Ab Dezember 2025 greift eine historische Reform der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dem neuen § 307i SGB VI ersetzt der Gesetzgeber den bisherigen Übergangszuschlag durch einen dauerhaften Zuschlag in Form zusätzlicher persönlicher Entgeltpunkte. Diese Änderung betrifft rund drei Millionen Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner, insbesondere mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, deren Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 liegt.
Die Rentenanpassung erfolgt automatisch – ohne Antrag. Für einige Rentnerinnen und Rentner kann die Neuberechnung der monatlichen Rente sogar schon im November 2025 sichtbar werden.
Wer genau profitiert vom neuen § 307i SGB VI?
Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sollen die Änderungen vor allem jene begünstigen, die in der Vergangenheit von verkürzten Zurechnungszeiten oder geringeren Entgeltpunkten betroffen waren. Besonders betroffen sind:
- Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018
- Hinterbliebene, deren Rente auf einer solchen Erwerbsminderungsrente basiert
- Frühere Bestandsrentner, die bislang nur den befristeten Übergangszuschlag erhielten
So profitieren insbesondere Menschen, die in der Vergangenheit unverschuldet Rentenkürzungen hinnehmen mussten.
Wie funktioniert der neue Zuschlag technisch?
Bisher wurde der Übergangszuschlag als separater Euro-Betrag zur Rente addiert. Ab Dezember wird stattdessen die persönliche Entgeltpunktzahl der Rentenberechtigten erhöht.
Diese Methode führt zu einer dauerhaften Rentensteigerung, da die Entgeltpunkte direkt in die Rentenformel einfließen:Rente=Entgeltpunkte×Zugangsfaktor×aktuellerRentenwertRente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller RentenwertRente=Entgeltpunkte×Zugangsfaktor×aktuellerRentenwert
Damit wird der Zuschlag fest in die monatliche Bruttorente integriert, anstatt als Zusatzzahlung zu erscheinen.
| Rentenart | Betroffene Jahrgänge | Durchschnittlicher Zuschlag | Wirkung |
|---|---|---|---|
| Erwerbsminderungsrenten | 2001–2018 | 2,6 bis 4,3 % mehr Rentenpunkte | dauerhaft |
| Hinterbliebenenrenten | 2001–2018 | 1,8 bis 3,0 % | dauerhaft |
| Frühere Übergangszuschläge | 2019–2024 | entfällt, wird integriert | dauerhaft |
Warum dieser Schritt jetzt kommt
Wie das BMAS berichtete, sei die Integration des Zuschlags „ein notwendiger Schritt zur dauerhaften Gleichstellung früherer Renteneintritte“. Damit reagiert die Bundesregierung auf langjährige Kritik von Rentenverbänden und Sozialrechtsexperten, die eine strukturelle Benachteiligung früherer Erwerbsminderungsrentner beklagten.
Auch aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung schafft der neue § 307i SGB VI Transparenz und Verwaltungsvereinfachung. Die Rentenbescheide werden künftig klarer aufgebaut sein, da der Zuschlag nicht mehr separat ausgewiesen wird.
Erste Auszahlungen bereits im November 2025 möglich
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann die Umstellung in einigen Fällen bereits mit dem Rentenlauf November 2025 sichtbar sein. Die Nachzahlung erfolgt automatisch, nachdem die internen Systeme angepasst wurden.
Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen dazu keinen Antrag stellen. Die Mitteilungen über die Rentenanpassung werden automatisch verschickt.
Wie stark steigt die Rente individuell?
Der konkrete Rentenzuwachs hängt von der bisherigen Höhe der persönlichen Entgeltpunkte ab. Laut Berechnungen des Sozialpolitischen Instituts Berlin können sich Zuschläge im Schnitt zwischen 25 und 100 Euro monatlich bewegen – abhängig von Rentenart und Versicherungsverlauf.
Beispielsweise erhält eine Erwerbsminderungsrentnerin mit Rentenbeginn 2010 und bisheriger Monatsrente von 1.160 Euro künftig rund 1.200 Euro – dauerhaft und dynamisiert mit jeder Rentenanpassung.
Stimmen aus der Praxis
„Das ist ein überfälliger Schritt hin zu mehr Rentengerechtigkeit“, erklärte der Rentenexperte Dr. Klaus Neumann gegenüber Bürger & Geld. „Über zwei Jahrzehnte lang gab es hier stille Benachteiligungen, die nun endlich ausgeglichen werden.“
Auch Sozialverbände begrüßen die Reform. Der Sozialverband VdK sprach von einem „wichtigen Signal an Millionen Menschen, die gesundheitlich eingeschränkt waren und sich bisher vergessen fühlten“.
Was bedeutet das für künftige Rentensteigerungen?
Durch die Integration in die Entgeltpunkte werden die Zuschläge künftig bei allen Rentenanpassungen automatisch berücksichtigt. Das bedeutet: Wenn der Rentenwert jährlich steigt, wächst auch der Zuschlag anteilig mit. Damit profitieren die Begünstigten dauerhaft von jeder späteren Rentenerhöhung.
FAQ: Häufige Fragen zur neuen Rentenregelung
Wann wird die Änderung wirksam?
Offiziell zum 1. Dezember 2025. Bei technischer Umsetzung kann der Effekt bereits im November sichtbar sein.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Nein. Die Neuberechnung und Auszahlung erfolgt automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung.
Gilt die Änderung auch für neue Renten ab 2026?
Nein. Der § 307i SGB VI betrifft ausschließlich Bestandsrenten mit Beginn zwischen 2001 und 2018.
Wie wird der Zuschlag berechnet?
Er berechnet sich aus zusätzlichen Entgeltpunkten, deren Höhe auf den jeweiligen Rentenverlauf abgestimmt ist.
Wann erfolgt die Mitteilung über die neue Rentenhöhe?
Die Rentenversicherung verschickt die neuen Bescheide voraussichtlich ab Mitte November 2025.
Fazit: Mehr Rentengerechtigkeit für Millionen
Mit dem neuen § 307i SGB VI wird eine langjährige soziale Schieflage korrigiert. Betroffene Rentnerinnen und Rentner erhalten endlich dauerhaft den Zuschlag, der ihre Lebensleistung besser widerspiegelt.
Für viele bedeutet das nicht nur mehr Geld – sondern vor allem das Gefühl, wieder gesehen zu werden.


