Zum 1. Juli sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen, die Monatsbeträge auf den Konten sind entsprechend höher. Stirbt ein Rentner, geht nicht selten eine Zahlung zu viel ein. Angehörige, die davon Bestatter oder Miete bezahlen, stehen Wochen später vor einer Rückforderung, die sie aus eigener Tasche begleichen müssen.
Warum nach dem Tod noch Rente auf dem Konto landet
Gesetzliche Renten werden bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Rentner stirbt. Das gilt für Alters-, Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten. Diese letzte Zahlung gehört in den Nachlass. Schwierig wird es mit der Überweisung danach.
Wann das Geld kommt, hängt vom Rentenbeginn ab. Wer seit April 2004 Rente bezieht, bekommt sie am Monatsende für den laufenden Monat. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 geht die Zahlung am letzten Bankarbeitstag des Vormonats ein, also im Voraus. Bei diesen älteren Renten liegt nach einem Todesfall fast immer schon die nächste Monatsrente auf dem Konto. Bei den jüngeren Renten passiert das, wenn der Renten Service der Deutschen Post erst nach dem Zahlungslauf vom Tod erfährt. Gerade wenn jemand Ende des Monats stirbt, ist das häufig der Fall.
Ein Gesetzesvorhaben, das an der Rückforderung nach § 118 SGB VI etwas ändern würde, ist derzeit nicht bekannt. Die Regeln stehen seit Jahren im Gesetz, das Bundessozialgericht hat sie aber Fall für Fall weiter geschärft.
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Die Bank steht zuerst in der Pflicht
Den Rahmen setzt § 118 Absatz 3 SGB VI. Rentenzahlungen für die Zeit nach dem Tod gelten danach nur als unter Vorbehalt geleistet. Fordert der Rentenversicherungsträger sie zurück, muss das Geldinstitut sie zurücküberweisen. Für eigene Forderungen darf die Bank den Betrag nicht einsetzen. Ein überzogener Dispo des Verstorbenen ist also kein Grund, das Geld zu behalten.
In den meisten Fällen bekommen Angehörige davon wenig mit. Die Rückbuchung taucht einige Wochen nach dem Todesfall auf dem Kontoauszug auf. Die Deutsche Rentenversicherung Bund rät deshalb, das Konto des Verstorbenen noch eine Zeit lang bestehen zu lassen.
Wann die Bank die Rückzahlung verweigern darf
Die Bank ist im Gesetz als bloße Zahlstelle gedacht. Sie soll nicht für Geld einstehen, das schon weg ist. Zur Rücküberweisung ist sie deshalb nicht verpflichtet, soweit über den Betrag beim Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Das gilt nicht, wenn die Rückzahlung aus einem vorhandenen Guthaben möglich ist.
Als anderweitige Verfügung zählen Abhebungen, Überweisungen und Daueraufträge. Auch eine Lastschrift, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten erteilt hat und die erst nach seinem Tod abgebucht wird, fällt darunter. Strom, Telefon oder Versicherungsbeiträge, die nach dem Tod weiter abgehen, können den Rückzahlungsanspruch gegen die Bank also schmälern.
Eine Grenze gibt es. Wusste die Bank bei der Auszahlung bereits vom Tod des Kontoinhabers, kann sie sich nicht auf die anderweitige Verfügung berufen. Wer der Bank die Sterbeurkunde vorlegt und danach Geld abhebt, verschiebt das Risiko damit auf das Geldinstitut. Lehnt eine Bank die Rücküberweisung ab, muss sie dem Rententräger auf Verlangen Namen und Anschrift der Empfänger und der Personen nennen, die verfügt haben.
Wer vom Konto abhebt, haftet persönlich
Kann sich die Bank entlasten, wendet sich die Rentenversicherung an die Menschen hinter den Buchungen. Nach § 118 Absatz 4 SGB VI müssen sowohl die Empfänger des Geldes als auch diejenigen erstatten, die als Verfügungsberechtigte zu Lasten des Kontos gezahlt oder eine solche Zahlung zugelassen haben. Das betrifft vor allem Kinder, Ehepartner oder Nachbarn mit Kontovollmacht. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X besteht daneben weiter.
