Rente und Altersentlastungsbetrag 2026: So sparen Sie Steuern

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Viele Rentnerinnen und Rentner übersehen in ihrer Steuererklärung einen wichtigen Vorteil: den Altersentlastungsbetrag. Dabei kann er – je nach Einkommen – mehrere Hundert Euro Steuerersparnis pro Jahr bringen, vor allem, wenn neben der Rente noch Lohn, Mieten oder Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit fließen. Grundlage ist § 24a Einkommensteuergesetz (EStG), der für jedes Jahr genau festlegt, wie hoch Prozentsatz und Höchstbetrag sind. Für neue Fälle ab 2026 sind das 12,8 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal 608 Euro – weniger als 2025, aber in vielen Fällen weiterhin eine spürbare Entlastung.

Worum es geht: Rente, Steuer und Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag ist ein persönlicher Steuerfreibetrag für Menschen ab einem bestimmten Alter. Er soll die Steuerlast für ältere Steuerpflichtige senken, wenn sie neben der Rente weitere Einkünfte erzielen. Wichtig ist: Der Altersentlastungsbetrag wird nicht auf die gesetzliche Rente selbst angewendet, sondern auf andere Einkünfte wie Arbeitslohn, Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Gleichzeitig wird der Freibetrag seit Jahren schrittweise abgeschmolzen. Wer heute in Rente geht, erhält deutlich geringere Prozentsätze und Höchstbeträge als frühere Jahrgänge. Der maßgebliche Rechtsrahmen findet sich in § 24a EStG sowie in den amtlichen Tabellen der Finanzverwaltung, etwa über die Informationsportale der Finanzverwaltung der Länder.

Altersentlastungsbetrag 2026: Wer profitiert?

Altersgrenze: maßgeblich ist das 64. Lebensjahr

Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag haben alle, die vor Beginn des Veranlagungsjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben. Für das Steuerjahr 2026 bedeutet das: Begünstigt sind Personen, die im Jahr 2025 ihren 64. Geburtstag gefeiert haben. Sie sind im Jahr 2026 also mindestens 65 Jahre alt und erfüllen damit die Grundvoraussetzung aus § 24a EStG.

Der Altersentlastungsbetrag ist an die Person gebunden, nicht an eine bestimmte Einkunftsart. Hat jemand einmal die Altersgrenze erreicht, bleibt der individuell ermittelte Prozentsatz mit dem zugehörigen Höchstbetrag lebenslang gleich – er ändert sich später nicht mehr, auch wenn sich die Tabellen für jüngere Jahrgänge weiter verringern.

Begünstigte Einkünfte – und was nicht dazu gehört

Der Altersentlastungsbetrag bezieht sich auf bestimmte Einkünfte, insbesondere:

  • Arbeitslohn (z.B. aus einem Minijob oder Teilzeitjob neben der Rente)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte wie etwa private Renten, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind

Nicht begünstigt sind insbesondere:

  • Versorgungsbezüge, für die ein eigener Versorgungsfreibetrag gilt
  • Die gesetzliche Altersrente selbst, für die die Regeln zur Rentenbesteuerung greifen

Die Finanzämter ermitteln die je nach Einkunftsart maßgebliche Bemessungsgrundlage und ziehen davon den Altersentlastungsbetrag ab. Das reduziert den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag 2026?

Prozentsatz und Höchstbetrag für neue Fälle

Für Steuerpflichtige, die 2025 ihr 64. Lebensjahr vollendet haben und damit ab 2026 erstmals einen Altersentlastungsbetrag bekommen können, gelten folgende Werte:

  • 12,8 Prozent der begünstigten Einkünfte
  • maximal 608 Euro pro Jahr

Diese Werte ergeben sich direkt aus der Tabelle in § 24a EStG für das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr 2026. Für ältere Jahrgänge gelten höhere Prozentsätze und Höchstbeträge, die im Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs festgeschrieben wurden. Für jüngere Jahrgänge (64. Lebensjahr in späteren Jahren) sinken Prozentsatz und Höchstbetrag weiter.

