und SPD ab. Unionsfraktionschef Thorsten Frei erklärte gegenüber der Funke Mediengruppe, eine Härtefallregelung sei „in jedem Fall angezeigt“, auch über eine Übergangsregelung wolle man sprechen. Damit bewegt sich die Koalition von ihrer bisherigen Position weg, wie unter anderem die Deutsche Presse-Agentur berichtete. Zuvor hatte Frei noch „keinen Verhandlungsspielraum“ gesehen.

Im Zentrum des Streits steht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, im Volksmund „Rente mit 63“ genannt, obwohl sie inzwischen faktisch erst ab 64 Jahren und 10 Monaten abschlagsfrei möglich ist. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hatte Ende Juni empfohlen, diesen Sonderweg in den Ruhestand ersatzlos zu streichen.

Besonders umstritten ist, welche Geburtsjahrgänge von einer Übergangsregelung noch profitieren würden. Die Kommission selbst hatte klargestellt, dass es einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für Menschen geben muss, die unmittelbar vor dem Ruhestand stehen. Details zu Fristen und Stichtagen blieben in der Empfehlung bislang offen.

Welche Jahrgänge auf eine Übergangsregelung hoffen können

Wie lange der Vertrauensschutz konkret reicht, hängt vom Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses ab. Rentenexpertin Annika Klose (SPD), die selbst Mitglied der Alterssicherungskommission ist, plädiert für eine Übergangsfrist von fünf Jahren, wie sie bei Rentenreformen in der Vergangenheit üblich war. Auch die Vorsitzende der Kommission, Constanze Janda, hält eine Übergangsfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen für erforderlich.

Auf dieser Basis lässt sich grob abschätzen, welche Jahrgänge noch mit der heutigen abschlagsfreien Regelung rechnen könnten:

GeburtsjahrgangMöglicher Renteneintritt nach heutiger Regel
19632027/2028
19642029
19652030
19662031

Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren frühestens mit 65 Jahren beziehen. Für den Jahrgang 1963 liegt die Grenze bereits bei 64 Jahren und 10 Monaten, wobei der genaue Zeitpunkt vom Geburtsmonat abhängt und zwischen Dezember 2027 und November 2028 liegen kann. Nach diesem Szenario würde der Jahrgang 1966 letztmals von der vollen Regelung profitieren. Träte das Gesetz erst 2027 in Kraft, könnte ein fünfjähriger Übergangszeitraum rechnerisch auch den Jahrgang 1967 noch einschließen.

Wer erst nach 2032 die erforderlichen 45 Beitragsjahre erreicht, müsste voraussichtlich auf andere Wege in den Ruhestand ausweichen, etwa auf die Altersrente für langjährig Versicherte, die laut Sozialgesetzbuch VI weiterhin möglich bleibt, allerdings mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat.

Warum der Osten die Debatte ausgelöst hat

Ins Rollen gebracht hatten den Streit die CDU-Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen, Sven Schulze, Michael Kretschmer und Mario Voigt. Ihr Argument: In Ostdeutschland sei die gesetzliche Rente für viele Beschäftigte die einzige Altersvorsorge, Betriebsrenten seien dort deutlich seltener als im Westen. Tatsächlich erreichen in den drei ostdeutschen Bundesländern besonders viele Männer die 45 Beitragsjahre, bei den Frauen liegt der Anteil im Schnitt etwa doppelt so hoch wie in Westdeutschland.

Gewerkschaften machen ebenfalls Druck. Verdi-Chef Frank Werneke kritisierte, die geplante Streichung missachte die Lebensleistung langjährig Beschäftigter. IG-Metall-Chefin Christiane Benner verwies auf die körperliche Belastung von Schichtarbeitern in der Industrie. Der SPD-Politiker Dirk Wiese brachte zudem ein österreichisches Modell für Ausnahmen bei besonders belastenden Tätigkeiten ins Gespräch.

Eine vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung im Auftrag der Bertelsmann Stiftung erstellte Studie beziffert das Sparpotenzial einer Streichung auf rund 9,5 Milliarden Euro pro Rentnerjahrgang, verbunden mit einem zusätzlichen Arbeitskräftepotenzial von etwa 125.000 Vollzeitstellen. Die Wissenschaftler gehen davon aus, dass sich der Renteneintritt im Schnitt um zehn Monate verschieben würde, wenn die abschlagsfreie Option entfällt.

Was ein zu früher Rentenantrag bedeuten würde

Wer den Rentenantrag zu früh stellt, ist damit nicht automatisch abgesichert. Für die Altersrente gilt stets das Recht zum tatsächlichen Rentenbeginn, nicht das zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie eine Sprecherin der Deutschen Rentenversicherung der dpa erklärte. Sollte die beantragte Rentenart zum gewünschten Beginn nicht mehr existieren, würden Versicherte von ihrem Sachbearbeiter kontaktiert und über verbleibende Optionen informiert, etwa den Bezug mit Abschlägen oder den Rückzug des Antrags. Solange die vierwöchige Widerspruchsfrist eines Rentenbescheids läuft, kann der Antrag noch zurückgenommen werden.

Ein fertiges Gesetz existiert bislang nicht. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte nach Vorlage des Kommissionsberichts angekündigt, das Gesetzgebungsverfahren solle noch bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Bis dahin bleibt offen, ob und in welcher konkreten Form Härtefall- und Übergangsregelungen tatsächlich im Gesetzestext verankert werden.

Häufige Fragen zur Rente mit 63

Ist die Rente mit 63 schon abgeschafft?

Nein. Es handelt sich bislang um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission an die Bundesregierung. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor, das Verfahren soll laut Ankündigung der Bundesregierung bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Wer wäre von der Abschaffung überhaupt betroffen?

Betroffen wären in erster Linie jüngere Jahrgänge, die noch nicht kurz vor dem regulären Renteneintritt stehen. Für rentennahe Jahrgänge sollen Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten, deren genaue Ausgestaltung derzeit politisch verhandelt wird.

Was passiert mit bereits gestellten Rentenanträgen?

Für die Altersrente gilt das Recht zum tatsächlichen Rentenbeginn. Existiert die beantragte Rentenart zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, informiert die Deutsche Rentenversicherung über Alternativen. Ein bereits gestellter Antrag kann innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist zurückgezogen werden.

Welche Alternativen bleiben, wenn die abschlagsfreie Frührente wegfällt?

Vorzeitige Altersrenten mit Abschlägen bleiben nach dem Sozialgesetzbuch VI weiterhin möglich, etwa die Altersrente für langjährig Versicherte. Zudem diskutiert die Politik Härtefallregelungen für gesundheitlich besonders belastete Berufsgruppen.

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