Wer haftet, haftet für den vollen Betrag. Eine Aufteilung danach, wie viel jemand selbst von der überzahlten Rente hatte, sieht das Gesetz laut Hessischem Landessozialgericht nicht vor.
| Situation auf dem Konto | Wer zahlt zurück |
|---|---|
| Konto unberührt, Guthaben reicht | Bank aus dem Guthaben |
| Rente landet auf einem Konto im Dispo | Bank, Verrechnung mit eigenen Forderungen ist verboten |
| Abhebung oder Überweisung vor der Rückforderung, Bank wusste nichts vom Tod | Bank bis zur Höhe des Restguthabens, den Rest Verfügende oder Empfänger |
| Abhebung, obwohl die Bank vom Tod wusste | Bank |
| Lastschrift des Verstorbenen läuft nach dem Tod weiter | Empfänger der Lastschrift, die Bank ist insoweit entlastet |
| Konto aufgelöst, Bank kannte den Todesfall | Bank |
| Bevollmächtigter hat nie über das Konto verfügt | keine Haftung als Verfügender |
| Gerichtlich bestellter Betreuer verfügt ohne Wissen vom Tod | keine Haftung |
Praxisfälle aus Kassel und Dortmund
Wie teuer eine Kontovollmacht werden kann, zeigt ein Verfahren, das 2026 erneut durch die Presse ging. Ein Vater starb im Juli 1991 in der Türkei, seine Rente lief auf ein deutsches Girokonto weiter. Erst im August 2011 erfuhr die Rentenversicherung von seinem Tod. Bis dahin waren allein zwischen November 1991 und September 2011 knapp 79.853 Euro überwiesen worden. Die Bank zahlte nur 1.542,32 Euro zurück. Der Sohn hatte rund 59.600 Euro auf sein eigenes Konto übertragen und weitere Beträge abgehoben. Das Bundessozialgericht bestätigte eine Forderung von 69.946,35 Euro gegen ihn (BSG, Urteil vom 20. Mai 2020, B 13 R 4/18 R). Dass auch seine Schwester eine Vollmacht hatte, half ihm nicht. Die Rentenversicherung durfte sich an ihn halten.
Anders lag ein Fall vor dem Sozialgericht Dortmund. Dort hatte ein Sohn zwar eine Kontovollmacht, sie aber nie genutzt. Das Gericht sah ihn nicht als Verfügenden und verneinte eine Pflicht, nach dem Tod des Vaters vorsorglich die Kontoführung zu übernehmen (SG Dortmund, Urteil vom 13.05.2013, S 34 R 355/12). Wer nichts anrührt, haftet also nicht schon wegen der Vollmacht.
Für Banken haben mehrere Urteile die Linie gezogen. Wurde die Rente vor der Rückforderung per Karte und Geheimzahl am Automaten abgehoben, muss die Bank nicht zurücküberweisen (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 5a/4 R 79/06 R). Gleiches gilt, wenn jemand mit dem Sparbuch Geld abgeholt hat (BSG, Urteil vom 05.02.2009, B 13 R 87/08 R). Selbst Verfügungen durch Unbekannte, etwa an einem fremden Geldautomaten, schließt der Wortlaut nicht aus (BSG, B 5 R 25/21 R). Umgekehrt hat der Große Senat festgehalten: Die Auflösung des Kontos lässt den Anspruch gegen die Bank nicht erlöschen (BSG, Beschluss vom 20.02.2019, GS 1/18).
Rechenbeispiel: eine Überweisung zu viel
Eine Rentnerin mit Rentenbeginn 2011 erhält 1.460 Euro im Monat. Sie stirbt am 6. November. Die Novemberrente geht Ende November ein und gehört ihren Erben. Der Renten Service erfährt erst im Dezember vom Tod, die Dezemberrente ist da schon angewiesen. Vor der Gutschrift lagen 1.240 Euro auf dem Konto, danach 2.700 Euro.
Der Sohn hat eine Kontovollmacht. Am 2. Januar überweist er 2.000 Euro an das Bestattungsinstitut. Die Rückforderung erreicht die Bank am 12. Januar. Auf dem Konto stehen noch 700 Euro. Diese Summe muss die Bank zurückbuchen. Die fehlenden 760 Euro fordert die Rentenversicherung per Bescheid vom Sohn.
Hätte der Sohn der Bank die Sterbeurkunde schon vor der Überweisung vorgelegt, sähe die Rechnung anders aus. Die Bank hätte dann trotz Kenntnis vom Tod ausgezahlt und müsste die vollen 1.460 Euro selbst zurückzahlen.