Entwicklung: Warum der Betrag sinkt

Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, den Altersentlastungsbetrag langfristig auslaufen zu lassen. In der Tabelle des § 24a EStG ist für jedes Jahr festgelegt, wie der Freibetrag weiter abgeschmolzen wird – bis er für Neufälle ab 2058 vollständig entfällt. Zwischenzeitliche Gesetzesänderungen, etwa durch das Wachstumschancengesetz, haben das Tempo dieser Reduzierung zwar abgeflacht, aber nicht gestoppt.

Für Sie bedeutet das: Wer jetzt in den Anspruch „hineinwächst“, erhält dauerhaft geringere Beträge als ältere Jahrgänge. Ein Steuerexperte bringt es so auf den Punkt: „Der Altersentlastungsbetrag ist kein ewiger Rentnerbonus – er läuft für künftige Generationen kontrolliert aus.“

Praxisbeispiele: So wirkt der Altersentlastungsbetrag in der Steuer

Beispiel 1: Rentnerin mit Minijob und Mieteinnahmen

Eine 65‑jährige Rentnerin hat 2025 ihren 64. Geburtstag gefeiert. Im Jahr 2026 erhält sie:

  • gesetzliche Rente: 18.000 Euro
  • Minijob‑Lohn: 4.000 Euro
  • Mieteinnahmen: 6.000 Euro

Die Rente selbst ist nicht begünstigt. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sind der Arbeitslohn und die Mieteinnahmen, also insgesamt 10.000 Euro (vereinfacht, ohne weitere Abzüge). Der Altersentlastungsbetrag beträgt 12,8 Prozent davon, rechnerisch 1.280 Euro. Da dieser Wert den Höchstbetrag von 608 Euro übersteigt, werden 608 Euro als Altersentlastungsbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Dadurch sinkt die Steuerlast spürbar.

Beispiel 2: Rentner mit kleinem Nebenjob

Ein 67‑jähriger Rentner arbeitet neben seiner gesetzlichen Rente noch als Hausmeister auf 2.000 Euro Jahreslohn. Er erfüllt die Altersbedingungen für 2026. Bemessungsgrundlage ist hier nur der Arbeitslohn von 2.000 Euro; 12,8 Prozent entsprechen 256 Euro. Da dieser Betrag unterhalb des Höchstbetrags liegt, werden die vollen 256 Euro als Altersentlastungsbetrag gewährt. In vielen Fällen reicht das bereits aus, um den Nebenjob faktisch steuerfrei zu stellen – je nach weiterem Einkommen und Grundfreibetrag.

Schnittstellen zur Rentenbesteuerung und anderen Freibeträgen

Rentenbesteuerung und Grundfreibetrag

Die gesetzliche Rente unterliegt seit der Reform der nachgelagerten Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Informationen dazu stellt etwa die Deutsche Rentenversicherung und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereit. Zusätzlich steht allen Steuerpflichtigen der allgemeine Grundfreibetrag zu, der 2026 erneut angehoben wird.

Der Altersentlastungsbetrag kommt on top zu diesen Regelungen, aber eben nur für bestimmte Einkünfte. Entscheidend ist daher das Zusammenspiel: In manchen Fällen führt der Grundfreibetrag bereits dazu, dass keine Steuer anfällt – der Altersentlastungsbetrag verbessert die Situation dann nur marginal. In anderen Konstellationen ist gerade er der Baustein, der die Steuerlast deutlich senkt.

Verhältnis zum Versorgungsfreibetrag

Wer keine gesetzliche Rente, sondern Versorgungsbezüge (z.B. Beamtenpension) erhält, profitiert von einem eigenen Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag. Für diese Bezüge wird der Altersentlastungsbetrag nicht zusätzlich gewährt. Die Abgrenzung zwischen Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG und Versorgungsfreibetrag ist ein häufiger Fehlerpunkt in Steuererklärungen.

