Warum gibt es den Rentenzuschuss zur Krankenversicherung?
Mit Beginn des Rentenalters entfällt das Arbeitsentgelt – und damit auch der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung. Anders als bei Arbeitnehmern, die nur die Hälfte der Beiträge tragen, müssen Rentnerinnen und Rentner ihre Beiträge in der Regel alleine zahlen. Um diese finanzielle Mehrbelastung abzufedern, hat der Gesetzgeber den sogenannten Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner (§ 106 SGB VI) eingeführt. Dieser Zuschuss reduziert die Beitragshöhe spürbar und soll sicherstellen, dass Rentner weiterhin medizinisch gut abgesichert bleiben.
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Es gibt klare Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Rentenzuschuss bei freiwilliger oder privater Krankenversicherung gewährt wird:
- Bezug einer gesetzlichen Rente
Voraussetzung ist, dass bereits eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente bzw. Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Bei alleiniger Betriebsrente oder nur privater Altersvorsorge besteht kein Anspruch. - Krankenversicherung außerhalb der Pflichtversicherung
Der Zuschuss richtet sich gezielt an Rentner, die nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, sondern freiwillig versichert oder privat abgesichert sind. - Nachweis der Mitgliedschaft und Beitragszahlung
Versicherte müssen ihre Krankenversicherung bei Rentenantragstellung angeben. Der Zuschuss wird nur auf nachgewiesene Beiträge gezahlt.
Zuschuss bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung
Wer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bleibt, zahlt weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese orientieren sich an sämtlichen Einnahmen, also nicht nur an der Rente, sondern auch an Mieten, Kapitalerträgen oder Betriebsrenten.
Der Zuschuss der Rentenversicherung beträgt in diesem Fall einen Teil der Beiträge, die auf die gesetzliche Rente entfallen. Entscheidend ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (2025: 14,6%). Der Zuschuss orientiert sich an der Hälfte dieses Beitragssatzes – auf die tatsächlich ausgezahlte Bruttorente.
Beispiel:
- Bruttorente: 1.500 Euro
- Zuschussberechnung: 1.500 € × 7,3% = 109,50 €
Dieser Betrag wird zusätzlich zur Rente überwiesen und ist zweckgebunden für die Krankenversicherung. Zusatzbeiträge der Krankenkassen oder Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht übernommen.
Zuschuss bei privater Krankenversicherung
Anders verhält es sich, wenn Rentner in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben. Hier gilt: Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt einen pauschalen Zuschuss, berechnet ebenfalls aus der gesetzlichen Rente und auf Basis des allgemeinen Beitragssatzes der GKV.
Auch hier wird höchstens die Hälfte des Betrags gewährt, der für eine gesetzliche Pflichtversicherung anfallen würde. Das heißt: Selbst wenn die PKV wegen erhöhter Leistungen deutlich teurer ist, bleibt der Zuschuss gedeckelt. Für viele privat Versicherte ergibt sich daher, dass sie einen höheren Eigenanteil tragen müssen als freiwillig gesetzlich Versicherte.
Beispielrechnung:
- Bruttorente: 2.000 Euro
- Zuschuss: 2.000 € × 7,3% = 146 €
Liegt der PKV-Beitrag bei 500 €, muss der Rentner die Differenz selbst zahlen.
Antragstellung und Auszahlung
Der Zuschuss wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Schon beim Rentenantrag sollten Rentner ihre Krankenversicherung angeben und Nachweise einreichen. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung.
Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung direkt zusammen mit der Rente. Der Zuschuss wird nicht an die Krankenkasse oder private Versicherung überwiesen, sondern direkt an die Rentnerin oder den Rentner.
Unterschiede zur Pflichtversicherung in der KVdR
Wer die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt, ist dort pflichtversichert und muss sich nicht selbst um einen Zuschuss kümmern. Der Unterschied:
- Bei Pflichtversicherten führt die Deutsche Rentenversicherung den halben Beitrag direkt an die Krankenkasse ab.
- Bei freiwillig oder privat Versicherten erfolgt die Auszahlung des Zuschusses an die Rentner selbst, die den vollen Beitrag eigenständig an ihre Krankenkasse oder PKV überweisen müssen.
Tipps für die Praxis
- Rechtzeitig Informationen einholen: Vor Rentenbeginn sollte man sich beraten lassen, ob eine Pflichtversicherung in der KVdR besteht oder ob freiwillige bzw. private Absicherung wirtschaftlich sinnvoll bleibt.
- Beitragsentwicklung vergleichen: Gerade in der PKV steigen mit zunehmendem Alter die Beiträge. Hier lohnt sich ein Wechsel in den Basistarif oder ein Vergleich mit der freiwilligen GKV.
- Zuschuss optimieren: Rentner mit zusätzlichen Einkommen müssen bedenken, dass der Zuschuss nur auf die Rente gezahlt wird. Einkünfte wie Mieten oder Kapitalerträge erhöhen in der freiwilligen GKV die Beitragspflicht, nicht aber den Zuschuss.
Fazit: Zuschuss zur Krankenversicherung von der Rentenversicherung
Der Rentenzuschuss bei freiwilliger oder privater Krankenversicherung ist eine zentrale Hilfe für ältere Menschen, die nicht in der Pflichtversicherung der Rentner sind. Während freiwillig gesetzlich Versicherte von einer anteiligen Entlastung profitieren, müssen privat Versicherte trotz Zuschuss mit höheren Eigenanteilen rechnen. Wer seine Gesundheitskosten im Alter im Blick behalten möchte, sollte schon frühzeitig prüfen, welche Versicherungsform die günstigste und sicherste Lösung für die eigene Situation darstellt.