Vier Jahre Zeit für die Rückforderung
Unbegrenzt kann die Rentenversicherung nicht warten. Die Ansprüche gegen Bank und Angehörige verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rententräger von der Überzahlung erfahren hat, bei Ansprüchen gegen Verfügende zusätzlich von der Person, die zahlen soll.
Wann dieses Wissen vorliegt, hat das Bundessozialgericht 2023 geklärt. Eine Rentnerin mit eigener Alters- und Witwenrente starb im Oktober 2009. Ihre Tochter meldete den Tod beim Renten Service der Post und erhielt die Antwort, sie habe alles Nötige getan. Trotzdem flossen von November 2009 bis März 2010 insgesamt 4.076,95 Euro Witwenrente auf das Konto. Die Bank berief sich auf Verjährung, und das Gericht gab ihr recht. Der Renten Service gilt als „Wissensvertreter“ der Rentenversicherung, maßgeblich war also sein Kenntnisstand (BSG, Urteil vom 26.07.2023, B 5 R 18/21 R). Für Hinterbliebene ist das ein Argument, den Todesfall früh und nachweisbar zu melden.
Was dem Nachlass bleibt
Die Rente für den Sterbemonat dürfen die Erben behalten, auch für die Beerdigung. Für hinterbliebene Ehe- und eingetragene Lebenspartner kommt das Sterbevierteljahr hinzu, eine eigene Leistung aus der Witwen- oder Witwerrente. Einen Vorschuss darauf gibt es beim Renten Service der Deutschen Post, wenn der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod gestellt wird. Die Einzelheiten erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Mit der überzahlten Altersrente des Verstorbenen hat dieser Vorschuss nichts zu tun. Er wird separat überwiesen und später mit der Hinterbliebenenrente verrechnet.
Häufige Fragen zur Rückforderung nach dem Tod
Darf die Rente für den Sterbemonat behalten werden?
Ja. Die Rente steht dem Verstorbenen für den gesamten Sterbemonat zu, auch wenn er am Monatsersten gestorben ist. Das Geld fällt in den Nachlass. Zurückgefordert wird nur, was für die Monate danach überwiesen wurde.
Muss die Bank vom Todesfall wissen, damit sie zurückbucht?
Nein. Die Bank bucht zurück, sobald die Rückforderung des Renten Service oder des Rententrägers eingeht. Ihr Wissen spielt eine Rolle, wenn vorher Geld abgeflossen ist. Kannte sie den Todesfall bei der Auszahlung, muss sie den Betrag trotzdem erstatten.
Haften Angehörige mit Kontovollmacht automatisch?
Nein. Die Vollmacht allein reicht nicht. Haftbar wird, wer nach dem Tod tatsächlich Geld abhebt, überweist oder eine solche Zahlung zulässt, und wer das Geld empfängt. Unwissenheit über die Überzahlung schützt dabei nicht. Geschützt sind nach der Rechtsprechung gerichtlich bestellte Betreuer, die vom Tod schuldlos nichts wussten.
Was passiert, wenn das Konto schon aufgelöst ist?
Der Anspruch gegen die Bank bleibt bestehen, wenn sie bei der Auflösung vom Tod wusste. Das hat der Große Senat des Bundessozialgerichts entschieden. Wer das Restguthaben bei der Auflösung erhalten hat, kann zusätzlich als Empfänger in Anspruch genommen werden.
Einschätzung der Redaktion
Die Regelung in § 118 SGB VI ist im Kern fair: Geld, das niemandem mehr zusteht, geht an die Versichertengemeinschaft zurück. Problematisch ist die Verteilung des Risikos. Die Bank, die nichts weiß, ist aus dem Schneider, sobald Geld abgeflossen ist. Übrig bleiben Angehörige, die in den ersten Wochen nach einem Todesfall Rechnungen bezahlen und nicht erkennen können, welche Gutschrift auf dem Konto schon gar nicht mehr hätte kommen dürfen. Der Fall der Tochter, der der Renten Service bestätigte, alles erledigt zu haben, zeigt, dass die Lücke oft auf Seiten der Verwaltung liegt. Ein automatischer Datenabgleich zwischen Standesamt und Renten Service, der schneller greift als der monatliche Zahlungslauf, würde vielen Familien eine Rückforderung ersparen. Bis dahin hilft ein klarer Hinweis der Banken bei der Vorlage der Sterbeurkunde, welche Beträge noch unter Vorbehalt stehen.