Typische Praxisprobleme – und wie Sie sie vermeiden

  1. Irrtum: Der Altersentlastungsbetrag gilt für die Rente selbst
    In vielen Beratungen zeigt sich: „Viele Rentner glauben, die Rente werde teilweise über den Altersentlastungsbetrag steuerfrei gestellt – das stimmt so nicht.“ Begünstigt sind andere Einkünfte, nicht die gesetzliche Rente.
  2. Nicht erkannte Anspruchsberechtigung
    Wer sein 64. Lebensjahr im Vorjahr vollendet hat und noch nebenbei arbeitet oder vermietet, sollte prüfen, ob der Altersentlastungsbetrag in der Steuerberechnung auftaucht. Das Finanzamt berücksichtigt ihn zwar automatisch, aber Eingabefehler in der Steuererklärung können dazu führen, dass Einkünfte falsch zugeordnet werden.
  3. Verwechslung mit anderen Freibeträgen
    Altersentlastungsbetrag, Versorgungsfreibetrag, Werbungskosten‑Pauschalen, Sonderausgaben: In der Praxis wird oft nicht klar getrennt, welche Entlastung aus welcher Regelung stammt. Ein Blick in die Erläuterungen zum Steuerbescheid oder ein Gespräch mit der Finanzverwaltung kann hier Klarheit schaffen.
  4. Unterschätzte Wirkung bei hohen Nebeneinkünften
    Wer neben der Rente größere Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit hat, profitiert überproportional vom Altersentlastungsbetrag – solange der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist. Gerade hier lohnt eine vorausschauende Gestaltung, etwa bei Investitionen oder Vermietungskonzepten.

FAQs: Rente und Altersentlastungsbetrag 2026

1. Bekomme ich den Altersentlastungsbetrag automatisch oder muss ich ihn beantragen?

Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag grundsätzlich automatisch, wenn Sie die relevanten Einkünfte korrekt in Ihrer Steuererklärung angeben. Ein eigener Antrag ist nicht nötig.

3. Wie kann ich prüfen, ob der Altersentlastungsbetrag in meinem Bescheid berücksichtigt wurde?

Im Steuerbescheid finden Sie meist eine Zeile, in der der Altersentlastungsbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Bei Unklarheiten können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

4. Kann sich die Höhe meines Altersentlastungsbetrags später noch ändern?

Der für Sie geltende Prozentsatz und Höchstbetrag werden anhand des Jahres festgelegt, das auf die Vollendung Ihres 64. Lebensjahres folgt. Dieser Wert bleibt für Sie dauerhaft gleich, auch wenn die Tabelle für jüngere Jahrgänge weiter abgesenkt wird.

5. Was passiert, wenn ich erst mit 68 oder 70 eine Steuererklärung abgebe?

Entscheidend ist das Jahr, in dem Sie Ihr 64. Lebensjahr vollendet haben – nicht das Jahr, in dem Sie die Steuererklärung abgeben. Auch spätere Veranlagungen nutzen die damals für Ihre Alterskohorte geltenden Werte.

6. Gilt der Altersentlastungsbetrag auch für Kapitalerträge?

In der Regel nicht, weil Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen. Nur in bestimmten Konstellationen, etwa bei der Günstigerprüfung, können sie in die Berechnung einbezogen werden. Hier lohnt der Blick in die Erläuterungen des BMF.

7. Lohnt sich ein kleiner Nebenjob im Alter steuerlich überhaupt noch?

Das hängt von der Höhe Ihrer Gesamteinkünfte ab. Durch Grundfreibetrag, Werbungskosten, ggf. Altersentlastungsbetrag und andere Abzüge kann ein Nebenjob auch 2026 netto attraktiv bleiben. Eine Musterberechnung oder Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Lohnsteuerhilfeverein kann helfen.

Quellen

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