Arbeitsverhältnis und Regelaltersgrenze: Die wichtigsten Fakten
Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen davon aus, dass mit dem Bezug der Rente auch das Arbeitsverhältnis endet. Doch das stimmt rechtlich nicht. Grundsätzlich gilt:
- Ein Arbeitsverhältnis endet nur automatisch, wenn im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine eindeutige Altersgrenzenklausel enthalten ist.
- Ohne solche Vereinbarungen läuft ein Arbeitsverhältnis weiter, auch wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird.
- Laut § 41 SGB VI darf der Rentenbezug allein kein Grund für eine Kündigung sein.
Was sagen Vertrag und Tarifvertrag?
Ob ein Arbeitsverhältnis mit dem Renteneintritt endet, hängt vom Vertrag ab:
- Enthält der Arbeitsvertrag keine Altersgrenzenregelung, bleibt der Vertrag auch im Ruhestand bestehen. Der Arbeitnehmer kann freiwillig kündigen oder weiterarbeiten.
- Altersgrenzenklauseln sind zulässig und wirksam, solange sie klar und transparent formuliert wurden. In Tarifverträgen sind solche Regelungen ebenfalls möglich und gültig, wie auch die Rechtsprechung bestätigt.
Kein automatisches Ende – Kündigung? Aufhebungsvertrag?
Oft gibt es Unsicherheiten, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird:
- Bei fehlender Altersgrenzenklausel bedarf es einer Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, alternativ eines Aufhebungsvertrages.
- Arbeitgeber dürfen nicht allein wegen des Rentenalters kündigen. Dies wäre eine unzulässige Altersdiskriminierung.
- Eine Kündigung kurz vor Renteneintritt unterliegt dem normalen Kündigungsschutz. Gerade ältere Beschäftigte sind besonders geschützt.
Über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten
Tausende Beschäftigte möchten über das gesetzliche Rentenalter hinaus aktiv bleiben. Das ist möglich, wenn keine automatische Beendigung vereinbart wurde. Beschäftigte können:
- In Teilzeit oder Vollzeit weiterarbeiten,
- einen Anschluss- oder neuen Arbeitsvertrag abschließen,
- oft rentenunschädlich weiterverdienen (Hinzuverdienstgrenzen wurden liberalisiert).
Der Kündigungsschutz bleibt bestehen – auch für Rentner, die weiterarbeiten. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, der Rentenanspruch führt zu keiner speziellen Ausnahme.
Mustervorlage Altersgrenzenklausel
Eine typische wirksame Altersgrenzenklausel lautet:
„Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat.“
Solche Regeln können im Vertrag festgelegt werden, aber auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Was passiert ohne Altersgrenzenklausel?
Gibt es keine vertragliche Regelung, läuft das Arbeitsverhältnis einfach weiter. Der Arbeitgeber muss ordentlich kündigen, falls er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Gründe dürfen aber nicht allein auf dem Rentenanspruch beruhen – das wäre unzulässig.
Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wer die Abwicklung zum Renteneintritt regeln will, sollte im Vorfeld aktiv werden:
- Klare Absprache und rechtssichere Verträge helfen, Missverständnisse und Streit zu vermeiden.
- Ein Aufhebungsvertrag kommt infrage, wenn beide Seiten eine einvernehmliche Lösung wünschen – häufig mit Abfindung oder Übergangsregelungen.
Sonderfälle: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, “Altverträge”
Viele ältere Arbeitsverträge beziehen sich noch auf das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Diese Klauseln werden sinngemäß angepasst und meinen stets die jeweils aktuelle gesetzliche Regelaltersgrenze. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gehen oft vor; die Regelung im Arbeitsvertrag ist dann meist entbehrlich.
Altersdiskriminierung: Was ist untersagt?
Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) und EU-Richtlinien stellen klar:
Eine Kündigung nur wegen Erreichen des Rentenalters oder einer pauschalen Altersgrenze ist diskriminierend und unzulässig. Sozialpläne müssen eine ausgewogene Personalstruktur gewährleisten, ältere Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden.
FAQ – Die wichtigsten Fragen im Überblick
Endet mein Arbeitsverhältnis automatisch mit der Rente?
Nein, es endet nur bei klarer vertraglicher Regelung.
Ist eine Kündigung wegen Rentenbeginn zulässig?
Nein, der Bezug einer Altersrente ist laut § 41 SGB VI kein Kündigungsgrund.
Kann ich über die Rentengrenze hinaus weiterarbeiten?
Ja, sofern keine automatische Vertragsbeendigung vereinbart wurde.
Worauf müssen Arbeitgeber achten?
Kündigungsschutz, Diskriminierungsverbot und korrekte Vertragsgestaltung sind unbedingt einzuhalten.
Fazit: Rentenalter und Arbeitsvertrag – aktiv gestalten
Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Regelung, läuft der Arbeitsvertrag weiter, bis er gekündigt oder anders beendet wird. Für beide Seiten empfiehlt sich Klarheit im Arbeitsvertrag und rechtzeitige Abstimmung zu möglichen Altersgrenzen oder Anschlussvereinbarungen.
Wer als Rentner weiterarbeiten will, genießt weiterhin vollen Kündigungsschutz und darf uneingeschränkt beschäftigt werden – sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten rechtzeitig miteinander sprechen und die individuelle Lösung im Arbeitsvertrag festhalten.
 
					 
			 
                                                                                                                                                                                                             
                                                                                                                                                                                                            

